BGH-Revision: Aufhebung wegen fortgesetzter Unterschlagung, sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 346/51
- Datum
- 15.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann sich aus der Übernahme einer Geschäftsbesorgung nach §§ 675, 662 BGB ergeben und begründet die Pflicht, Vermögensinteressen der Auftraggeber zu wahren.
Untreue ist erfüllt, wenn der Treuhänder Gelder oder Sachen entgegen seiner Pflicht für sich verwendet und dadurch dem Berechtigten ein Nachteil entsteht; es genügt, dass dadurch die Ersatzforderung gefährdet oder minderwertig wird.
Vorsatz bei Untreue kann angenommen werden, wenn der Täter die Pflichtwidrigkeit und die zumindest vorläufige Schädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat, insbesondere wenn er nicht in der Lage war, die entnommenen Beträge jederzeit zu erstatten.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat bedarf es Feststellungen, dass der Täter bereits bei der ersten Tat entschlossen war, weitere gleichartige Taten zu begehen und dadurch einen Gesamterfolg herbeizuführen; fehlen solche Feststellungen, sind die Taten als selbständige Handlungen zu behandeln.
Bei Unterschlagung sind Feststellungen darüber erforderlich, ob die Sachen zur gewerblichen Weiterveräußerung bezogen wurden oder ob Lieferanten einer Weiterveräußerung zugestimmt haben; ein wirksamer Eigentumsvorbehalt oder Einverständnis kann den Vorsatz rechtswidriger Zueignung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 10. April 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ███ ██ aus ██████, geboren am ██ ██ in ██████, wegen Untreue u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter ███, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. April 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist und eine Gesamtgefängnisstrafe verhängt wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Untreue
Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB (Treubruchtatbestand) ist zutreffend begründet.
1.) Der Angeklagte übernahm es, Briefmarken seiner Kunden für sie zu verkaufen, also ein Geschäft vermögensrechtlicher Art zu besorgen (§§ 675, 662 BGB). Danach oblag ihm kraft Rechtsgeschäfts die Pflicht, Vermögensinteressen der Kunden wahrzunehmen. Ohne Bedeutung ist es, ob er die Aufträge im eigenen Namen oder im Namen der Philatelisten-Union entgegennahm. Auch im zweiten Fall bestand zwischen ihm als dem Sektionsleiter der Union und den Kunden ein Treueverhältnis, das ihm dieselbe Pflicht auferlegte (vgl. RGSt 62, 15). Ein Treueverhältnis entsprechenden Inhalts verband ihn auch mit der Union selbst. Nach den Feststellungen war er verpflichtet, den Kunden die aus ihren Marken erlösten Beträge nach Abzug von 10 % unverzüglich auszuzahlen. Indem er dies unterließ und die Beträge für sich verbrauchte, verletzte er die Treuepflicht sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Union. Dadurch wurde den Kunden ein Nachteil zugefügt, weil der Erlös ihnen gebührte (§§ 675, 667 BGB); da der Angeklagte sonst über keine bereiten Mittel verfügte, war auch ihre Ersatzforderung gefährdet und minderwertig (vgl. RGSt 73, 283).
Soweit die Union als verletzter Treugeber anzusehen ist, wurde auch sie benachteiligt; denn sie haftete den Kunden ohne sichere Rückendeckung an dem Angeklagten.
In dem Sonderfall Eppinger ist dem Urteil die Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Teil der ihm zum Verkauf überlassenen Markensammlung verschleudert hat. Auch das war eine Verletzung seiner Treuepflicht und schädigte den Treugeber.
Damit ist der äußere Tatbestand der Untreue dargetan.
2.) Die Einwendungen der Revision richten sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite. Aber auch insoweit bestehen gegen das Urteil keine Bedenken. Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Landgericht, ist ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht beachtlich. Im Übrigen würde aber auch der Vorsatz des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass er gewillt war, die zu Unrecht verbrauchten Beträge baldmöglichst zu erstatten. Dazu wäre zumindest außerdem notwendig gewesen, dass er dazu auch jederzeit fähig war; dann hätte ihm möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, pflichtwidrig zu handeln (RG HRR 1940, 257; 1941, 948). Der Angeklagte war aber nach den Feststellungen nicht fähig, die entnommenen Beträge jederzeit zu erstatten, und das wusste er auch. Die Annahme, dass er sowohl die Pflichtwidrigkeit seines Handelns als auch die jedenfalls zunächst eintretende Schädigung der Kunden erkannt und gebilligt hat, ist deshalb unbedenklich.
