Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Vergiftung (§229 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/78
Datum
10.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergiftung und sexueller Nötigung in Tateinheit verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht tragen, dass die beigesetzte Menge der Alkaloide zur Gesundheitszerstörung im Sinne des §229 StGB geeignet war. Die Wirkungen waren nach den Feststellungen vorübergehend; in Betracht kommen nur versuchte Vergiftung oder Körperverletzung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Vergiftung (§229 StGB) setzt voraus, dass das angewendete Mittel in der konkreten Menge, nach Art der Verabreichung und in Anbetracht der Körperbeschaffenheit des Opfers zur Zerstörung der Gesundheit geeignet ist.

2

Zur Gesundheitszerstörung im Sinne des §229 StGB gehört die Aufhebung wesentlicher körperlicher Tätigkeiten für die Dauer oder wenigstens in erheblichem Umfange; bloße vorübergehende Beeinträchtigungen, die der Organismus aus eigener Abwehr vollständig behebt, genügen nicht.

3

Bei hoher Strafdrohung einer Vorschrift ist deren Tatbestand restriktiv auszulegen; vorübergehende Ausfallerscheinungen wie Ohnmacht oder Dauerschlaf sind grundsätzlich nicht ohne weitere Feststellungen in den Anwendungsbereich des §229 einzubeziehen.

4

Ergeben die Feststellungen keine vollendete Vergiftung, hat der Tatrichter zu prüfen, ob ein Versuch der Vergiftung oder alternativ eine (vollendete oder versuchte) Körperverletzung (§§223, 223a StGB) vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 19. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 345/78 in der Strafsache gegen den Gärtner Karl-Wilhelm L. ███ aus M[REDACTED], geboren am ██ 1942 in ███ ████████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergiftung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 229, 178, 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Ob eine Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben worden ist, kann dahinstehen, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Tatopfern Bartholomäus G█, Konrad ██ und Sonngard R███ einen durch Aufkochen von Stechapfelsamenkernen bereiteten Tee verabreichte, nach dessen Genuss die drei Personen zunächst von Übelkeit und Beklemmungsgefühlen befallen worden und dann in mehrstündige Bewusstlosigkeit versunken seien. In diesem Zustand habe der Angeklagte sexuelle Manipulationen an ihnen vorgenommen. Die drei Tatopfer erwachten danach aus einer mehrstündigen Bewusstlosigkeit; bei G█ und ██ dauerten Halluzinationen noch tagelang an; Sonngard ███ verspürte Sehstörungen am Tage nach der Tat, im Übrigen litt sie noch wochenlang unter Depressionen, Angstgefühle dauerten Monate an. Dadurch habe der Angeklagte, so führt das angefochtene Urteil aus, gegenüber jedem der drei Tatopfer die Tatbestände der Vergiftung und der sexuellen Nötigung in Tateinheit verwirklicht.

2. Das Verbrechen der Vergiftung (§ 229 StGB) setzt voraus, dass das angewendete Mittel zur Gesundheitszerstörung, nicht nur zur Gesundheitsschädigung geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, dass wesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer oder wenigstens nicht nur für eine vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden. Hierzu genügt nicht, dass das Gift seinem Wesen nach an sich zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich ist vielmehr, dass ihm in der beigebrachten Menge sowie nach Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers diese Eignung zukommt (BGHSt 4, 278/279; BGH NJW 1976, 1851; RGSt 10, 178; 24, 382, 383; Schröder, JZ 1967, 522, 523).

Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan. Zwar ist Stechapfelsamen nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 13) bei entsprechender Dosierung geeignet, mittels chemischer Einwirkung durch in ihm enthaltene Alkaloide den lebenden Körper zu zerstören, wobei Dosen über 100 Milligramm für Erwachsene tödlich sein können (UA S. 7). Der Angeklagte hat jedoch nach den Feststellungen keinem der Opfer eine solche Dosis beigebracht. Der fertig aufgebrühte Tee enthielt in der Gesamtmenge von etwa einem Liter „zwischen 160 und 400 mg beider Alkaloide“ Hyoscyamin und Scopolamin. G█ und ██ haben davon je einen Viertelliter, ████ hat etwas weniger getrunken.

Zu Gunsten des Angeklagten von der unteren Grenze der verwendeten Menge, also von insgesamt 160 Milligramm der Alkaloide auszugehen ist, lag die jeweils eingenommene Menge von rund 40 Milligramm des Giftes bei jedem der Opfer weit unter der kritischen Grenze, von der ab Lebensgefahr bestanden hätte.

3. Die durch den Genuss des Tees ausgelösten körperlichen Reaktionen waren zwar schwerwiegend, doch sind sie nach einiger Zeit ohne weiteres Zutun wieder abgeklungen; Jedenfalls die Halluzinationen und die Sehstörung waren nach Tagen wieder behoben.

Für die Annahme einer Gesundheitszerstörung im Sinne des § 229 StGB ist es nicht notwendig, dass die Giftbeibringung zu Dauerfolgen führt; es genügen auch Ausfallerscheinungen, deren Beseitigung zeitlich nicht abzusehen ist. Nicht ausreichend sind jedoch vorübergehende Beeinträchtigungen, wie z. B. Ohnmacht oder Dauerschlaf, auch wenn sie sich über mehrere Tage erstrecken; die hohe Strafdrohung verbietet eine Einbeziehung solcher vorübergehender Folgen jedenfalls dann, wenn der menschliche Organismus diese Beeinträchtigungen durch eigene Abwehrkräfte vollständig zu beheben pflegt (OGHSt 3, 34, 38/39; 3, 90, 92/93; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 229 Rn. 5; Hirsch in LK 9. Aufl. § 229 Rdn. 8).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Hier sind vielmehr wesentliche Körperfunktionen nur über einen Zeitraum ausgefallen, den man in dem dargelegten Sinne noch als vorübergehend bezeichnen kann; die Beeinträchtigungen sind

ohne ärztliche Behandlung oder sonstige Einwirkung von außen wieder abgeklungen; dass bei Sonngard ███ die länger dauernden Depressionen eine physische Nachwirkung des Giftes gewesen und nicht auf die sonstigen Begleiterscheinungen des Vorfalles zurückzuführen seien, ist nicht festgestellt. Die Feststellungen tragen daher nicht die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 229 StGB. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung zu folgen wäre, die angesichts der hohen Strafdrohung des § 229 Abs. 1 StGB diese Vorschrift im Wege der Auslegung an den vergleichbaren Tatbestand des § 225 StGB annähern will (Horn in SK StGB § 229 Rn. 5).

4. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfang aufzuheben, da der Tatrichter Tateinheit zwischen sämtlichen Delikten angenommen hat. Der neue Tatrichter wird den Sachverhalt hinsichtlich der Giftbeibringung – gleiche Feststellungen vorausgesetzt – nun unter dem Gesichts-

punkt der versuchten Vergiftung (zur subjektiven Tatseite vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 229 Rn. 9) oder der Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) zu prüfen haben.

MayrMöslKuhn
LoesdauHerdegen
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