Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; tilgungsreifes Zuchtmittel bei Strafzumessung unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/99
Datum
31.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1999 ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO, ob Rechtsfehler zu ihren Lasten vorliegen und ob ein tilgungsreifes Zuchtmittel die Strafzumessung beeinflusst hat. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, weil keine für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennbar waren. Zwar nannte die Strafkammer einen tilgungsreifen Eintrag, doch war dieser Fehler nach Gesamtschau der Urteilsgründe unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Ein nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) tilgungsreifes Zuchtmittel darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden.

4

Ein fehlerhaft berücksichtigtes tilgungsreifes Eintrag ist unbeachtlich, wenn sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ausschließen lässt, dass das Tatgericht hiervon bestimmend geleitet wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 27. Januar 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer beim Angeklagten L. zu Unrecht ein nach § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreif gewordenes Zuchtmittel (§ 51 Abs. 1 BZRG), indem sie erwähnt, er sei „strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, wenn auch länger zurückliegend und nicht einschlägig“. In einer Gesamtschau der Urteilsgründe kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich das Landgericht von diesem Umstand bestimmend hat leiten lassen.

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