Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch: Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 346/89
Datum
01.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Ablehnung eines Beweisantrags zur Beteiligung an einer räuberischen Erpressung. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass das Landgericht den unklaren Beweisantrag zu präzisieren hatte und die danach vorgelegte Zeugenaussage als für die Entscheidung bedeutungslos ablehnen durfte, weil sie bloße Drittmitteilung war. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft nach dem Ablehnungsbeschluss stärkt diese Beurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei einem abstrakten oder unklaren Beweisantrag den Sinngehalt zu klären und den Antragsteller zur Präzisierung aufzufordern (§ 244 Abs. 3 StPO).

2

Ein Beweisantrag kann mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen werden, wenn die erwartete Aussage auch nach Präzisierung nicht geeignet ist, angesichts der übrigen Beweislage einen Verurteilungsentschluss zu tragen.

3

Eine Zeugenaussage, die lediglich fremde Mitteilungen Dritter wiedergibt und nicht auf eigener Wahrnehmung beruht, kann für die Entscheidung ohne Bedeutung sein und damit die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen.

4

Das Unterlassen weiterer Beweisanträge oder -anregungen durch die antragstellende Partei nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses kann die Einschätzung stützen, dass die beantragte Aussage kein entscheidungserhebliches Wissen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 11. Oktober 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

1 StR 346/89 1. August 1989

in der Strafsache gegen Werner S█████████████████ aus █████████, geboren am [REDACTED] 1945 in Bad Tölz, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Oktober 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, zusammen mit dem Mitangeklagten ██████████ im März 1983 einen Einbruchsdiebstahl und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, greift nicht durch. Die Strafkammer hat zunächst den Sinn des angesichts des komplexen Tatgeschehens recht abstrakten Beweisantrags, die Zeugin ██████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte ██████████ an dem Überfall vom 2. März 1983 beteiligt war, ermittelt. Aus dem von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer ergibt sich, dass die Zeugin „auch nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht aus eigener Wahrnehmung eine Beteiligung des Angeklagten Schröder bekunden“ kann, sondern lediglich sollte bezeugen können, ihr mitangeklagter geschiedener Ehemann habe ihr erzählt, ████████████ an dem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Das Landgericht hat demnach die Antragstellerin den Sinngehalt ihres Beweisantrages präzisieren lassen. Dazu war es verpflichtet (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 46; Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 111–114; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 35; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, S. 205–206).

Diesen präzisierten Beweisantrag hat das Landgericht mit nicht zu beanstandender Begründung als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen. Es hat dargelegt, dass die von der Antragstellerin erwartete Aussage der Zeugin, der Mitangeklagte ████ habe ihr erzählt, der Angeklagte ██████ sei bei dem Überfall beteiligt gewesen, für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil es daraus den von der Antragstellerin gewünschten und möglichen Schluss angesichts der bisherigen Beweislage nicht ziehen will. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfasst und hat dargetan, warum ihr die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen, warum also diese Zeugenaussage für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 72; KMR-Paulus, Stand August 1988, § 244 Rdn. 124, 125; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 54–57; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 7).

Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses insoweit keine weiteren Beweisanträge gestellt oder wenigstens Beweisanregungen gegeben hat, folgt nicht nur, dass das Landgericht den ursprünglichen umfassenden Beweisantrag auf seinen wahren Sinngehalt zurückgeführt hat, sondern auch, dass die Zeugin nach Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht über weiteres Detailwissen zur Mittäterschaft des Angeklagten Schröder verfügte, wie die Beschwerdeführerin es jetzt für möglich hält.

Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

SchauenburgUlsamerBrünning
KuhnMaul
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch: Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO — Themis