Zustellung an Rechtsanwalt wirkt nicht gegenüber Nebenklägerin mangels passender Vollmacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/94
- Datum
- 23.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schriftliche Vollmacht für die Nebenklage muss sich auf den konkreten, gegen den die Nebenklage gerichteten Angeklagten beziehen.
Wird die erteilte schriftliche Vollmacht nicht für den betreffenden Angeklagten erteilt, wirkt die Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt nicht gegenüber der Nebenklägerin.
Bei fehlender schriftlicher Vollmacht bleibt offen, ob allein der Besitz der Vollmacht durch den Rechtsanwalt oder erst deren Ablage "bei den Akten" nach § 145a StPO ausreicht.
Das gemeinsame persönliche Erscheinen der Nebenklägerin und ihres Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung erfüllt nicht die Anforderungen des § 378 StPO an die Vertretung durch einen Bevollmächtigten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 343/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am Robert ██ ███ 1972 in ██ ██████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **23. August 1994
Tenor
Die Zustellung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 1994 an Rechtsanwalt ███ wirkt nicht gegenüber der Nebenklägerin Silvia ████.
Gründe
Die schriftliche Vollmacht, welche die Nebenklägerin am 18. November 1993 Rechtsanwalt ███ erteilte, bezog sich nicht auf den Angeklagten █████████, sondern auf einen Mitbeschuldigten. Die Nebenklage richtet sich aber gegen einen bestimmten Angeklagten; entsprechend muss die Vollmacht lauten.
Weil im Hinblick auf den Angeklagten ████████ keine schriftliche Vollmacht vorlag, kann dahinstehen, ob es ausreicht, dass in solchem Fall die Vollmacht im Besitz des Rechtsanwalts ist (wofür der Wortlaut des § 378 StPO sprechen könnte) oder ob sie „bei den Akten“ sein muss (§ 145a StPO).
Gemeinsames Erscheinen der Nebenklägerin und des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erfüllt die Voraussetzungen des § 378 StPO nicht.
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