Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung zu versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/96
Datum
16.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung an. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass bei dem Angeklagten und einem Mitverurteilten nur versuchte schwere räuberische Erpressung und bei einem weiteren Mitverurteilten versuchte räuberische Erpressung vorliegt. Maßgeblich war, dass das Opfer die Herausgabe ohnehin freiwillig gewährt hätte, sodass die Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensverfügung fehlte. Die Strafzumessung blieb hiervon unberührt; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Kausalität zwischen Nötigungshandlungen und der Vermögensverfügung (weil das Opfer die Herausgabe ohnehin freiwillig gewährt hätte), ist der Tatbestand der (schweren) räuberischen Erpressung nicht erfüllt; es kommt allenfalls der Versuch in Betracht.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn aus den Urteilsfeststellungen eindeutig folgt, dass eine andere rechtliche Bewertung (z. B. Versuch statt vollendete Tat) vorzunehmen ist und durch die Änderung das Verteidigungsrecht nicht beeinträchtigt wird.

3

Erfolgt das Sichbemächtigen oder die Freiheitsentziehung einer Person mit dem Zweck, diese durch Gewalt oder Drohungen zur Herausgabe von Vermögenswerten zu nötigen, und besteht ein funktionaler zeitlicher Zusammenhang, ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) verwirklicht; eine spätere Freilassung ändert daran nichts.

4

Eine rechtliche Herabstufung von vollendeter auf versuchte Tat führt nicht automatisch zu einer abweichenden Strafzumessung, wenn aus den Feststellungen geschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei anderer rechtlicher Würdigung keine geringere Einzel- oder Gesamtstrafe angeordnet hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 343/96 vom 16. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ ██ Piotr Sebastian aus ███, geboren ████ 1973 in KC (Polen), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1996, auch soweit es die Mitverurteilten RC und █████ betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und R ██████ statt schwerer räuberischer Erpressung einer versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Mitverurteilte GC statt räuberischer Erpressung der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Übersendungsschrift u. a. ausgeführt:

"Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Zeuge ███████ nach den Urteilsfeststellungen die Herausgabe ‚ohnehin nicht verweigert‘ hatte, was so zu verstehen ist, daß er auch ohne Gewaltanwendung gemäß dem ursprünglichen Tatplan bereit war, die Beute freiwillig an den Angeklagten KC ██████ und █████ herauszugeben. Es fehlte somit objektiv an der Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen und der Vermögensverfügung (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 15), so daß nur eine Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung in Betracht kommt. Der Senat kann den Schuldspruch ändern, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, die einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bejaht hat, wegen des Versuchs eine weitere Milderung vorgenommen hätte.

Dabei ist auch zu bedenken, daß die Feststellungen eine Verurteilung des Revisionsführers auch wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB gerechtfertigt hätten. Das Sichbemächtigen des Zeugen in der Nacht zum 19. Mai 1995 erfolgte, um ihn mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Dies sollte noch während der Zwangssituation erfolgen, so daß der funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Sichbemächtigen und der (schweren räuberischen) Erpressung gegeben war (vgl. BGHSt GS 40, 350). Hiermit war die Tat nach § 239a StGB vollendet. Die spätere, vor der Übergabe des Betrages von 14.000,- DM erfolgte Freilassung des Zeugen ███████ konnte hieran nichts mehr ändern. Bei einem Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes hätte die Strafkammer auch bei Annahme eines minder schweren Falles mindestens eine Strafe in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe festgesetzt.

Daß der Angeklagte wegen des Delikts nach § 239a StGB nicht verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilten █████ und RC mit der Maßgabe zu erstrecken, daß der Mitverurteilte R ebenfalls wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und der Mitverurteilte GC der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 239a StGB kann ausgeschlossen werden, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die ausgeworfenen Einzel- oder Gesamtstrafen zum Nachteil der Betroffenen gehabt hätte. Für den früheren Mitangeklagten ███ gilt dasselbe wie für den Angeklagten KC ██████. Dem Mitverurteilten ████████ konnte zwar die Freiheitsberaubung nicht angelastet werden, und er ist auch nicht selbst tätlich geworden. Unter Berücksichtigung, daß der Anstoß zu der Tat und deren Planung jedoch von ihm ausgegangen sind und er mit der Herstellung des gefälschten Schecks eine wesentliche Voraussetzung für deren Durchführung geschaffen hatte, kann nicht angenommen werden, daß gegen ihn auf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.

Durch die Annahme von Tateinheit im ersten Tatgeschehen zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug einerseits und der schweren räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung andererseits ist der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert.

Die Verurteilung hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges läßt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu II.1 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen."

Dem tritt der Senat bei.

WahlMaulSchomburg
GranderathGerhardt
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