Revision: Abtrennung und Vorbehalt der Einziehung von Taterträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 345/22
- Datum
- 11.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat.
Die Entscheidung über die Einziehung kann nach § 422 StPO vorbehalten werden, wenn ihre Entscheidung die Festsetzung der übrigen Rechtsfolgen unangemessen verzögern würde.
Ist die Revision hinsichtlich der übrigen Rechtsfolgen nicht substantiiert begründet, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat kann für die vorbehaltene Einziehungsentscheidung einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen, um deren gesonderte Entscheidung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 8. April 2022, Az: 22 KLs 630 Js 9155/22
nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 345/22, Urteil
Tenor
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14, Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.
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