Revision verworfen: Kein Strafantrag bei fingiertem Eheversprechen im Betrugsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/88
- Datum
- 06.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verlöbnis im Sinne des §11 Abs.1 Nr.1a StGB liegt nur vor, wenn ein auf einem ernstlich gemeinten Willensentschluss beruhendes Eheversprechen beider Partner vorliegt.
Fehlt bei einem der Partner der ernsthafte Wille zur Ehe oder ist dieser aufgegeben, ist kein Verlöbnis im strafrechtlichen Sinne gegeben, unabhängig von zivilrechtlicher Beurteilung.
Ein als Eheversprechen erscheinendes Verhalten, das untrennbar mit erlogenen Angaben verbunden ist und dazu dient, das Opfer zu betrügen, kann nicht als ernstlich gemeintes Eheversprechen angesehen werden.
Ist die erklärte Verlobung bloß Teil eines Verlobungstricks zur Vortäuschung von Vertrauen, trifft die Voraussetzungen des §247 StGB nicht und löst daher nicht das Strafantragsbedürfnis nach §263 Abs.4 aus.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 344/88 in der Strafsache gegen Werner Wolfgang H. , ███ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1932 in ███████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1986 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die – von der Strafkammer nicht behandelte Frage, ob es in den Betrugsfällen II B 3 und 4 der Urteilsgründe im Hinblick auf die im Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte und die Geschädigte hätten sich am 4. Januar 1985 verlobt (UA S. 59), gemäß §§ 263 Abs. 4, 247 StGB eines Strafantrages bedurfte. Der Senat verneint diese von Amts wegen zu prüfende Frage. Strafanträge gemäß § 263 Abs. 4 i. V. mit § 247 StGB (Verlobte als Angehörige im Sinne des § 247 i. V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB) waren hier nicht erforderlich.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um ein Verlöbnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB, das strafrechtlich die Einstufung des Tatopfers als Angehöriger rechtfertigt und das Antragserfordernis auslöst, nur dann, wenn ein auf einem ernstlich gemeinten Willensentschluss beruhendes Eheversprechen beider Partner vorliegt. Ist dieser ernsthafte Wille bei einem von ihnen – auch wenn der andere keine Kenntnis davon hat – nicht vorhanden oder inzwischen aufgegeben worden, so liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung ein im Strafverfahren zu berücksichtigendes Verlöbnis nicht vor (BGHSt 29, 54, 57 m. w. Nachw.).
2. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Ablauf der Betrugstaten, ergibt sich, dass der Angeklagte nicht den ernstlichen Willen hatte, mit dem Betrugsopfer die Ehe zu schließen. Als der Angeklagte sich „entschloss“, die Geschädigte zu heiraten, hatte er ihr bereits mit anderweitigen Lügen erhebliche Geldbeträge entlockt. Die Erklärung, sie bald heiraten zu wollen (UA S. 63), war nach der ganzen Sachlage ein weiteres Teilstück seiner betrügerischen Vorspiegelungen, um nochmals Geld von ihr zu erlangen. Die „ehemals vaterliche Villa“ in ████ ██ █████████, in der der Ehewohnsitz begründet werden sollte, war vom Angeklagten frei erfunden (UA S. 59, 63). Als sich das Tatopfer kurze Zeit später mit weiteren Ausflüchten des Angeklagten nicht mehr hinhalten ließ, verschwand der Angeklagte mit dem ganzen restlichen Geld und den Ausweispapieren der Zeugin „und ließ die auch des Englischen nicht mächtige Zeugin einfach im Hotel“ in ███ „sitzen“ (UA S. 65). Mit einem derartigen „Verlobungstrick“, von dem auch das Landgericht ausgeht, hat der Angeklagte früher schon Betrugstaten verübt (UA S. 33, 34, 35).
Ist eine Erklärung, die sich äußerlich als Eheversprechen gibt, in dieser Weise untrennbar mit erlogenen Angaben verbunden und soll sie mit diesen dazu dienen, den anderen zu betrügen, so kann sie nicht als ernstlich gemeintes Eheversprechen angesehen werden (BGHSt 3, 215, 216, 217).
Zur Strafverfolgung wegen Betrugs ist mithin kein Strafantrag erforderlich.
| Maul | Granderath | Brünning | |||
| Ulsamer | Gerlach |