Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil: Heimtücke und niedrige Beweggründe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/98
Datum
04.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen Mordes ein. Streitpunkt waren die Voraussetzungen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen sowie die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler vorliegen. Eine gesonderte Erörterung der inneren Tatseite war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Voraussetzungen des Mordtatbestands, insbesondere Heimtücke und Tötung aus niedrigen Beweggründen, müssen durch die Feststellungen des Tatrichters getragen sein; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern bei der wertenden Würdigung.

3

Zur Heimtücke gehört die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit; bloße, möglich erscheinende Einlassungen des Angeklagten, die der naheliegenden, an Tatsachen orientierten Schlussfolgerung nicht entgegensetzen, erschüttern die Feststellungen nicht.

4

Eine gesonderte Erörterung der inneren Tatseite (Gedankengangs- und Steuerungsvoraussetzungen) ist nicht erforderlich, wenn die Gesamtwürdigung eindeutig zeigt, dass der Täter die verwerflichen Beweggründe bewusst erfasst hat; die engere Rechtsprechung zu spontanen, triebhaften Regungen gilt nur in Ausnahmefällen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 345/98 vom 4. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Mordmerkmale der „Heimtücke“ und der „Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen“ werden von den hierfür bedeutenden Feststellungen getragen.

Maßgeblich hierfür war in erster Linie, dass die Überzeugung des Landgerichts, es habe vor der Tat nicht den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten „Riesenkrach“ mit seinem Vater gegeben, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Denn neben anderen Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten – die Annahme, der Vater werde keinesfalls fünf Stunden lang die überraschende Kenntnisnahme von der fristlosen Kündigung des Angeklagten wegen Diebstahls kommentarlos für sich behalten haben, beruht angesichts der geschilderten Charaktere des Umfeldes und der Umstände auf einer sehr naheliegenden, an Fakten orientierten Schlussfolgerung.

Sie wird nicht in Frage gestellt durch sonstige als Tatsachen behandelte detaillierte angebliche Gedankengänge des Angeklagten, die zwar so möglich oder auch naheliegend sind, aber eher auf allgemeinen Erwägungen des Landgerichts beruhen.

Zur Heimtücke hat das Landgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht allein aus der Blutanhaftung an der linken Innenhand den Schluss gezogen, der Schlag auf die zur Abwehr erhobene linke Hand sei der Zweite gewesen. Der Angeklagte hat sich selber dahin eingelassen, der erste Schlag sei auf den Hinterkopf (Genick) erfolgt.

Die Verfahrensrügen zur Aufklärungspflicht und Nichterörterung behaupteter Blutanhaftungen (auch) an der rechten Hand greifen schon deswegen nicht durch, weil sie nicht geeignet waren, die Feststellung zur Entstehung von Blutanhaftung an der linken Hand in Frage zu stellen.

Das Verletzungsbild am Hinterkopf des Opfers steht der vom Landgericht angenommenen Standposition des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht entgegen. Es ist (auch) abhängig von der nicht exakt feststellbaren Kopf- und Körperhaltung des Opfers beim Schlag.

Das Landgericht hat die Motive des Angeklagten zur Tötung des Vaters eindeutig festgestellt und zutreffend als niedrige Beweggründe bewertet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, dass am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen hierzu kein Zweifel bestehen kann, da sich der Angeklagte bei der Tat also der Umstände bewusst war, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen und dass er deren Bedeutung für die Tat erfasst hat. Diese Überlegungen waren gerade der Anlass zum Handeln.

Eine gesonderte Erörterung der inneren Tatseite des Mordmerkmals war hier nicht veranlasst. Zwar handelte es sich um eine spontane Tat. Der besondere Fall, in dem die Rechtsprechung bei zugrundeliegenden „gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen“ eine Erörterung zu deren gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung verlangt (Spontanreaktion aus nichtigem Anlass, BGH StV 1987, 150), liegt hier nicht vor (vgl. hierzu grundlegend: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 15 = NStZ 1989, 263).

BriiningMaulLandau
SchaferWahl
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