Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Gläubigerbegünstigung; Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 346/78
- Datum
- 21.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Grundpfandrechts kann eine Gläubigerbegünstigung darstellen, wenn sie dem Gläubiger rechtlich eine bessere Befriedigungsstellung verschafft, unabhängig von der tatsächlichen Verwertbarkeit des Grundstücks.
Für die Strafbarkeit eines Versuchs ist auf die Rechtslage zur Zeit der Tat abzustellen; eine nachträgliche Ausdehnung der Strafbarkeit durch später in Kraft tretende Vorschriften kann der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Als Teilnehmer kann auch der begünstigte Gläubiger strafbar sein, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Begünstigung hinausgeht (z. B. bei treuhänderischem Handeln).
Fehlt bei der Strafzumessung die zutreffende Berücksichtigung von Milderungsgründen (z. B. Versuch und Beihilfe), ist der Strafmaßspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. November 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 1 StR 346/78 in der Strafsache gegen den Unternehmensberater Dr. Fritz ███ aus █████████████████████, geboren am ████ (1926 in ████) wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosil, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████ █████ als Verteidiger und der Angeklagte, █████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zu versuchter Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue begegnet keinen Bedenken. Eine Vermögensgefährdung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich einwandfrei festgestellt. Auch wenn die Anleger zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bank hätten erheben können, so waren sie gezwungen gewesen, diese im Prozesswege geltend zu machen. Auch darin liegt eine Vermögensgefährdung.
2. Die Annahme einer Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung ist rechtlich bedenklich. Die Abtretung der Grundschulden geschah am 2. Juli 1976 (UA S. 79 bis 81); also vor Inkrafttreten des § 283c StGB (1. September 1976). Nach dem zur Tatzeit geltenden § 241 KO war der Versuch der Gläubigerbegünstigung nicht strafbar. Die Revision wendet sich deshalb dagegen, dass die Strafkammer § 283c Abs. 2 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt hat (UA S. 168).
a) Indessen ist auf Grund der bisherigen Feststellungen die Annahme eines bloßen Versuchs rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht stützt seine Auffassung darauf, dass sich – entgegen der Meinung des Angeklagten und des Mitangeklagten St[REDACTED] – nachträglich herausgestellt habe, dass die Grundschulden wegen vorausgehender Rechte nicht verwertbar waren (UA S. 84); die Strafkammer nimmt deshalb sog. untauglichen Versuch an (UA S. 168).
Jedoch kann die Bestellung eines Grundpfandrechts auch dann eine Sicherung im Sinne der Strafvorschrift bieten, wenn das Grundstück überlastet ist. Wie das Reichsgericht (RG Rspr 2, 626, 627; RGSt 30, 261, 262) ausführt, genügt es für die Annahme einer Gläubigerbegünstigung, dass der Gläubiger eine Rechtsstellung erhält, die ihm besser, gewisser befriedigt zu werden, als er zu beanspruchen hat; hinreichend ist auch eine Sicherung, die nur unter gewissen tatsächlichen Voraussetzungen (wie etwa Löschung vorangehender Hypotheken, Wertsteigerung des Grundstücks) praktisch wirksam wird (ebenso Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 283 Rdn. 4).
Es kommt hiernach auf die rechtliche, nicht auf die tatsächliche Besserstellung an.
b) Legt man diese Rechtsauffassung zugrunde, so kann eine vollendete Gläubigerbegünstigung sowohl nach § 241 KO als auch nach § 283c StGB vorliegen; Teilnehmer hieran kann auch der begünstigte Gläubiger sein, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Begünstigung hinausgeht (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH GA 1967, 265; Urteil vom 21. September 1976 – 1 StR 528/76). Das muss – wie hier festgestellt (UA S. 82 ff.) – zumal dann gelten, wenn der Angeklagte lediglich als Treuhänder für andere Forderungsberechtigte handelt.
c) Das Landgericht ist – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bei der Strafzumessung von einer doppelten Milderung (wegen Versuchs und Beihilfe) ausgegangen (UA S. 185). Als die – nach § 49 Abs. 1 StGB zu berechnende – Höchststrafe hat es jedoch 18 Monate angenommen; das entspricht nur einer einfachen Milderung.
Mosl Loesdau Mayr
Richter am BGH Pikart ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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