Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Schuldspruch hinsichtlich Diebstahl und Urkundenfälschung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/90
Datum
18.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergab. Zugleich änderte der Senat die Schuldsprüche und stellte Diebstahl sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchtem) Betrug fest. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Schuldsprüche ändern, wenn sich bei der rechtlichen Nachprüfung eine abweichende rechtliche Einordnung der festgestellten Taten als geboten ergibt.

3

Tateinheit zwischen Diebstahl, Urkundenfälschung und (versuchtem) Betrug kann festgestellt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände vorliegen und sich diese nicht gegenseitig ausschließen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn ihre Revision verworfen wird und keine anderslautende Rechtsfolge begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Februar 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 343/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ ████████ die Hausfrau Anni [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in 24 Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

UlsamerMaulGranderath
KuhnBrüning
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