Revision verworfen, Schuldspruch hinsichtlich Diebstahl und Urkundenfälschung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/90
- Datum
- 18.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Schuldsprüche ändern, wenn sich bei der rechtlichen Nachprüfung eine abweichende rechtliche Einordnung der festgestellten Taten als geboten ergibt.
Tateinheit zwischen Diebstahl, Urkundenfälschung und (versuchtem) Betrug kann festgestellt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände vorliegen und sich diese nicht gegenseitig ausschließen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn ihre Revision verworfen wird und keine anderslautende Rechtsfolge begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Februar 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 343/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ ████████ die Hausfrau Anni [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in 24 Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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