Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/52
Datum
07.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen schweren räuberischen Diebstahls ein. Streitpunkt war u. a. die Aufklärungspflicht über seinen Aufenthaltsort, die Verwertung des im Hausgang gefundenen Hutes sowie die Identifizierung und Schuldfähigkeit unter Alkoholeinfluss. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen und Beweiswürdigung des Landgerichts genügten, weitere Ermittlungen oder Zeugenvorladungen waren nicht geboten. Mehrere Motive schließen den Tatbestand des § 252 StGB nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert keine weitergehenden Ermittlungen, wenn die vorhandenen Feststellungen und Umstände die behauptete Unmöglichkeit eines bestimmten Ablaufs vernünftigerweise ausschließen und der Angeklagte keine konkreten Beweismittel benennt.

2

Ein Beweisantrag auf Vernehmung einer zusätzlichen Person kann zurückgewiesen werden, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits durch andere Zeugen hinreichend festgestellt ist und der Antragsteller keine besonderen Anhaltspunkte für abweichende Erkenntnisse darlegt (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

3

Gefundene persönliche Gegenstände des Angeklagten am Tatort können als ein starkes Indiz (‚absolut sicherer Indiz‘) verwertet werden; ergänzende Identifizierungsbekundungen stärken eine Gesamtüberzeugung, müssen aber nicht alleinig entscheidend sein.

4

Für den Tatbestand des schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schließt das gleichzeitige Verfolgen mehrerer Zwecke (z. B. Festhalten der Beute und Verhinderung der Festnahme) die Anwendung des § 252 nicht aus; beide Beweggründe können zusammenwirken.

5

Behauptete Schuldausschluss- oder Verminderungsgründe (Geisteskrankheit, erhebliche Alkoholisierung) sind nur dann überzeugend, wenn aus der Sachverhaltsaufklärung und dem Sachverständigengutachten konkrete Anhaltspunkte für fehlende oder verminderte Zurechnungsfähigkeit folgen; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Josef P., geboren █████ 1907 in █████ Gade ███, wegen schweren räuberischen Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Verfahrensrügen

a) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht nicht festgestellt habe, wo sich der Angeklagte in der Tatnacht in der Zeit vom Verlassen der Wirtschaft ████ (nach S. 4 UA: 22.15 Uhr, nicht, wie die Revision behauptet, 22 Uhr) bis zum Betreten des Hauses ████ (kurz vor 23 Uhr) aufhielt, und nicht geprüft habe, ob es jemandem unter den gegebenen schwierigen Weg- und Sichtverhältnissen überhaupt möglich war, den 4 km langen Weg vom Tatort bis zum Hause des Angeklagten in 3/4 Stunden zurückzulegen. Die Rüge greift nicht durch.

Nach den Zeitangaben des Urteils, die auch die Revision zugrunde legt, hatte der Angeklagte vom Verlassen des Anwesens ██ ███ bis zum Eintreffen in seinem Hause nicht bloß ███ Stunden, sondern nahezu 1 Stunde zur Verfügung. Die Revision macht nicht ersichtlich, warum es ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte den ihm bekannten Weg von 4 ½ km Länge trotz des starken Gefälles, der Vereisung und der Dunkelheit innerhalb dieser Zeit bewältigte, zumal da er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht unter erheblicher Alkoholwirkung stand und sich aus Angst vor Verfolgung oder aus anderen Gründen besonders beeilt haben kann, heimzukommen. Das Landgericht war daher entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, sich mit der Frage zu befassen, wo sich der Angeklagte in der Zeit von 22.15 Uhr bis kurz vor 23 Uhr aufhielt.

Ebensowenig drängte der Sachverhalt dazu, noch weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Angeklagte den Heimweg in der Zeit von nicht ganz einer Stunde zurücklegen konnte. Im Übrigen hat die Revision auch nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht in den erwähnten Richtungen hätte bedienen können.

Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptsache deswegen gewonnen, weil die Schwester der Hauseigentümerin Sabine ██████, Anna █████, eine Stunde nach der Tat den Hut des Angeklagten im Gange des Hauses ████ gefunden hat. In der Hauptverhandlung bekundeten Sabine █ und Anna ████, während Anna █████ nicht als Zeugin geladen war. Den Antrag des Verteidigers, diejenige Person zu vernehmen, die den Hut des Angeklagten gefunden habe, und das Verfahren auszusetzen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei unerheblich, wer den Hut gefunden habe; die Tatsache, dass der Hut im Hausgang gefunden worden sei, sei bereits durch zwei Zeugen bewiesen. Die Revision rügt, das Landgericht habe dadurch, dass es über die Auffindung des Hutes trotz Erreichbarkeit der Hauptzeugin Anna █████ nur die Anna ████ als Zeugin vom Hörensagen vernahm, gegen § 250 StPO und durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Anna █████ gegen § 338 Nr. 8 StPO verstoßen. Auch diese Rügen sind unbegründet.

Die Revision hält es für denkbar, dass der Angeklagte schon am Nachmittage des Tattages, als er auf dem Hof des Anwesens ████ vorgesprochen hatte, seinen Hut verloren oder liegen gelassen habe. Dem steht die Feststellung entgegen, dass der Angeklagte bei dem Besuch der Wirtschaft ████ seinen Hut bei sich hatte und ihn beim Verlassen der Wirtschaft auf dem Kopfe trug. Danach kann er den Hut nicht schon am Nachmittag in ████ verloren oder liegen gelassen haben. Unter diesen Umständen war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, wer den Hut des Angeklagten gefunden hatte. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des „Finders des Hutes“ ablehnen, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, soweit der ohne Angabe des Beweggrundes gestellte Antrag überhaupt als echter Beweisantrag und nicht nur als Beweisermittlungsantrag zu betrachten ist.

b) Die Revision behauptet, im Urteil sei unter Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO (richtig: § 261 StPO) eine Reihe von Tatsachen verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Die Behauptung der Revision ist durch nichts bewiesen.

2.) Sachbeschwerde

a) Die Revision bemängelt, dass das Landgericht die Bekundung der Anna ████, den Angeklagten bei der polizeilichen Gegenüberstellung als Täter erkannt zu haben, als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten verwertet habe. Sie erblickt Widersprüche im Urteil darin, dass Anna █████ nach Seite 5 UA den ihr bekannten Angeklagten im Licht der Wohnzimmerbeleuchtung stehen gesehen habe, während sie ihn nach den Ausführungen auf Seite 6 und 7 UA in der Finsternis nicht habe erkennen können; habe ferner die Zeugin den Angeklagten in der Tatnacht bei voller Beleuchtung gesehen und nicht erkannt, so habe sie ihn erst recht nicht mehr bei einer späteren Gegenüberstellung erkennen können. Die Rüge versagt schon deshalb, weil die Bekundung der Anna ████, den Angeklagten bei der polizeilichen Gegenüberstellung als Täter erkannt zu haben, nach den Urteilsgründen (S. 12 und 13 UA) das Landgericht nur in seiner schon auf Grund des „absolut sicheren Indizes des am Tatort gefundenen Hutes des Angeklagten“ gewonnenen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bestärkt, ihm nicht aber allein oder in Verbindung mit diesem Beweisanzeichen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erst verschafft hat. Im Übrigen bestehen die behaupteten Widersprüche auch nicht. Es ist sehr wohl möglich, dass die ████ den vermummten Angeklagten in der kurzen Zeitspanne, in der sie ihn von dem dunklen Gange aus unter der Tür des von innen beleuchteten Wohnzimmers stehen sah, nicht als den ihr bekannten Josef erkannt hat, ihn aber bei der späteren polizeilichen Vernehmung als den Täter erkannte.

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls nach § 252 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Vor allem wird, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Tatbestand des § 252 nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit der Gewaltanwendung gegen Anna █████ neben dem Zweck, sich im Besitz der gestohlenen Gegenstände zu erhalten, zugleich das Ziel verfolgt hat, seine Festnahme zu verhindern. Das Landgericht stellt das Zusammenwirken beider Beweggründe fest.

Die Revision wendet sich gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat sorgfältig geprüft, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge einer bestehenden Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder unter dem Einfluss des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig oder von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit war. Es hat die beiden Fragen mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint, auch ohne, wie die Revision meint, bei der Prüfung der Wirkungen des Alkoholgenusses die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze zu verletzen und das Gutachten des Sachverständigen unbeachtet zu lassen. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Wie zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB, so lässt die Strafzumessung auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

MantelRichterGeier
Dr. PeetzJaguschDr.
Revision gegen Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls verworfen — Themis