Verleiten zur Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB): Abgrenzung von Vollendung und Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/61
- Datum
- 12.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Verleitens zur Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) ist erforderlich, dass das Kind zum geflissentlichen Hinsehen veranlasst wird; reines Zeigen des entblößten Geschlechtsteils genügt nicht.
Fällt der Blick des Kindes nur zufällig oder zwangsläufig auf den Geschlechtsteil und sieht es bald wieder weg, ist der Erfolg des Verleitens nicht eingetreten; es bleibt beim Versuch.
Die bloße Tatsache, dass der Täter sich so aufstellt, dass das Kind seinen Geschlechtsteil sehen kann, kann zwar auf einen Willen zum Verleiten schließen lassen, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass das Kind tatsächlich geflissentlich hinsah.
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht frühere einschlägige Taten des Angeklagten zur Feststellung des Vorsatzes heranziehen, soweit dies zur Begründung des inneren Tatbildes beiträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 18. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, den Schmied ██, geboren am ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten vollendeten ███████████ ███ Unzucht mit einem Kinde — Fall Nr. 1 der Urteilsgründe — Brigitte ██████ ████ verurteilt ██████ ████,
b) zur Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in mehreren Fällen zum Teil in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB), ferner wegen eines weiteren Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und behauptet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Er hat nur zum Teil Erfolg.
Im Falle Nr. 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde.
Für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Begehungsform des Verleitens genügt es nicht, dass ein Mann einem Kind sein entblößtes Glied zeigt. Erforderlich ist vielmehr in diesem Falle, dass er das Kind zum geflissentlichen Hinsehen, also zum willentlichen Betrachten dieses Vorganges veranlassen will (RGSt 73, 246; BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Erst durch das willentliche Betrachten wird das Sehen des unzüchtigen Vorganges für das Kind selbst zu einer unzüchtigen Handlung (vgl. OGHSt 1, 26). Fällt der Blick des Kindes nur zufällig auf das Glied des Vorzeigers oder muss er nach den örtlichen Verhältnissen notwendigerweise darauf fallen und schaut das Kind alsbald oder sobald ihm das möglich ist wieder weg, so ist der Erfolg nicht eingetreten, das Kind ist nicht zu einer unzüchtigen Handlung verleitet worden, es ist beim Versuch geblieben.
Hiernach reichen die Feststellungen der Strafkammer für die Annahme eines vollendeten Verbrechens nicht aus.
Die dreizehnjährige Brigitte ███ brachte eine Zeitlang anstelle ihrer Mutter die Zeitung in die Werkstatt ████████, wo der Angeklagte damals arbeitete. Nach den Feststellungen entblößte dieser in mindestens vier Fällen, als er das Kind kommen sah, sein Glied und stellte sich so auf, „dass Brigitte ███ den Geschlechtsteil sehen konnte und auch bewusst gesehen hat.“ Bei der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer noch fest, der Angeklagte habe sich im Fall der Brigitte ██████ so aufgestellt, dass sein Geschlechtsteil von dem Mädchen angesehen werden musste. Daraus durfte zwar die Strafkammer schließen, dass der Angeklagte das Mädchen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganges veranlassen wollte. Es lässt sich aber daraus nicht entnehmen, dass ihm das auch gelungen ist. Solange das Mädchen, weil es die Zeitung bringen musste und der Angeklagte sich mit seinem Glied entsprechend aufstellte, diesen unzüchtigen Vorgang nur gezwungenermassen sah, war der Erfolg des Verleitens nicht eingetreten. Dass es zu einem geflissentlichen Betrachten durch das Kind gekommen ist, liegt auch nicht der Schlussfeststellung der Strafkammer zugrunde, „dass das Mädchen den Geschlechtsteil und das Hantieren des Angeklagten an ihm mehrfach und auch nicht nur flüchtig wahrgenommen hat.“ Gegen einen Erfolg des Angeklagten sprechen auch die weiteren Feststellungen, dass Brigitte █████ an dem unzüchtigen Tun des Angeklagten Anstoß genommen und sich geschämt habe und dass sie sich schließlich ihrer Mutter gegenüber weigerte, weiterhin die Zeitung in die Werkstätte ████████ zu bringen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde kann daher nicht bestehen bleiben, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Strafkammer auch bei Annahme eines versuchten Verbrechens angesichts der Hartnäckigkeit des Angeklagten möglicherweise keinen Anlass gefunden hätte, die Strafe nach § 44 StGB zu ermäßigen. Die Aufhebung einer Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe entfällt.
Im Übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte sich in einigen Fällen so hätte aufstellen können, dass zwar er die Mädchen hätte sehen, diese ihn aber bei seinem Tun nicht hätten beobachten können. Da die Revision selbst nicht mit Bestimmtheit das Gegenteil behauptet, geht die Aufklärungsrüge in dieser Hinsicht schon aus diesem Grunde fehl. Die weitere Aufklärungsrüge ist in Wirklichkeit ein Angriff gegen die Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Die Strafkammer durfte zum Nachweis des Vorsatzes des Angeklagten seine früheren Straftaten heranziehen, wenngleich in den vorliegenden Fällen der Angeklagte — im Gegensatz zu früheren Straftaten — die Passanten nicht noch durch auffälliges Verhalten zum Hinsehen veranlasst hat. Eine auf ein Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerichtete Handlung kann schon darin liegen, dass der Täter sich mit entblößtem Glied und mit dem Willen aufstellt, die vorbeigehenden Kinder sollten sein unsittliches Tun geflissentlich ansehen (BGHSt 7, 48, 53).
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen müssen, dass es sich um eine Gesamtstrafe handelt.
| Willms | Geier | Sanders | |||
| Seibert | Dr. | Fischer |