Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Vorsatzprüfung bei Parteivernehmung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 34/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch wegen angeblichen Meineids bei Parteivernehmung zu einem Bestellschein. Streitpunkt war, ob der Angeklagte den Namen kanntе bzw. den Vorsatz zum Meineid (bedingter Vorsatz nach §154 StGB) hatte und ob das Landgericht die Bedeutung seiner eidesstattlichen Versicherung hinreichend geprüft hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da entscheidungserhebliche Prüfungen fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Parteivernehmung nach §452 Abs. 2 ZPO leistet die Partei Eid und ist verpflichtet, alle ihr bekannten Umstände anzugeben; das Gericht hat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nach den Tatsachen zu würdigen, die der Partei bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

2

Der Tatbestand des Meineids (§154 StGB) setzt Vorsatz in Form des bedingten Vorsatzes voraus; fehlt dieser Vorsatz, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§163 StGB) in Betracht.

3

Ist die Bedeutung einer eidlichen oder eidesstattlichen Versicherung unklar, muss das Gericht prüfen, ob der Vernehmende sich der Bedeutung seiner Aussage bewusst war oder wenigstens billigend damit rechnete; unterbleibt eine solche Prüfung, ist das Urteil aufzuheben.

4

Ein konkreter Beweisbeschluss, der der Partei bestimmte Fragen vorlegt (z. B. Lesbarkeit einer Unterschrift, Kenntnis einer Person), verpflichtet das Gericht, die in ihm bezeichneten Fragen substantiiert zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 6. Oktober 1951

Rubrum

in der Strafsache gegen den ███ aus ██ wegen ███ ██ in █

im Namen des Volkes

Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1952, an dem teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Clanzmann, Bundesrichter Dr. Jescheck als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 6. Oktober 1951 insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in einem Rechtsstreit, in dem ein [REDACTED] ihn wegen Unterlassung des Eides oder eidesstattlicher Versicherung angeklagt hatte, am 25. Juli 1950 vom Landgericht in Würzburg als Beklagter in der Sache des Zeugenbeweises wegen Parteivernehmung (§ 445 ZPO) vernommen worden.

Die Frage betraf einen Bestellschein vom 19. November 1949 der Firma ████, mit dem der Angeklagte als „Lieferungsempfänger“ der Firma ████ neben dem Genannten [REDACTED] in der Spalte „Der Vertreter“ mit einem unleserlichen Namenszug unterzeichnet hatte. Nach dem Vernehmungsbeschluss soll der Angeklagte bei dieser Vernehmung die Unwahrheit beschworen und sich dadurch des Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 154, 263, 43, 73 StGB) schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war nicht verworfen worden.

Nach § 452 Abs. 2 ZPO leistet der von einer Partei benannte Zeuge bei seiner Vernehmung (§§ 451, 452 ZPO) den Eid dahin, dass er nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen und nichts verschweigen werde. Die Partei ist also, soweit sie nicht von dem ihr zustehenden Recht der Zeugen- oder teilweisen Aussageduldung oder -verweigerung (§§ 446, 453 Abs. 2) Gebrauch macht, ebenso verpflichtet, alle ihr bekannten Umstände anzugeben, wie der Zeuge. Der Beweisbeschluss vom 25. Juli 1950 bestimmte den Beweisantritt dahin, dass der Angeklagte als Partei über die von ihm bestrittene Behauptung des Klägers vernommen werden solle, dass „ihn der Name des Unterzeichners des Bestellscheins vom 19. November 1949 nicht bekannt sei“. Er hat die Fragen bei seiner beeidigten Aussage dahin beantwortet, dass ihm der Name des auf dem Bestellschein als sein Vertreter Bezeichneten nicht bekannt sei, dass er den Namen auf dem Bestellschein nicht lesen könne und dass er vermute, es handle sich um eine Nachenschrift des Klägers. Um im übrigen die Richtigkeit dieser Aussage zu prüfen, war es erforderlich, den Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung nach den tatsächlichen Umständen zu würdigen, die ihm bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Der Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung scheint von einer [REDACTED] zu sein.

