Treffer
BGH Urteil

BGH: Einfuhr nach §30 Abs.1 Nr.4 BtMG mit Grenzübertritt vollendet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/85
Datum
03.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Rohopium verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH stellt fest, dass die Einfuhr im Sinne des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet ist. Auf den tatsächlichen Zugriff im Inland kommt es für die Vollendung grundsätzlich nicht an. Handeltreiben liegt bereits beim Einkauf zur Weiterveräußerung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist grundsätzlich mit dem Überschreiten der Grenze des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland vollendet.

2

Für die Vollendung der Einfuhr ist es unerheblich, dass den Tätern im Inland kein tatsächlicher Zugriff auf die Betäubungsmittel mehr möglich ist, weil diese bereits bei einer Kontrolle entdeckt wurden.

3

In Transitfällen kann nur versuchte Einfuhr vorliegen, wenn das Gepäck dem Reisenden während des Zwischenaufenthalts nicht tatsächlich zur Verfügung steht.

4

Der Einkauf von Betäubungsmitteln mit der Absicht des Weiterverkaufs erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), auch wenn es nicht zu tatsächlichen Verkaufsabschlüssen kommt.

5

Zur Bejahung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind konkrete Anhaltspunkte für eine schuldrelevante schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge Sucht erforderlich; bloße Suchtbehauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. April 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja BGHSt: nein BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 4

Werden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland zur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof als Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand der Einfuhr i. S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 345/85 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 345/85

in der Strafsache gegen Houshang z. Z. ████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1938 in ████ (Iran), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C______________ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte etwa 1.900 g Rohopium, das er im Iran eingekauft hatte, mit seinem Lastzug nach Österreich. Den Lastzug, in dem er von diesem Betäubungsmittel etwa 869 g zurückließ, stellte er in ██ ab. Von dort aus fuhr er am 27. September 1984 mit der Eisenbahn nach ████, wo er im Hauptbahnhof als Reisegepäck nach St____ einen Pappkarton aufgab, der neben Lebensmitteln 57 Stangen Rohopium im Gewicht von 1.041 g (mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % an Morphinbase) enthielt. Der Angeklagte kehrte sodann nach ████████ zurück und fuhr von dort aus mit dem Zug nach ███████. Am 28. September 1984 begab er sich gegen 16 Uhr zum Reisegepäckschalter im Hauptbahnhof ████████, um sein Reisegepäck abzuholen, worauf er festgenommen und das Rohopium sichergestellt wurde, weil der Karton beschädigt und der verdächtige Inhalt bemerkt worden war. Der Angeklagte beabsichtigte, dieses Betäubungsmittel zum größten Teil gewinnbringend in der Bundesrepublik zu veräußern; hinsichtlich eines geringen Teils konnte die Strafkammer nicht ausschließen, dass dieser für seinen Eigenverbrauch bestimmt war.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Die Einfuhr war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, mit dem Überqueren der österreichisch-deutschen Grenze vollendet.

Wie aus der in § 2 Abs. 2 BtMG getroffenen Regelung folgt, ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt, wenn eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln unerlaubt über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebiets von Berlin (West) geschafft wird. Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen (für eine auf fremdes Hoheitsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigung vgl. BGHSt 31, 215), tritt also die Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze dieses Hoheitsgebiets überschreitet. Das haben der 5. Strafsenat (BGHSt 31, 252) für das Verbringen mit einem Schiff in den Freihafen Hamburg (JR 1984, 81/82) und der 3. Strafsenat (BGH StV 1983, 242 = m. zust. Anm. Hibner) für die Beförderung einer Sendung auf dem Postweg entschieden. Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist auch der 2. Strafsenat (BGHSt 31, 374, 375) davon ausgegangen, dass das Verbringen eines Betäubungsmittels in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich den Einfuhrtatbestand erfüllt. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall einer Beförderung auf dem Schienenweg (ebenso Hibner in Hibschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. § 372 AO Rdn. 13). Darauf, dass dem Angeklagten in Deutschland der tatsächliche Zugriff auf das Rauschgift verwehrt war, weil es bereits behördlich entdeckt war, kommt es somit für die Frage der Tatvollendung nicht an.

Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In den sogenannten Transitfällen, in denen es um die Abgrenzung von Einfuhr und bloßer Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) geht (zu dieser Frage vgl. Franzen, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 372 AO Rdn. 11 a; BGH StV 1983, 369; 2. Strafsenat BGHSt 31, 374, 378; weitere Nachweise bei Körner StV 1983, 471, 472; 1984, 25; bei H. W. Schmidt MDR 1984, 969, 970 und bei Schoreit NStZ 1985, 57) sowie in gleicher Weise der 3. Strafsenat (Beschl. vom 16. Dezember 1983 – 3 StR 507/83) darauf ab, ob dem Flugreisenden während seines Zwischenaufenthalts auf einem deutschen Flughafen das Gepäckstück mit dem Rauschgift im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG „tatsächlich zur Verfügung steht“. Ist dies nicht der Fall, weil das Rauschgift bei einer Kontrolle des Reisegepäcks entdeckt worden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung lediglich versuchte Einfuhr vor, obwohl auch hier zu einem früheren Zeitpunkt die Grenze des Hoheitsgebietes bereits überschritten wurde.

Ob es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen, deren Besonderheit in dem ausländischen Bestimmungsort des Rauschgiftes liegt, einen anderen Zeitpunkt der Tatvollendung anzunehmen als in den reinen Einfuhrfällen, mag zweifelhaft sein. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Frage näher zu erörtern. Denn nach dem Willen des Angeklagten sollte das in ████████ sichergestellte Betäubungsmittel im Inland verbleiben. In solchen Fällen tritt die Tatvollendung bereits mit dem Überschreiten der Grenze ein. Soweit der Senat im Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 StR 485/85 – in einem Fall von Einfuhr im Flugreiseverkehr lediglich Versuch angenommen hat, hält er an der dort vertretenen Auffassung nicht fest.

3. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), welches Vergehen in Tateinheit mit dem oben bezeichneten Verbrechen steht (vgl. BGHSt 31, 163, 165/166), verurteilt worden ist. Die Revision meint, der Angeklagte habe über die unerlaubte Einfuhr hinaus keine weitergehende Tätigkeit im Sinne eines Handeltreibens entfaltet, außerdem sei ihm eine Weiterverkaufsabsicht nicht nachgewiesen worden. Die Rüge ist unbegründet; denn die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das eingeführte Rohopium zum größten Teil dazu bestimmt war, gewinnbringend in den Handel gebracht zu werden (UA S. 4). Schon der Einkauf von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs ist Handeltreiben, auch wenn es letztlich nicht zu Verkaufsgeschäften kommt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 80).

4. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision meint, angesichts der nicht ausgeschlossenen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob diese Sucht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führte und deshalb ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG gegeben ist. Auch diese Rüge bleibt erfolglos: Die Strafkammer, die sich mit der vom Angeklagten behaupteten Rauschgiftsucht eingehend beschäftigt hat (UA S. 6 bis 8), sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine schuldrelevante schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge Betäubungsmittelmissbrauchs (UA S. 10). Damit sind die Voraussetzungen auch des § 21 StGB zutreffend verneint worden (vgl. BGH NJW 1981, 1221). Auf der Grundlage dieser Feststellung war das Landgericht nicht gehalten, die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Die Anwendung dieser Vorschrift lag im Hinblick auf die große Menge an Rohopium, die der Angeklagte durch mehrere Länder transportiert und mit der er Handel getrieben hat, fern; nur hinsichtlich des Vorrats für wenige Tage, eines kleinen Teils, geht die Strafkammer davon aus, dass er dem Eigenverbrauch diente.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchikoraSchauenburgFoth
MaulGranderath
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