Auch im Fall ███████ sind die Feststellungen des Tatrichters zum Vorsatz ausreichend. Der Angeklagte wusste nach der Überzeugung des Landgerichts, dass er durch die Verschleuderung einzelner Marken zu einem zu niedrigen Preis die Möglichkeit verlor, für die Sammlung den von ███████ geforderten Gesamtpreis zu erzielen. Er hat also die Pflichtwidrigkeit und den Schaden seines Auftraggebers erkannt. Die Revision macht hierzu auch nur Ausführungen tatsächlicher Art, die in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden können.
3.) Unzutreffend ist nur die Begründung, mit der das Landgericht die einzelnen Untreuefälle einschließlich des Falls Eppinger zu einer fortgesetzten Tat zusammenfasst. Dadurch ist der Angeklagte aber keinesfalls beschwert.
II. Unterschlagung
1.) Den Fall ██████ hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor.
2.) In den Fällen ██████, ██████ und ██████ bemängelt die Revision mit Recht, dass das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob der Angeklagte die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung bezogen hat und ob dies den Lieferanten bekannt war. Da diese Möglichkeit nahe liegt, hätten darüber Feststellungen getroffen werden müssen. Hat der Angeklagte die Sachen erkennbar zur Weiterveräußerung bezogen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass er trotz des Eigentumsvorbehalts nach dem Sinn der Verträge zur Weiterveräußerung berechtigt war. Die Bedeutung des Eigentumsvorbehalts hätte sich dann darauf beschränkt, die Vorbehaltseigentümer vor Vollstreckungen durch Gläubiger des Angeklagten zu schützen. Zumindest hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Einverständnis der Lieferanten zur Weiterveräußerung innerhalb seines Gewerbebetriebs angenommen hat; dann hätte er den Vorsatz rechtswidriger Zueignung nicht gehabt.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung muss deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang, auch hinsichtlich des Falls ██████, weil das Urteil alle Fälle der Unterschlagung nur als eine fortgesetzte Tat angesehen hat, hinsichtlich einer und derselben Tat aber die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch nochmals Gelegenheit geben, zu prüfen, ob sich die Lieferanten das Eigentum wirksam vorbehalten haben. Die Vermerke auf den Rechnungen allein hinderten den Übergang des Eigentums nur, wenn die Rechnungen vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Ware bei dem Angeklagten eingingen.
3.) Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist auch hier im Urteil nicht ausreichend begründet. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte schon vor oder wenigstens bei Begehung der ersten Unterschlagung entschlossen war, weitere Unterschlagungen, die ihm nach Ort, Zeit und Person des Verletzten wenigstens in ihren Umrissen vor Augen standen, zu begehen und dadurch einen Gesamterfolg herbeizuführen. Das aber wäre zur Annahme einer fortgesetzten Tat notwendig gewesen (vgl. BGHSt 1, 313). Sollte das Landgericht in der kommenden Verhandlung einen solchen Gesamtvorsatz nicht feststellen können, so würde § 358 Abs. 2 StPO der Annahme einzelner selbständiger Handlungen nicht entgegenstehen; doch dürfte die Strafe nicht geschärft werden. Auf RGSt 67, 236 wird hingewiesen.
III. Betrug im Rückfall
Diese Verurteilung zeigt keinen Rechtsirrtum. Die Revision bestreitet, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten für den Schaden der Frau ███████ ursächlich war. Die Strafkammer stellt aber fest, dass Frau ███████ dem Angeklagten die 10 DM Reisegeld nicht gegeben hätte, wenn er ihr nicht wenigstens die Aussicht vorgespiegelt hätte, in Stuttgart die versprochene Darlehenssumme aufzutreiben. Eine solche Aussicht hatte der Angeklagte aber nicht. Damit ist der von der Revision bestrittene ursächliche Zusammenhang dargetan.
IV.
Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen fortgesetzter Unterschlagung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe des Urteils keinen Bestand haben kann.
[Unterschriften] Richter Dr. Geier Glanzmann Jagusch
[Vermerk] mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.