Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Dreifache Bedrohung und fortgesetztes Führen von Schusswaffen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/67
Datum
17.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen dreifacher Bedrohung und des fortgesetzten unbefugten Führens von Schusswaffen an. Der BGH prüfte Tateinheit, die Qualifikation des fortgesetzten Waffenführens und die Berücksichtigung alkoholbedingter Zurechnungsbeeinträchtigung bei der Strafzumessung. Die Revision wird verworfen; Verurteilung und Strafzumessung werden bestätigt und die Urteilsformel klargestellt. Der Senat stellt zugleich fest, dass selbstverschuldeter Alkoholeinfluss eine Milderung nicht generell ausschließt, hier jedoch nicht zusätzlich berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere gleichartige Bedrohungen gegenüber verschiedenen Personen können als mehrere in Tateinheit begangene Delikte gewertet werden.

2

Als fortgesetztes unbefugtes Führen von Schusswaffen kann gelten, wenn der Täter nacheinander verschiedene Schusswaffen unbefugt führt und dies auf einheitlichem Vorsatz beruht; ein solches Vergehen kann tateinheitlich mit Bedrohungen zusammentreffen.

3

Eine durch bewussten Alkoholgenuss herbeigeführte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schließt eine Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht generell aus; ihre Berücksichtigung obliegt der Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung und kann im Einzelfall hinter anderen Erwägungen zurücktreten.

4

Zur Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zum Verwertungsverbot (vgl. § 252 StPO) sind neue, substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hechingen, 15. November 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Malermeister Johann ███ aus ██████, geboren am ████, wegen Bedrohung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Meertens, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter;

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen vom 15. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird klargestellt, dass der Beschwerdeführer wegen drei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit fortgesetztem unbefugten Führen von Schusswaffen verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den bisher unbescholtenen Angeklagten wegen in Tateinheit zusammentreffender Bedrohung in drei Fällen und wegen eines in weiterer Tateinheit damit begangenen Vergehens des unbefugten Führens von Schusswaffen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die verfahrens- und die sachlich-rechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet. Auch zum Umfang des grundsätzlichen Verwertungsverbots des § 252 StPO hat die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 2, 99) rechtfertigen könnten. Eine Erörterung bedarf nur die Fassung der Urteilsformel und eine Strafzumessungserwägung des Schwurgerichts.

1. Der Tatrichter hat die gleichzeitige Bedrohung des Bruders, der Schwägerin und der Nichte des Angeklagten zutreffend als drei in gleichartiger Tateinheit begangene Bedrohungen gewertet. Auf Grund eines einheitlichen (UA oben) Vorsatzes führte der Beschwerdeführer nacheinander unbefugt jeweils eine andere Schusswaffe; darin hat das Schwurgericht (UA 16 unten) ein fortgesetztes (UA 17 oben), mit den Bedrohungen ebenfalls tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 2 WaffenG gesehen. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Urteilssatz bringt sie jedoch nicht unmissverständlich zum Ausdruck; er wird deshalb klargestellt.

2. Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass zur Tatzeit sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt waren. Zutreffend hat er den Strafrahmen des § 26 WaffenG zugrunde gelegt (§ 13 StGB).

Nach Erwähnung verschiedener strafschärfender und strafmildernder Umstände hat das Schwurgericht es abgelehnt, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „noch als zusätzlichen weiteren Strafmilderungsgrund“ nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt:

„Diese Beeinträchtigung der Verstandes- und Willensverfassung des Angeklagten ist von ihm schuldhaft durch Alkoholgenuss verursacht worden und muss daher von ihm auch voll verantwortet werden.“

Diese Erwägung könnte bedenklich sein, wenn der Tatrichter damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Milderung der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe wegen einer durch bewussten Alkoholgenuss verursachten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht in Betracht zu ziehen sei, selbst wenn er bisher noch nicht unter Alkoholeinwirkung gegen das Strafgesetz verstoßen hat. So ist das Urteil jedoch nicht zu verstehen. Der angeführte Satz darf nicht für sich allein, sondern muss im Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen gesehen werden. So betrachtet, besagt er lediglich, dass es nach Ansicht des Schwurgerichts angesichts der verschiedenen strafschärfenden und strafmildernden Umstände nicht dem Schuldgehalt der Tat entsprechen würde, die Strafe wegen der alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter zu mildern und auf eine geringere Strafe als die verhängte Freiheitsstrafe zu erkennen.

Diese Erwägung ist mit dem Grundgedanken des § 51 Abs. 2 StGB vereinbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

JustizangestellterFischerPfeiffer
HübnerLoesdauMai
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