Aufhebung der Verurteilung wegen unterlassener Prüfung möglicher Vorgesetztenbefehle (§47 MStGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/63
- Datum
- 07.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte auf Befehl eines Vorgesetzten gehandelt hat, liegt ein sachlicher Mangel, der die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigt.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein militärischer Vorgesetzter den Befehl zur Tötung erteilt hat, sind die besonderen Voraussetzungen des § 47 MStGB festzustellen, bevor eine Verurteilung wegen Totschlags gefällt wird.
Existiert ein solcher Vorgesetztenbefehl, kommt die Strafbarkeit des Untergebenen als unmittelbarer Täter entfallen und es ist allenfalls zu prüfen, ob Beihilfe oder eine andere, minder schwere Beteiligungsform vorliegt.
Die Revision ist begründet, wenn das Urteil trotz offener, entscheidungserheblicher Alternativannahmen ergeht, ohne dass das Gericht diese aufgeklärt oder ausgeschlossen hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 7. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den technischen Angestellten Josef aus E[REDACTED], geboren am 1920 in Belgien, ██ 1920 in ██████ █████ ██ J., geboren am █████████, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 7. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, damals Führer einer flämischen Einheit der Waffen-SS, bewirkte am 28. April 1945 nachmittags unweit der Ortschaft Götting die Erschießung des 45-jährigen Ortspfarrers Josef ███, den er vorher u. a. wegen Hissung einer weiß-blauen Fahne anstelle der Hakenkreuzfahne festgenommen hatte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der mit dem Tode des Pfarrers überhaupt nichts zu tun haben will, am Morgen des Tattages nach dem Vorfall der Flaggenhissung nach München fuhr und um die Mittagszeit oder am frühen Nachmittag nach Götting zurückkehrte. Es schließt es nicht aus, dass er sich in München „Instruktionen oder besondere Vollmachten für das Verhalten gegenüber den Vorgängen in Götting“ holen wollte (S. 14 UA) und auch tatsächlich mit solchen „besonderen Instruktionen oder Vollmachten“ zurückkam (S. 25 UA). Die Revision beanstandet unter diesen Umständen mit Recht, dass das Schwurgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte in München von einem militärischen Vorgesetzten den Befehl erhalten haben könnte, die bei der Fahnenhissung in Götting beteiligten Personen zu erschießen.
Wenn das Schwurgericht nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass dem Angeklagten ein solcher Befehl erteilt worden war, so hätte es ihn erst nach Feststellung der besonderen Voraussetzungen des § 47 MStGB und außerdem möglicherweise nur wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilen können.
Allein dieser sachliche Mangel zwang den Senat zur Aufhebung des im Übrigen bedenkenfreien Urteils.
| Justizangestellter | Seibert | Dr. Sanders | |||
| Willms | Geier | Hübner |