Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB): Vorteilsannahme trotz innerem Rückgabevorbehalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/62
- Datum
- 16.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in Urteilsangaben, die sich aus dem Sachzusammenhang eindeutig als Versehen ergeben, begründen keinen revisiblen Rechtsfehler, wenn sie die tragenden Erwägungen nicht berühren.
Vorsatz im Strafrecht muss sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; das bloße Behaltenwollen eines Vorteils ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestechlichkeit, sondern lediglich ein Beweisanzeichen für die Vorteilsannahme.
Ein Tatentschluss, der nur für den Fall der Verwirklichung eines ungewissen Ereignisses gefasst wird, kann bestimmter (unmittelbarer) Vorsatz sein, sofern der Handlungswille für diesen Fall feststeht.
Der Vorteilsannahme im Sinne des § 332 StGB steht nicht entgegen, dass der Amtsträger beabsichtigt, sich des Vorteils unter bestimmten Umständen wieder zu entledigen.
Innere Vorbehalte des Amtsträgers, die nach außen nicht erkennbar sind und seinem äußeren Verhalten widersprechen, sind für das Merkmal der Vorteilsannahme nach §§ 331, 332 StGB unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Oktober 1961
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilingenieur Arnold ███ aus XK, geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen schwerer Bestechlichkeit u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkeit (Fall AC und ███) verurteilt, weil er geldliche Vorteile dafür annahm, dass er im Dienst des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung bei der Prüfung von Stoffen auf vertragsmäßige Beschaffenheit in einem sog. „Tolerierungsverfahren“ Bedenken hintanstellte und über Mängel der Ware hinwegsehen sollte. Das Urteil enthält allerdings nicht wenige ungenaue und unstimmige Zeitangaben; der Berichtigungsbeschluss hat sie nicht vollständig beseitigt. Zum Teil ist auch die rechtliche Betrachtungsweise des Urteils schief. Beides beanstandet die Revision mit Recht, jedoch ohne den gewünschten Erfolg.
1. Unabhängig von dem Berichtigungsbeschluss, dessen Zulässigkeit die Verteidigung anweifelt (BGHSt 3, 245 und 7, 15), sind die unrichtigen Zeitangaben des Urteils aus dem Sachzusammenhang als offene Versehen erkennbar. Für den Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten, der im Urteilskopf richtig mit dem 14. März 1960 angegeben ist, bestreitet das die Revision selbst nicht mehr. Gleiches ergibt sich aus dem Urteil aber auch für den Tag, an dem der Angeklagte die Vorteilszuwendungen entgegengenommen hat. Dieser Tag, der bei der Sachverhaltsschilderung mit dem 28. 5. an anderen Urteilsstellen mit dem 18. Januar 1960 angeführt ist, ist nach dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei auf den 28. Januar 1960 anzusetzen. Der Angeklagte war am 14. Januar 1960 mit seinem Kraftwagen verunglückt. Er berichtete davon tags darauf bei einer Güteprüfung in der Firma ██ und ███. Die Bestechungsvorteile, die ihm diese Firma zuwandte, damit er davon seinen Unfallschaden bestreite, empfing er bei der nächsten Güteprüfung. Von dieser hatte man schon am 15. Januar 1960 als „in etwa zwei Wochen fällig“ gesprochen. Mit dem 18. Januar 1960 begann die nächste Arbeitswoche. Güteprüfungen mussten beim Beschaffungsamt bis spätestens Mitte der Vorwoche angemeldet werden. Augenscheinlich lag für die Woche, die am 18. Januar 1960 begann, keine solche Anmeldung der Firma und BO vor. Die Firma hatte ferner zwischen den beiden Güteprüfungen den Wagen des Angeklagten von der Werkstatt, in die er ihn verbracht hatte, notdürftig fahrbereit herrichten lassen, in eine Werkstatt anderenorts überführt und von dieser einen Kostenanschlag für die Gesamtinstandsetzung eingeholt, der bei der zweiten Güteprüfung bereits vorlag. Da der ersten Prüfung vom 15. Januar 1960 am 16./17. ein Wochenende folgte, scheidet der 18. Januar 1960 auch aus diesem Grunde als Tag der zweiten Güteprüfung aus. Das Ferngespräch schließlich, in dessen Verlauf die frühere Mitangeklagte Frau ████ den Beschwerdeführer fragte, ob er seinen Wagen instandsetzen lassen oder lieber für einen neuen in Zahlung geben wolle, kann nicht schon am 14. Januar 1960, dem Unfalltag selbst, stattgefunden haben. Wie es nach der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil scheint, erfuhr Frau ████ von dem Unfall erst am nächsten Tage anlässlich der ersten Güteprüfung bei der Firma AC und ███.