Die Bedeutung der Aussage ist nicht deutlich zu erkennen. Im Urteil fehlt eine klare Unterscheidung zwischen dem Sinn der Aussage, wie sie der Richter verstehen musste, und dem Sinn, den der Angeklagte möglicherweise mit seiner Aussage verbinden sollte. Die Erörterungen befassen sich am Schluss dieses Abschnitts mit der „inneren Tatseite des Meineids“, befassen sich (Tatbestand: ihm trotz des erheblichen Zeitverlusts) nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass er sich darüber im Klaren war, dass er nur „angeben wollte, ob ihm der Name des [REDACTED] Vertreters bekannt war oder nicht“. Nicht verständlich ist, warum die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung gewusst hat, dass der zuständige Vertreter für [REDACTED] war, verneint hat. Ein Beweis hierfür sei nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erbracht. Die Wortfassung dieser Begründung gibt im Zusammenhang mit dem Urteil zu erkennen, dass die Strafkammer offenbar die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, die Unwahrheit zu sagen, sondern dass er nur nicht mehr aussagen wollte, als dass er die Unterschrift nicht lesen konnte und dass ihm deshalb der Name des Vertreters nicht bekannt sei. Eine solche Verteidigung sprach, besonders wenn man die Bekundungen des Angeklagten bei der Vorzeigung des Bestellscheins in der Sitzung des Amtsgerichts vom 1950 in Betracht zieht (siehe oben Tatbestand), sehr dafür, dass der Angeklagte die Wahrheit gesagt hat. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte die Unterschrift entziffern konnte oder ob ihm eine der bekannten Personen bekannt war. Der Sinn, der mit dem Beweisbeschluss verfolgten Frage ging offenbar nicht mehr dahin, ob der Angeklagte die Unterschrift auf dem Bestellschein entziffern konnte oder ob ihm eine der bekannten Personen bekannt war.

Trotz der in der Verhandlung vom 27. Juni 1950 dem Angeklagten vorgelegten Bestellscheins vom 19. November 1949, der ihm in der Sitzung gezeigt worden war, und des Beweisbeschlusses vom 25. Juli 1950, wonach er für den Fall, dass er eine Kenntnis von dem Vertreter seiner Firma gehabt haben sollte, die Frage beantworten sollte, ob er die Unterschrift lesen konnte, hat die Strafkammer nicht geprüft, ob der Angeklagte sich der Bedeutung seiner Aussage bewusst war oder wenigstens billigend damit rechnete. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Meineid nach § 154 StGB nur dann vorliegt, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz in dieser Hinsicht gehandelt hat. RGSt 60, 80 spricht das für einen reineid nach § 154 StGB. Handelte er dagegen ohne mit unbeachtlichem oder bedingtem Vorsatz in dieser Hinsicht, so käme nur eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 163 StGB in Frage.

Die Frage, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung gewusst hat, dass der zuständige Vertreter für [REDACTED] war, hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, ein Beweis hierfür sei nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erbracht. Die Wortfassung dieser Begründung gibt im Zusammenhang mit dem Urteil zu erkennen, dass die Strafkammer offenbar die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, die Unwahrheit zu sagen. Die Revision rügt mit Recht, dass sie die Rechtsauffassung des Landgerichts in dieser Hinsicht nicht teilt.

Das Urteil war daher, wie das Landgericht in Ochsenfurt § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat, indem es sich nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Angeklagte schon vor seiner Vernehmung wusste, dass der zuständige Vertreter der Firma [REDACTED] war. Denn nach dem Sachverhalt konnte das Landgericht nicht zweifeln, dass der Angeklagte als Leiter eines Betriebes von Anfang an in Vertretung bei der bestehenden kleinen Zahl der Beschäftigten alle seine Vertreter in Frage kommen, haben muss. Im übrigen hat der Angeklagte dem schon länger bekannten Bestellschein vom 19. November 1949 am Gesichtskreis vor Augen gehabt und der Beweisbeschluss vom 25. Juli 1950 zugegangen war. Für den Fall, dass er eine Kenntnis von dem Vertreter seiner Firma gehabt haben sollte, die Frage beantworten sollte, ob er die Unterschrift lesen konnte, hat die Strafkammer nicht geprüft, ob der Angeklagte sich der Bedeutung seiner Aussage bewusst war oder wenigstens billigend damit rechnete. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Meineid nach § 154 StGB nur dann vorliegt, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz in dieser Hinsicht gehandelt hat. RGSt 60, 80 spricht das für einen reineid nach § 154 StGB. Handelte er dagegen ohne mit unbeachtlichem oder bedingtem Vorsatz in dieser Hinsicht, so käme nur eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 163 StGB in Frage.

Die Aufhebung des Urteils war daher erforderlich.

Dr. Booty eter ow

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