Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei unzüchtiger Berührung als Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 34/51
- Datum
- 24.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterzeichnete polizeiliche Vernehmungsniederschrift, die den bestimmten Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt, erfüllt §158 Abs. 2 StPO und kann als formeller Strafantrag auch für darin beschriebene frühere Taten gelten.
Unzüchtige Berührungen der Geschlechtsteile gegen den Willen der Betroffenen können den äußeren Tatbestand der Beleidigung gemäß §185 StGB erfüllen.
Zum bedingten Vorsatz gehört, dass der Täter den als möglich erkannten Erfolg in Kauf nimmt; das 'Inkaufnehmen' ist als willentliche Billigung des möglichen Erfolgs zu verstehen und genügt für Vorsatz.
Gegen tatrichterliche Feststellungen über Vorsatz oder Schuld, die konkret und ausreichend begründet sind, kann die Revision mit bloßen Behauptungen nicht erfolgreich sein.
Das Unterlassen der Prüfung einer alternativen strafrechtlichen Qualifikation begründet keinen Rechtsirrtum, soweit daraus kein Nachteil für den Angeklagten folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. November 1950
Rubrum
1 StR 34/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Assistenzarzt Dr. Wolfgang ██ aus ██, geboren am ██ 1922 zu ██, wegen Beleidigung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Revision ist zuzugeben, dass der formliche Strafantrag der Anneliese ███████ vom 5. Juli 1950 (Bl. 10) sich nur auf das Verhalten des Angeklagten vom 28. Juni 1950 bezieht; auf die Mitte Juni begangene Beleidigung, deren das Landgericht den Angeklagten allein für schuldig erkannt hat, kann er nicht erstreckt werden. Jedoch kommt das Verlangen der Anneliese ███████, das gesamte ehrverletzende Verhalten des Angeklagten solle strafrechtlich verfolgt werden, deutlich zum Ausdruck in der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 3. Juli 1950 (Bl. 12 ff.). In dieser ist der Vorgang, den das Landgericht als Beleidigung gewürdigt hat, ausführlich und an erster Stelle zur Kenntnis der Polizei gebracht worden. Der Schilderung ist der bestimmte, auf strafrechtliche Verfolgung gerichtete Wille der Beleidigten zu entnehmen (vgl. RGSt 3, 115 ff.; 64, 106 ff.). Die Niederschrift ist von Anneliese ███████ unterschrieben worden; sie enthält daher einen formgerechten Strafantrag auch wegen des Vorgangs, wegen dessen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (§ 158 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden (§ 61 StGB).
II. Indem der Angeklagte den Geschlechtsteil der Anneliese ███████ unzüchtig berührte, hat er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, den äußeren Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt.
Die Tat war rechtswidrig, da die Beleidigte mit dieser Berührung nicht einverstanden war. Beides bestreitet die Revision nicht; sie meint indes, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht ausreichend dargetan. Hierin irrt sie jedoch.
Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, Anneliese ███████ werde seine Handlung als Missachtung ihrer Ehre empfinden. Gegenüber dieser Feststellung kann die Revision mit der Behauptung, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Ehrenkränkung gefehlt, nicht gehört werden. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nach der eigenen Annahme des Landgerichts sogar an das Einverständnis der ██ mit einem Geschlechtsverkehr geglaubt. Aber diese Annahme bezieht sich ausschließlich auf den Vorgang vom 26. Juni, nicht aber auf den früheren, wegen dessen der Angeklagte allein verurteilt ist. Bei diesem Vorgang von Mitte Juni war der Angeklagte nicht jenes Glaubens; gerade deshalb hat er damals, wie aus den Feststellungen der Strafkammer hervorgeht, die Anneliese ███ ████ „nicht weiter bedrängt“. Er wollte demnach zwar nicht wider ihren Willen zum Geschlechtsverkehr kommen. Das schließt aber keineswegs aus, dass er damals zu einem minder schweren Angriff auf die Geschlechtsehre der Frau auch gegen ihren Willen entschlossen war und ihr Widerstreben als ernstlich erkannt hatte. Ein Widerspruch ist daher in den Feststellungen nicht zu finden.
Zum bedingten Vorsatz, den das Landgericht annimmt, gehört, dass der Täter mit den Umständen der Tat, die er sich als möglich vorstellt, einverstanden ist, sie billigt (RGSt 33, 4). Das hat das Landgericht mit den Worten, der Angeklagte habe „in Kauf genommen“, dass Anneliese █████████ seine Handlung als Angriff gegen ihre Ehre empfinden werde, ausreichend festgestellt. Wer einen Umstand oder Erfolg in Kauf nimmt, nimmt ihn nach dem üblichen Sprachgebrauch auch in seinen Willen auf, ist also damit einverstanden (ebenso OLG Kiel Just 2, 206). Allerdings ist in einzelnen Entscheidungen und in einem Teil des Schrifttums die Meinung vertreten worden, ein Inkaufnehmen sei auch so denkbar, dass der Täter mit einem als möglich erkannten Umstand oder Erfolg nicht einverstanden sei, sondern ihn ablehne. Das mag für Fälle besonderer Art, in denen der Urteilszusammenhang die Annahme eines Rechtsirrtums über den Begriff des bedingten Vorsatzes nahelegt, ausnahmsweise zutreffen. Aber so hat das Landgericht im vorliegenden Fall den Ausdruck „Inkaufnehmen“ ersichtlich nicht verstanden. Wie den Angeklagten, so führt es zu dem Vorgang von Mitte Juni aus, hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Anneliese ████ mit einer derartig schamlosen Berührung einverstanden sein werde; er habe die Handlung gleichwohl und trotz ihrer heftigen Gegenwehr, deren Ernstlichkeit er zumindest als möglich erkannt habe, vorgenommen. Bei dieser Sachlage ist es nicht vorstellbar, dass das Landgericht etwa der Überzeugung Ausdruck geben wollte, der Angeklagte habe die als möglich erkannte Ehrenkränkung nicht auch willensmäßig hingenommen. Das kann umso weniger zweifelhaft sein, als der Tatrichter die beiden Merkmale des bedingten Vorsatzes eigens auseinandergehalten hat, indem er die Feststellung getroffen hat, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, Anneliese ███████ werde sein Verhalten als Missachtung ihrer Ehre empfinden, und er habe dies in Kauf genommen. Deshalb sind die Ausführungen der Revision auch zu diesem Punkte unbegründet.
III. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Insbesondere gereicht es ihm nicht zum Nachteil, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der als Beleidigung gewürdigte Vorgang als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
IV. Der Revision musste nach alledem der Erfolg versagt bleiben.
Frau Bundesrichterin Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Augustin | Dr. Herchner | ||
| Dr. Jagusch |