Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafe wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 346/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht die Verurteilung wegen mehrfacher Beihilfe und mißlungener Beihilfe zur Fremdabtreibung sowie die daraus gebildete Gesamtstrafe von zehn Monaten an. Der BGH verwirft die Revision und sieht in der Bildung der Gesamtstrafe sowie der Strafzumessung keinen Rechtsfehler. Eine Notlage im Sinne des § 3 StFG wurde tatrichterlich verneint; nachträgliche Gesetzesänderungen konnten strafmildernd berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; an frühere relative Herabsetzungen der Einzelstrafen ist das Gericht bei Neufestsetzung nicht gebunden, es sei denn, das Ermessen wird missbräuchlich ausgeübt.

2

Für die Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist die Feststellung einer tatsächlichen Notlage und des aus ihr handelnden Motivs erforderlich; die tatrichterliche Verneinung dieser Voraussetzungen ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.

3

Bei der Strafzumessung und der Bildung der Gesamtstrafe sind Tatgleichart, Zusammenhang der Taten, Wiederholungsgefahr, Motivlage, Vorstrafen, Geständnis und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten als strafmildernde oder strafschärfende Umstände zu berücksichtigen.

4

Nachträgliche Gesetzesänderungen, die das Bedürfnis nach Sühne mindern, können bei der Bemessung bereits begangener Taten strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die verwitwete Hausfrau Mathilde ███, geborene ████, aus █████, dort geboren am ██████ 1915, Sachbezeichnung ███████ und andere – wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat █████████, Staatsanwalt Dr. ██████████, bei der Verkündung: Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Mai 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall 14, 15 der Anklage = 14 des Urteils vom 4. April 1952) sowie dreier Verbrechen der mißlungenen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall 28, 21, 22, 23, 24 des Urteils) rechtskräftig zu 22 der Anklage = Einzelstrafen von vier, fünf und dreimal zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch das angefochtene Urteil vom 10. Mai 1955 ist, abgesehen von ihrer Freisprechung in drei weiteren Fällen, lediglich die Gesamtstrafe aus diesen rechtskräftigen Einzelstrafen gebildet und auf 10 Monate Gefängnis festgesetzt worden. Die auf Verletzung verfahrensund sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision der Beschwerdeführerin bleibt erfolglos.

Das Landgericht bezieht sich zur Begründung der neuen Gesamtstrafe zunächst auf das bei der Festsetzung der rechtskräftigen Einzelstrafen Gesagte (Urteil vom 4. April 1952), daß nämlich wegen Häufung der Verbrechen gegen das keimende Leben im Bezirk des Landgerichts Augsburg fühlbare Strafen verhängt werden müßten und daß bei der Angeklagten angesichts der Häufung der Straftaten der stärkere verbrecherische Wille zu berücksichtigen sei, weiter daß die Angeklagte wenigstens teilweise geständig, andererseits, wenn auch nicht erheblich, wegen Sachhehlerei vorbestraft sei. Das Landgericht führt in dem jetzt angefochtenen Urteil zusätzlich aus:

„Bei der Gesamtstrafenbildung wurde weiterhin berücksichtigt, daß die von der Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen im wesentlichen gleichartig sind und in einem gewissen Zusammenhang stehen; es mag für die Angeklagte, nachdem sie einmal als Vermittlerin von Abtreibungen bekannt geworden war, nicht leicht gewesen sein, sich der Wiederholung ihrer strafbaren Tätigkeit zu entziehen. Es wurde auch berücksichtigt, daß die Frauen, die die Angeklagte der Abtreiberin ██ zuführte, sich sämtlich infolge der Schwangerschaft in einer mißlichen Lage befunden haben und die Angeklagte aus einer gewissen Hilfsbereitschaft heraus gehandelt hat. Andererseits konnte aber nicht verkannt werden, daß für das Handeln der Angeklagten im ganzen vor allem eigennützige Motive maßgebend waren, denn sie ließ sich nicht unerhebliche Geldbeträge für ihre Tätigkeit geben, wobei ihr allerdings zugute gerechnet wurde, daß ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht gerade günstig waren. Der Umfang der von der Angeklagten begangenen Straftaten läßt im übrigen auf einen bedenklichen verbrecherischen Willen schließen.“

Schließlich hat das Landgericht strafmildernd gewertet, „daß in den drei Fällen der Verurteilung wegen mißlungener Beihilfe zur Fremdabtreibung infolge der inzwischen erfolgten Aufhebung des § 49a Abs. 3 StGB a. F. das Bedürfnis nach Sühne geringer geworden ist.“

Die Begründung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision ist der Meinung, das Verfahren hätte auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden müssen. Wenn das Landgericht die Anwendung dieser Vorschrift auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat, so darf doch davon ausgegangen werden, daß es sie nicht übersehen hat, was aus den Worten des Urteils zu entnehmen ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit „nicht gerade günstig“ waren. Eine Notlage und ein Handeln aus dieser heraus im Sinne des § 3 StFG hat der Tatrichter ersichtlich verneinen wollen. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Nach dem Vorbringen der Revision bezog die Angeklagte für sich und ihre drei Kinder an Renten ihrer selbst und der Kinder sowie an Arbeitsverdienst der ältesten Tochter monatlich insgesamt 222,– DM. Das ist zwar wenig, würde aber zur Annahme einer Notlage nicht ausreichen, so daß ungeprüft bleiben kann, ob die weiteren Merkmale des § 3 StFG 1954 erfüllt sind.

Die Gesamtstrafe kann auch nicht deshalb als ungerechtfertigt oder gar gegen das in § 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung verstoßend bezeichnet werden, weil die Summe der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht in demselben Verhältnis herabgesetzt worden ist, wie dies im Urteil vom 4. April 1952 geschehen war. An dieses Verhältnis war das Landgericht nicht gebunden. Die Bildung der Gesamtstrafe lag innerhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmens in seinem freien Ermessen. Ein Mißbrauch dieser Ermessensfreiheit ist nicht ersichtlich.

MantelDr. HirchnerMartin
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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