Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war die Verwertbarkeit und Beweiskraft von durch einen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen eines verdeckten Ermittlers. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil diese Bekundungen durch Zeugenaussagen gestützt sind und keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler vorliegen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wird.

2

Bekundungen eines verdeckten Ermittlers, die durch einen Vernehmungsbeamten in das Verfahren eingeführt werden, sind verwertbar, sofern sie durch unabhängige Zeugenbezeugnisse gestützt werden.

3

Die Bestätigung typischer Verhaltensweisen des Beschuldigten durch weitere Zeugen kann deren Indizwirkung begründen und damit eine Verurteilung tragen.

4

Eine andersartige Würdigung der Tatsachen durch das Revisionsgericht begründet allein keinen revisionsrechtlichen Rechtsfehler, solange die Tatsacheninstanz keine verfahrensrechtlich relevanten Fehler begeht.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 13. Februar 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 344/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen ████ geboren am ████ Aslan ████ 1959 in S___ (Kosovo, Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision werden die durch einen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des verdeckten Ermittlers durch den Zeugen ███████ gestützt. Weitere Zeugen haben das (typisch) auffällige Verhalten des Angeklagten beim Erwarten der Heroinlieferung – wie vom verdeckten Ermittler bekundet – bestätigt.

GranderathMaulBoetticher
SchäferBrüning
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