Einstellung nach §154 StPO: Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 346/95
- Datum
- 18.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bewirkt für den eingestellten Tatkomplex den Wegfall einer zuvor getroffenen Verurteilung und deren Rechtsfolgen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Revisionsgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen; insoweit sind die Verurteilung und die darauf gestützten Rechtsfolgen zu beseitigen.
Bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für den eingestellten Teil.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache unbegründet ist; das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil insoweit ändern, wie dies durch die Einstellung erforderlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 346/95 vom 18. August 1995 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ██████ 1967 in ███ wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1995 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefahrlicher Körperverletzung und der Ausspruch über das Absehen von Strafe wegen dieser Tat (II 5 der Urteilsgründe) entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Soweit es den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, hat das Landgericht von Strafe abgesehen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung und der Rechtsfolge in diesem Fall.
Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz richtet, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Jahnke Theune Detter Athing Ri’in BGH
Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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