Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Beweiswürdigung und §§59,157 StGB geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 34/50
Datum
15.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein mit Rügen zur Beweiswürdigung und zur Anwendung von §§59,157 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht habe die Fragen des Verteidigers und die Scheidungsakten zutreffend gewürdigt. Eine reine Angriffigkeit gegen die Tatsachenwürdi-gung ist revisionsrechtlich unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu geeignet, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch bloße Tatsachenbehauptungen zu ersetzen; Angriffe, die lediglich die Würdigung der Tatsachen betreffen, sind unzulässig.

2

Erfolgt eine gerichtliche Prüfung der Entlastungs- oder Rechtfertigungsbehauptungen und wird der Vortrag der beschuldigten Person nicht geglaubt, so steht diese Tatsachenwürdigung im Bereich der tatrichterlichen Entscheidung und ist nur bei Rechtsfehlern von der Revision anfechtbar.

3

Die Prüfung der Anwendbarkeit von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (§§ der materiellen Strafrechtsnormen) erfordert eine gerichtliche, insoweit nachvollziehbare rechtliche Begründung; liegt eine solche vor, genügt dies zur Abweisung revisionsrechtlicher Rügen.

4

Die Verurteilung wegen Meineids kann mit Nebenfolgen (z. B. Verlust bürgerlicher Ehrenrechte, Eidesunfähigkeit) verbunden werden; die Kostenentscheidung trifft das unterliegende Rechtsmittel nach § 475 Abs. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 6. Oktober 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Marie B. a) geb. [REDACTED], aus [REDACTED], Straße [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1891 in [REDACTED], wegen Meineids, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hittle, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Peetz als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 6. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht in Braunschweig hat die Angeklagte am 6. Oktober 1950 wegen Meineids zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Angeklagte am 31. Januar 1950 in einer Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Braunschweig nach Eidesbelehrung als Zeugin vernommen. Sie beantwortete dabei Fragen des Verteidigers, die dieser zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit gestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig.

Sie gab zwar zu, dass ihre frühere Ehe mit dem Bürgermeister [REDACTED] aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden worden sei, behauptete jedoch, wie das Landgericht angenommen hat, wahrheitswidrig, dass die Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen und im besten Einvernehmen beider Teile erfolgt sei. Nach den Urteilsgründen stellte der Verteidiger „nunmehr etwa folgende Fragen: ob nicht ‚im Scheidungsprozess davon die Rede gewesen sei‘ oder ‚der Vorwurf eine Rolle gespielt‘ habe, dass die Angeklagte sich ‚eines Übergriffs in fremdes Eigentum‘, vielleicht auch ‚eines Diebstahls‘ schuldig gemacht habe.“

Die Angeklagte verneinte wahrheitswidrig die Frage mit Bestimmtheit und fügte hinzu, es hätten verständliche rein private Gründe für die Scheidung vorgelegen und diese sei in beiderseitigem Einvernehmen und bei bestem Einvernehmen erfolgt. Ihr geschiedener Ehemann habe nachher noch enge Beziehungen mit ihr unterhalten und längere Zeit für ihren vollen Unterhalt gesorgt. Auf Vorhalt des Verteidigers versicherte die Angeklagte nochmals, dass von Diebstählen im Scheidungsprozess keine Rede gewesen sei.

Auf Antrag des Staatsanwalts wurde die Angeklagte als Zeugin vereidigt, nachdem der Vorsitzende sie vorher, wie die Urteilsgründe ausführen, entsprechend seiner ständigen Übung gefragt hatte, ob sie denn nun auch das, was sie gesagt habe, mit gutem Gewissen beschwören könne.

Das Landgericht hat aus den zum Gegenstand der Beweiserhebung gemachten Scheidungsakten und aus dem vorgelegten Scheidungsurteil festgestellt, dass der Ehemann [REDACTED] seine Klage ausschließlich auf die Behauptung gestützt hatte, die Angeklagte habe wiederholt Diebstähle aus einem in ihrem eigenen Hause gelegenen, an einen Herrn B. verpachteten Kolonialwarenladen begangen. Im Scheidungsprozess war hierüber Beweis erhoben worden. Die Angeklagte hatte bei Gegenüberstellung mit einem Zeugen B. die Entwendung eines Päckchens Persil zugegeben, außerdem eingeräumt, dass sie den Laden auch sonst mehrfach heimlich unter Benutzung der Tür mit einem besonderen Schlüssel betreten habe. Zeuge B. hatte sie einmal im Laden betroffen, als sie gerade die geöffnete Ladenkasse untersuchte. Als die Angeklagte sich ertappt sah, habe sie ausgerufen, sie müsse sich nun das Leben nehmen.

Das Scheidungsurteil ist dem Vorbringen der Angeklagten, die den Vorkommnissen eine harmlose Deutung gegeben hatte, insoweit gefolgt, als es den Beweis des Diebstahls nicht als erbracht ansah. Es hat aber festgestellt, dass die Angeklagte sich durch ihr Verhalten schuldhaft mindestens in den dringenden Verdacht des versuchten schweren Diebstahls gebracht hat.

