Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/97
- Datum
- 22.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wird.
Bekundungen eines verdeckten Ermittlers, die durch einen Vernehmungsbeamten in das Verfahren eingeführt werden, sind verwertbar, sofern sie durch unabhängige Zeugenbezeugnisse gestützt werden.
Die Bestätigung typischer Verhaltensweisen des Beschuldigten durch weitere Zeugen kann deren Indizwirkung begründen und damit eine Verurteilung tragen.
Eine andersartige Würdigung der Tatsachen durch das Revisionsgericht begründet allein keinen revisionsrechtlichen Rechtsfehler, solange die Tatsacheninstanz keine verfahrensrechtlich relevanten Fehler begeht.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 13. Februar 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 344/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen ████ geboren am ████ Aslan ████ 1959 in S___ (Kosovo, Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision werden die durch einen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des verdeckten Ermittlers durch den Zeugen ███████ gestützt. Weitere Zeugen haben das (typisch) auffällige Verhalten des Angeklagten beim Erwarten der Heroinlieferung – wie vom verdeckten Ermittler bekundet – bestätigt.
| Granderath | Maul | Boetticher | |||
| Schäfer | Brüning |