Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Ablehnung der Strafaussetzung (§267 Abs.3 S.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 346/54
- Datum
- 18.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verlangt der Angeklagte im Schlussvortrag die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, hat das Urteil den Antrag ausdrücklich zu behandeln; bei Ablehnung sind die Gründe anzugeben (§ 267 Abs. 3 S. 3 StPO).
Unterbleibt die ausdrückliche Ablehnung und Begründung eines Bewährungsantrags, liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.
Sind die materiellen Voraussetzungen der Strafaussetzung (z. B. nach § 23 StGB) erkennbar erfüllt und besteht eine enge Verknüpfung zwischen Strafzumessung und Entscheidung über Bewährung, kann der Verfahrensmangel ursächlich für das Urteil sein.
Bei engem Zusammenhang zwischen Entscheidung über Strafaussetzung und Strafzumessung ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 16. Februar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Chemiewerker Dragoljub DČ ███████████████ geboren am ███ ███ ███ in ███████ Sachbezeichnung: Richard ███ █ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Eechner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Djordjewic wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 16. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er lediglich die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie die Sitzungsniederschrift ausweist (§ 274 StPO), hatte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag beantragt, dem Angeklagten für die unter Zubilligung mildernder Umstände zu erkennende Gefängnisstrafe „bedingte Strafaussetzung“, d. h. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB, zu bewilligen, und der Beschwerdeführer selbst hatte sich den Ausführungen des Verteidigers angeschlossen. Die Strafkammer hat dem Antrag nicht entsprochen, ohne ihn jedoch in den Urteilsgründen ausdrücklich abzulehnen und darzulegen, weshalb sie die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO verstoßen. Da der Beschwerdeführer zu nicht mehr als neun Monaten Gefängnis verurteilt worden und nach den mit dem Strafregisterauszug übereinstimmenden Urteilsfeststellungen noch nicht vorbestraft ist, also die äußeren Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen, kann das Urteil auf den Verfahrensmangel beruhen.
Bei dem engen Zusammenhang, der im gegebenen Falle zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Strafzumessung besteht, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Dr. Eechner Mantel Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Mannzen Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Eechner | |