Die Revision erhebt Prozessrügen; sie wird außerdem auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt.

1) Zunächst wird geltend gemacht, dass sich nach den Feststellungen des Urteils nicht mehr genau ermitteln lasse, welche bestimmte Frage der Verteidiger an die Angeklagte hinsichtlich des Zusammenhangs ihres Scheidungsprozesses mit einem Diebstahl oder Übergriff in fremdes Eigentum gestellt habe. Die Zeugen hätten in diesem Punkte derart voneinander abweichende Bekundungen gemacht, dass die Divergenz des Einflusses dieser Bekundungen auf die Ermittlung und Feststellung des subjektiven Tatbestandes des der Angeklagten vorgeworfenen Delikts ebenso unverkennbar wie strafrechtlich und strafprozessual bedeutsam sei. Denn gerade aus der vom Landgericht zutreffend als nicht präzise ermittelten Fragestellung beruhe mit die hernach von der Angeklagten beschworene objektiv falsche Antwort.

Das Landgericht habe ferner nicht geprüft, ob die Angeklagte die Frage etwa dahin verstanden habe, ob oder dass ein Diebstahl oder Übergriff in fremdes Eigentum für die Urteilsfindung des Scheidungsgerichts maßgebend gewesen sei.

Die Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung vorgebracht, der Verteidiger habe sie ganz klar und eindeutig gefragt, ob ihre Ehe geschieden worden sei, weil sie mehrfach gestohlen habe.

Das Landgericht hat sich mit diesem Verteidigungsvorbringen auseinandergesetzt. Es ist auf Grund der Zeugenaussagen zu dem sicheren Ergebnis gekommen, dass der Verteidiger nicht gefragt habe, ob die Ehe wegen eines Diebstahls oder Übergriffes in fremdes Eigentum geschieden worden sei. Die Frage des Verteidigers sei nicht so präzise und eng gefasst gewesen, sondern so allgemein wie möglich. Der Verteidiger habe eine Aussage darüber erstrebt, ob die Behauptung eines Eingriffs der Angeklagten in fremdes Eigentum überhaupt im Scheidungsprozess von Bedeutung gewesen sei oder eine Rolle gespielt habe.

Die Revision greift im Ergebnis lediglich diese Beweiswürdigung mit tatsächlichem Vorbringen an, was unzulässig ist. Wenn auf Seite des Urteils ausgeführt ist, der Verteidiger stellte „nunmehr etwa folgende Fragen“, so wollte das Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, damit nicht sagen, dass der Sinn der Fragen des Verteidigers nicht mehr genau festgestellt werden könne, sondern dass die wiedergegebenen Fragen etwa den angeführten Wortlaut gehabt haben.

2) Die Revision bringt weiter vor, das Landgericht habe nicht oder nicht hinreichend die Anwendbarkeit des § 59 StGB geprüft. Hierin erblickt sie einen prozessualen und materiellrechtlichen Verstoß. Sie bringt zu diesem Punkt nur Behauptungen tatsächlicher Art vor, die in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreifen.

Mit dem Verteidigungsvorbringen der Angeklagten, sie habe angenommen, der Eid erstrecke sich nicht auf die Beantwortung der Fragen des Verteidigers, hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandergesetzt, der Angeklagten aber nicht geglaubt, sondern festgestellt, dass sie in vollem Bewusstsein etwas objektiv Falsches beschworen habe.

Ferner wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, dass nach seiner Überzeugung auch die Behauptung der Angeklagten objektiv falsch sei, die Scheidung sei mit ihrem Einverständnis in vollem Einvernehmen mit dem Ehemann erfolgt und zwar aus privaten Gründen.

Die Revision bemängelt, dass sich diese Feststellung ausschließlich auf die Scheidungsakten stütze, die bekanntermaßen häufig nicht die wahren Untergründe einer Scheidung enthielten. Das Landgericht habe hierzu nicht alle Beweismittel erschöpft, weil es den Bevollmächtigten der Angeklagten im Scheidungsprozess nicht eingehend genug als Zeugen über die Hintergründe der Scheidung vernommen habe. Damit wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht.

Dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht hat nach dem Sitzungsprotokoll den Prozessbevollmächtigten, den die Angeklagte von seiner Schweigepflicht entbunden hatte, in der Hauptverhandlung gehört. Es hat von seiner Beeidigung mit der Begründung abgesehen, seine Aussage sei unwesentlich. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Landgericht bei dieser Vernehmung es unterlassen habe, alle Fragen zu stellen, die sich ihm als für die Sachaufklärung notwendig aufdrängten. Namentlich hat es, wie das Protokoll ergibt, keine von der Verteidigung hierzu gestellten Anträge oder Fragen abgelehnt.

3) Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sachrüge in vollem Umfange zu würdigen war, lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Anwendbarkeit des § 157 StGB („Notstand“) ist mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint.

Die Revision war somit als unbegründet zu verwerfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 475 Abs. 2 StPO).

Dr. PeetzDr. GeierMantel
RichterDr. Hittle
Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Beweiswürdigung und §§59,157 StGB geprüft — Themis