Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ätherflasche als Waffe bei versuchtem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/71
Datum
17.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Er trug eine mit Äther gefüllte Flasche mit, die das Landgericht als Waffe einstufte. Das Betäuben mittels chemischer Mittel kann eine erhebliche Verletzung darstellen. Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich der Gefährlichkeit bewusst ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gegenstand ist als Waffe i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn er im körperlichen Kampf als Angriffs- oder Verteidigungsinstrument dienen und erhebliche Verletzungen bewirken kann, hierzu zählen auch chemische Mittel.

2

Die Mitführung und beabsichtigte Anwendung eines chemischen Betäubungsmittels zur Ausschaltung des Opfers erfüllt die Voraussetzung eines gefährlichen Gegenstands im Sinne der erhöhten Strafdrohung bei schwerem Raub.

3

Die Betäubung eines Menschen durch chemische Substanzen kann eine "erhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit" i.S.d. einschlägigen deliktischen Tatbestände darstellen.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter das Mittel als tauglich zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen ansieht und die Tat nicht aus rechtlich relevanten Gründen beendet.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 345/71

in der Strafsache gegen den Schreiner Klaus ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in ███, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom Dezember 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung von vier rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte begann mit der Ausführung einer Straftat, die im Falle der Vollendung als schwerer Raub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit Waffen) einzuordnen gewesen wäre. Die geplante Gewaltanwendung ███ in dem „Zu-Boden-Bringen“ und Betäuben der Frau ██ ████████ Äther. Beides sollte den erwarteten Widerstand des Opfers ausschalten. Die mit Äther gefüllte kleine Flasche, die der Angeklagte in einer Aktentasche bei sich trug, ist als Waffe anzusehen. Als solche gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners bewirken kann (BGHSt 4, 125, 127). Auch chemische Mittel, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen erheblich beeinträchtigen können, gehören dazu (BGHSt 1, 13; 22, 230; BGH, Beschl. vom 11. November 1970 – 2 StR 520/70).

Die verschärfte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht auf der Erwägung, dass der Räuber, der bei Begehung der Tat gefährliche Gegenstände mit sich führt, um sie gegebenenfalls gegen das Opfer oder einen Widersacher als Waffe zu verwenden, in erhöhtem Maße gefährlich ist. Das trifft auch auf einen Räuber zu, der sich bei der Durchführung der Tat einer Flasche mit Äther bedienen will, um das Opfer zu betäuben. Ihr Inhalt ist geeignet, durch Einwirkung auf das Zentralnervensystem einen Menschen, wenn auch in der Regel nur vorübergehend, verteidigungsunfähig zu machen. Weitergehende Schäden sind bei intensiver Anwendung möglich. Angesichts des Grades der Beeinträchtigung ist das Betäuben als erhebliche Verletzung im Rechtssinne anzusehen.

Die Urteilsgründe ergeben auch, dass der Angeklagte sich der allgemeinen Gefährlichkeit des zu verwendenden Mittels bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1967 – 5 StR 567/67 bei Dallinger MDR 1968, 373). Da er das Opfer betäuben wollte, ging er davon aus, dass der Äther zu einer erheblichen Verletzung im Rechtssinne führen werde. Er hielt danach das Mittel der Tatbegehung für gefährlich. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet nach Lage der Dinge aus. Dass der Angeklagte sein Vorhaben möglicherweise auch aus einer gewissen Einsicht heraus aufgab (UA S. 20), stellt ihn nicht straflos.

2. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) ist in den Ausführungsformen der Mittäterschaft und des hinterlistigen Überfalls verwirklicht.

II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung darf auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Die Strafe hält sich hier im Rahmen der Schuldangemessenheit (UA S. 21).

WoesnerPfeifferZipfel
LoesdauStrickert
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