Revisionen verworfen; tilgungsreifes Zuchtmittel bei Strafzumessung unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/99
- Datum
- 31.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Ein nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) tilgungsreifes Zuchtmittel darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden.
Ein fehlerhaft berücksichtigtes tilgungsreifes Eintrag ist unbeachtlich, wenn sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ausschließen lässt, dass das Tatgericht hiervon bestimmend geleitet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 27. Januar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer beim Angeklagten L. zu Unrecht ein nach § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreif gewordenes Zuchtmittel (§ 51 Abs. 1 BZRG), indem sie erwähnt, er sei „strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, wenn auch länger zurückliegend und nicht einschlägig“. In einer Gesamtschau der Urteilsgründe kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich das Landgericht von diesem Umstand bestimmend hat leiten lassen.
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