Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Unterlassung der Verlesung des Anklagesatzes — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/84
Datum
19.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass der Anklagesatz nicht verlesen worden sei (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das Sitzungsprotokoll belegte die Unterlassung; eine Protokollberichtigung nach Eingang der Revisionsbegründung ist unbeachtlich. Der BGH hielt die Unterlassung für verfahrenswesentlich und hob das Urteil auf, weil die Verteidigung gefährdet sein konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO und begründet grundsätzlich einen revisionsbegründenden Verfahrensmangel, wenn sie unterbleibt.

2

Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls ist nach § 274 StPO maßgeblich; eine Protokollberichtigung nach Eingang der Revisionsbegründung kann die Unzulänglichkeit nicht heilen, wenn sie erst danach vorgenommen wird.

3

Die Unterlassung der Anklagesatzverlesung begründet nur dann keine Revision, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Zweck der Verlesung (Informierung der Beteiligten und Sicherstellung der Verteidigung) durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt ist, etwa in ganz einfach gelagerten Fällen.

4

Bei mehrfachen, ähnlich gelagerten Anklagevorwürfen erhöht die Gefahr von Verwechslungen und die Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit, sodass die Unterlassung der Verlesung regelmäßig entscheidungserheblich ist.

5

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 344/84 in der Strafsache gegen Paul aus Groß ██, █ ██, geboren am ███ 1952 in ██ ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere gemäß § 74b GVG zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Revision dringt mit der Rüge durch, dass der Anklagesatz nicht verlesen worden sei (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift in der ursprünglich am 22. Dezember 1983 gefertigten Form ist der Anklagesatz nicht verlesen worden. Der Vorsitzende hat lediglich die Tatsache der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt (Bl. 74 d. A.). Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i. S. d. § 273 Abs. 1 StPO, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die vom Vorsitzenden, Richter und dem Urkundsbeamten am 2. Februar 1984 vorgenommene Protokollberichtigung (Bl. 125 d. A.) ist unbeachtlich, da sie erst nach Eingang der Revisionsbegründung am 30. Januar 1984 vorgenommen wurde. Sie würde nachträglich der zulässig erhobenen Revision den Boden entziehen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Protokoll auch nicht lückenhaft, so dass seine Beweiskraft nach § 274 StPO nicht entfällt.

Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört zwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH, MDR 1982, 338). Eine Ausnahme kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa in einfach gelagerten Fällen. Eine derartige Ausnahme, bei der sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt jedoch nicht vor.

Dem Angeklagten sind insgesamt vier ähnlich gelagerte Fälle vorgeworfen worden, so dass bereits deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit gegeben ist. Die Schilderung des Sachverhalts nimmt in der Anklageschrift fast drei und im Urteil sieben Seiten ein.

Es kann kaum angenommen werden, dass diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklageschrift unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte richten konnten. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983 – 3 StR 358/83.

HerdegenMaulGranderath
KuhnFoth
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