Somit fallen alle Folgerungen, die die Revision an unrichtige Zeitangaben des Urteils knüpft. Zwar erweisen sich dann die Zeiträume von der Empfangnahme der Bestechungsvorteile durch den Angeklagten bis zu seiner Verhaftung mit etwa 8 (statt etwa 7) Wochen und bis zur Tolerierungsprüfung vom 18. Februar 1960 mit 4 (statt 3) Wochen als unrichtig berechnet. Das ist jedoch dem Urteil unschädlich. Das Landgericht hat es dem Angeklagten als Vorteilsannahme ausgelegt, dass er sich der Geldzuwendungen nicht alsbald entäußerte, sondern sie längere Zeit behielt. Es hat ihm nicht geglaubt, dass er von vornherein beabsichtigte, die Geschenke bei der Tolerierungsprüfung vom 18. Februar 1960 zurückzugeben. Offenbar sind die geringen Zeitunterschiede von je etwa einer Woche für diese Erwägungen bedeutungslos.
2. Wie das Landgericht nicht für ausgeschlossen hält, wollte der Angeklagte den Geldbetrag, den ihm Frau ███████ zugesteckt hatte, zunächst nur dann █████████ und die teils von ihr, teils von der Firma AC und ██ für ihn verauslagten Instandsetzungskosten nur dann nicht erstatten, wenn er den Unfallschaden nicht aus eigenen Mitteln würde bestreiten können. Die Strafkammer hat das für unerheblich erachtet, weil der Angeklagte dann die Zuwendungen mit bedingtem Vorsatz behalten und bereits damit im Sinne des § 332 StGB angenommen habe. Sie sieht dieses Tatbestandsmerkmal ferner deshalb für gegeben an, weil er den Vorbehalt „in der Folgezeit fallen gelassen habe“. Der Zweifel der Revision ist nicht begründet, ob die Strafkammer dabei die Begriffe des bedingten Vorsatzes und der Vorteilsannahme rechtlich einwandfrei verwendet hat. Vorsatz im Sinne des Strafrechts muss auf die Merkmale des Straftatbestandes bezogen sein. Zum Tatbestand des § 332 StGB gehört es nicht, dass der Beamte den Bestechungsvorteil behält, sondern, dass er ihn annimmt. Begriffliche ist das eine auch ohne das andere denkbar. Das Behaltenwollen ist nur Beweisanzeichen für die Vorteilsannahme. Wollte die Strafkammer mit jener Urteilswendung sagen, dass der Angeklagte sich zunächst noch nicht unbedingt zur Annahme der Geschenke entschlossen hatte, so hätte es ihm freilich, wie die Revision zutreffend ausführt, damals überhaupt am Vorsatz gefehlt. Bedingtes, unentschlossenes Wollen ist kein Vorsatz. Auch der bedingte Vorsatz setzt unbedingten Handlungswillen voraus (RGSt 65, 145, 148; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 405/59).
