Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/72
Datum
15.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Diebstähle und versuchter Diebstähle zu Jugendstrafe verurteilt. Er rügt Verfahrens- und Sachfehler; der BGH verwirft die Revision. Gericht und Revisionsgericht sehen keine Ermessensfehler bei der Verfahrensverbindung, keine durchgreifenden Zweifel an Tat- und Glaubwürdigkeitswürdigung und billigen die Anwendung des Jugendstrafrechts sowie die Versagung der Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung von Verfahren gegen Erwachsene und Heranwachsende nach §§ 103 Abs. 1, 112 Satz 1 JGG ist zulässig, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus wichtigen Gründen geboten ist; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und wird in der Revision nur auf Ermessensmissbrauch oder fehlerhafte rechtliche Voraussetzungen überprüft.

2

Ein unter Alkoholeinfluss abgegebenes Geständnis schließt nicht ohne weiteres die Glaubhaftigkeit eines späteren Geständnisses in anderen Sachverhalten aus; die Beurteilung der Glaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter und ist nur bei erkennbaren Widersprüchen zu beanstanden.

3

Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Jugendlich in seiner sittlichen und charakterlichen Entwicklung zurückgeblieben ist; bei der Strafzumessung ist der erzieherische Zweck (§ 17 Abs. 2 JGG) zu berücksichtigen.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG setzt eine günstige Sozialprognose voraus; liegt diese wegen bereits ungenutzter Bewährungsfristen oder sonstiger negativer Umstände nicht vor, kann die Aussetzung rechtmäßig versagt werden.

5

Wiederholte gleichartige Straftaten kurz nach Entlassung oder nach vorheriger Strafaussetzung sind ein gewichtiger Umstand bei der Strafzumessung und sprechen gegen die Wirksamkeit früherer erzieherischer Maßnahmen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 343/72 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, genannt Automechaniker Michael, geboren am 1952 in [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn gemeinschaftlich begangener Diebstähle in einem schweren Fall und wegen drei gemeinschaftlich versuchter Diebstähle in einem schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch

Das Gericht kann Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Heranwachsende nach §§ 103 Abs. 1, 112 Satz 1 JGG verbinden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Tatrichter trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob er die Grenzen des Ermessens verletzt oder die rechtlichen Voraussetzungen fehlerhaft angenommen hat (BGHSt 10, 327, 329). Für beides sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Hauptverfahren gegen den erwachsenen Angeklagten ████████████ und den Heranwachsenden ██ war zunächst vor dem Schöffengericht Augsburg eröffnet (Bl. 91). Das Schöffengericht verwies die Sache an die Strafkammer, weil seine Strafgewalt hinsichtlich ████████████ nicht ausreichte und weil gegen den Heranwachsenden allein nicht vor dem Erwachsenen-Schöffengericht verhandelt werden konnte (Bl. 99). Beide Entscheidungen gingen ersichtlich von der Erwägung aus, dass das Schwergewicht beim Angeklagten ████████████ liegt, der erheblich härter bestraft worden ist. Darin liegt kein Ermessensmissbrauch.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich am 18. September 1970 unter Alkoholeinfluss der Wahrheit zuwider vor der Polizei des Diebstahls bezichtigte (UA S. 9), schließt die Annahme der Strafkammer, sein Geständnis in der vorliegenden Sache sei glaubhaft, nicht aus. Die Darlegung der Revision, der Angeklagte habe allenfalls wegen zweier fortgesetzter Diebstahlstaten bestraft werden können, ist mit den Feststellungen unvereinbar.

2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Strafkammer wendet gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Angeklagten ██████ Jugendstrafrecht an, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in seiner sittlichen und charakterlichen Entwicklung zurückgeblieben ist (UA S. 21). Sie verhängt Jugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG). Die dazu gegebene ausführliche Begründung (UA S. 21) lässt erkennen, dass der Erziehungszweck ausschlaggebenden Einfluss auf die Erwägungen des Tatrichters gewonnen hat.

b) Das gilt auch für die Strafhöhe. Die Strafkammer berücksichtigt hier ausdrücklich die ungünstigen „erzieherischen Verhältnisse“ und die Tatsache, dass es sich beim Angeklagten ██████ noch um einen „unfertigen und labilen jungen Mann“ handelt (UA S. 22). Damit ist in knapper Form dargetan, dass der Tatrichter sich bei der Bemessung der Strafe das gesamte Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden vor Augen gehalten und unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1972 – 1 StR 26/72). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Entwicklungsgang, zum Grad der Reife und zu den schädlichen Neigungen des Angeklagten stützen diese Annahme.

Die volle Verbüßung der Jugendstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Augsburg vom 26. Januar 1971 (UA S. 8) und der teilweise Schadensausgleich sind ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 22). Die Strafkammer hat danach die etwaige erzieherische Auswirkung dieser Strafe nicht übersehen. Das gleiche gilt für die vom Tatrichter festgestellte jetzige Arbeitswilligkeit des Angeklagten (UA S. 9). Für gewichtiger als sie hält die Strafkammer ersichtlich den Umstand, dass der Angeklagte bereits drei Tage nach Entlassung aus einer viermonatigen Untersuchungshaft und alsbald nach Verkündung eines Urteils, das eine Jugendstrafe zur Bewährung aussetzte, weitere gleichartige Straftaten beging (UA S. 21, 22). Diese Erwägung offenbart keinen Rechtsfehler.

c) Ebensowenig ist die auf § 21 Abs. 2 JGG gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht verneint unter Hinweis auf die bisherige Lebensführung des Angeklagten, der bereits eine Bewährungsfrist ungenutzt ließ, in rechtlich unangreifbarer Weise eine günstige Sozialprognose (UA S. 22). Damit entfällt die Möglichkeit der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG. Die zusätzliche Erörterung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die die Rechtsprechung entwickelt hat (BGHSt 24, [REDACTED] zu § 23 Abs. 2 StGB; BGH, Urteil vom 21. Juni 1972 – 3 StR 24/72).

LoesdauWiefelsZipfel
PfeifferWoesner
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