Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 346/86
Datum
04.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags an seinem 20 Monate alten Sohn zu 6 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt: Er hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Grund: Das Schwurgericht berücksichtigte die Art der Tatausführung strafschärfend, obwohl diese Folge einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit sein konnte, sodass die Strafzumessung neu vorzunehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit darf die Art der Tatausführung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie unverschuldete Folge dieser psychischen Verfassung ist.

2

Besteht Anhalt für eine aufgrund psychopathologischer Störung verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, sind diese Milderungsgründe sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falls als auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Tathandlungen, die nicht aus feindlicher Willensrichtung, sondern etwa aus einem erweiterten Selbstmordvorsatz resultieren, können auf verminderte Schuldfähigkeit hinweisen und strafmildernd zu werten sein.

4

Unterlässt das Gericht die angemessene Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei Bewertung der Tatausführungsart und der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 4. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 346/86 in der Strafsache gegen Herbert T. –– aus V., geboren am C. 1951 in F. wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. März 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem 20 Monate alten Sohn, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Schwurgericht hat bei Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, dem Angeklagten angelastet, dass „ein gefährliches und stark schmerzbringendes Tatmittel eingesetzt wurde“ (UA S. 20); diesen Umstand hat es auch bei der Strafzumessung innerhalb des nach § 21 i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmens strafschärfend berücksichtigt (UA S. 22). Das erscheint, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bedenklich: Im Anschluss an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nimmt das Schwurgericht an, dass bei Begehung der Tat das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte, der schon infolge seiner Persönlichkeitsstörung viele Situationen des Lebens „nur mehr oder weniger eingeschränkt“ erfasst (UA S. 17/18), die Tatsituation infolge seines psychischen Zustands nicht voll überblickt. So hat er nicht in seine Vorstellung aufgenommen, dass durch den von ihm entfachten Brand das ganze Haus hätte abbrennen können (UA S. 14/15); vielmehr war er „ausschließlich auf sich und sein familiäres Umfeld fixiert, ohne weiterreichende Gedanken fassen zu können.“

Auch war er bei seiner Tat nicht von feindlicher Willensrichtung gegen sein Kind erfüllt, sondern hat es getötet, weil er einen sogenannten erweiterten Selbstmord angestrebt hatte und seinen Sohn, der ihm neben seiner Tochter „das Liebste und sein eigentlicher Lebensinhalt“ war, nicht allein und eventuell nur schlecht versorgt zurücklassen wollte (UA S. 10, 15, 21). Das spricht dafür, dass der Angeklagte infolge seiner außergewöhnlichen geistig-seelischen Verfassung nicht erkannt hat, welch qualvolles Ende er seinem Kind mit dem von ihm gewählten Tatmittel tatsächlich bereitet hat. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass er sich sofort um die Rettung seines Kindes bemüht hat, als dieses nur wenige Augenblicke nach dem Entzünden des Feuers durchdringende laute Schreie ausstieß (UA S. 10/11, 21/22).

Mit diesen Besonderheiten des Falles hatte sich das Schwurgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen auseinandersetzen müssen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Art der Tatausführung nicht unter dem Gesichtspunkt erhöhter Schuld straferschwerend ins Gewicht fallen, soweit sie unverschuldete Folge der psychischen Verfassung ist, die zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters geführt hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363/ 364; BGH NStZ 1982, 200/201 für einen ähnlichen Fall; BGH StV 1985, 55). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

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