Nach dem Urteilszusammenhang will das Landgericht jedoch so verstanden sein, dass der Angeklagte alsbald entschlossen war, die Geldzuwendungen jedenfalls dann zu behalten, wenn er die Kosten der Instandsetzung seines Wagens nicht aus eigenen Kräften bestreiten konnte. Wollte er die Beträge also nur dann zurückerstatten, wenn er das Geld für den erwähnten Zweck nicht benötigte, so hatte er die Geschenke von vornherein endgültig und nicht bloß mit bedingtem, sondern mit unmittelbarem Vorsatz angenommen. Mit bestimmtem Vorsatz handelt auch, wer den Tatentschluss nur für einen Fall verwirklichen will, dessen Eintreten ungewiss ist (BGHSt 5, 149, 152 mit weiteren Fundstellen). Dem Begriff der Vorteilsannahme nach § 332 StGB steht es nicht entgegen, dass der Beamte sich des Geschenks unter gewissen Umständen wieder entledigen will. Anderes ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in der Entscheidung RGSt 58, 263, 266 ausgesprochen. Überhaupt hat die Strafkammer die Möglichkeit unnötig erörtert, dass der Beschwerdeführer sich erst später entschloss, die Zuwendungen endgültig und auf jeden Fall zu behalten. Nach den Feststellungen hatte er den Vorbehalt, die Geschenke zunächst nur in dem erwähnten bestimmten Fall für sich zu verwenden, bloß insgeheim, für sich selbst gemacht, nach außen aber nicht zu erkennen gegeben. Solche inneren Vorbehalte des Beamten, die mit seinem äußeren Verhalten im Widerspruch stehen, sind für das Merkmal der Vorteilsannahme in § 332 StGB unbeachtlich (RGSt 58, 263, 266). Darum können die Einwendungen der Revision, die sich gegen die weitere Urteilsansicht richten, der Angeklagte habe später jenen inneren Vorbehalt aufgegeben, auf sich beruhen. Die Erwägung der Strafkammer, er habe zahlreiche Gelegenheiten verstreichen lassen, die Geschenke zurückzuerstatten oder sonst die Verweigerung ihrer Annahme zu erklären, und durch dieses Gesamtverhalten zu erkennen gegeben, dass er die Geschenke annehme, ist rechtlich einwandfrei; das gibt die Revision selbst zu. Da auch die übrigen Urteilsausführungen zu § 332 StGB rechtsfehlerfrei sind, ist das Rechtsmittel insoweit unbegründet.
II. Den Schuldspruch wegen einfacher Bestechlichkeit (Fall ███) greift die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Der Senat hat das Urteil auch zu diesem Punkt überprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden, der den Urteilsbestand gefährdet. Urteilsstellen wie „es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden“, dass Frau Ackermann und der Beschwerdeführer gewisse Zuwendungen nur als Anerkennung guter Zusammenarbeit angesehen hätten, „letzlich lasse sich nicht widerlegen“, dass der Angeklagte das Wasche- und das Weihnachtspaket zur Belohnung für seine aufopfernde dienstliche Tätigkeit erhalten habe, erwecken zwar den Eindruck, als lege die Strafkammer der Verurteilung statt erwiesener Tatsachen bloß nicht widerlegte Umstände zugrunde. Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, dass die Strafkammer hier nur darlegt, sie habe nicht erweisen können, dass der Angeklagte wie im Falle AC und ███ diese Geschenke für pflichtwidrige Amtshandlungen angenommen habe. Von einem nach § 331 StGB strafbaren Sachverhalt ist sie überzeugt. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift hat sie in dem Urteil einwandfrei nachgewiesen.
III. Der Strafaussprach ist ohne Rechtsfehler. Es enthält keinen Widerspruch, dass der Angeklagte zwar die nicht unbeträchtlichen Kosten der Instandsetzung seines Kraftwagens „nicht sofort bezahlen“ konnte, sich aber dennoch in keiner wirtschaftlichen Notlage befand. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Daher muss das Rechtsmittel insgesamt verworfen werden.
| Justizangestellter | Seibert | Fischer | |||
| Dr. Geier | Hübner | Sanders |