Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweisermittlungsantrag vs. Beweisantrag in Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/71
Datum
22.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord Verfahrens- und Sachfehler, insbesondere die Nichtentscheidung über den Antrag, zwei frühere Richter als Zeugen zu vernehmen. Der BGH verwirft die Revision. Er qualifiziert den Antrag als Beweisermittlungsantrag, der keiner ausdrücklichen Entscheidung in der Hauptverhandlung bedurfte, und sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder rechtliches Gehör.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisermittlungsantrag ist von einem Beweisantrag zu unterscheiden; § 244 Abs. 6 StPO findet nur auf Beweisanträge Anwendung, nicht auf Beweisermittlungsanträge.

2

Ein Beweisermittlungsantrag bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung in der Hauptverhandlung, wenn er keine spezifischen Tatsachenvorstellungen enthält.

3

Fehlen konkrete Angaben dazu, welche Tatsachen durch die Vernehmung eines Zeugen in das Wissen des Gerichts gebracht werden sollen, ist der Antrag unzureichend begründet.

4

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters verpflichtet nicht zur Vernehmung weiterer Zeugen, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorgetragen werden; eine bloße Vermutung oder allgemein gehaltenes Gegengewicht rechtfertigt keine weitere Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Memmingen, 11. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 343/71 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt ████, geboren 1911 in ██, wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mes, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 11. März 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Im Urteil vom 10. Juli 1969 hatte das Schwurgericht Memmingen angenommen, der Angeklagte habe sich im Jahre 1942 der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, und hatte deshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt. Der Senat hatte dieses Urteil aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum 15-fachen Mord zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Zur Hauptverhandlung vom 11. März 1971 hatte der Vorsitzende als Zeugen Landgerichtsdirektor Dr. ███ geladen, der an der früheren Hauptverhandlung als Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hatte; das Beweisthema wurde – entgegen dem Wunsch des Verteidigers – nicht bekannt gegeben. Der Verteidiger beantragte daraufhin, „zu dem gleichen Thema“ Landgerichtsdirektor Dr. ███ und Amtsgerichtsrat ███ ██ als Zeugen zu hören; beide hatten als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen und wirkten jetzt in derselben Eigenschaft mit. Nach Vernehmung von Dr. ███ hielt der Verteidiger seinen Antrag ausdrücklich aufrecht. Nach einer Pause gab der Vorsitzende bekannt, dass eine Entscheidung über den Beweisantrag nicht verkündet, dass hierüber vielmehr in den Urteilsgründen befunden werde. Das ist geschehen: Das Urteil führt aus, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, der einer Ablehnung in der Hauptverhandlung nicht bedurft habe, und auch die Aufklärungspflicht habe eine Vernehmung nicht geboten (UA S. 17, 18).

Die Revision beanstandet dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht; jedoch zu Unrecht.

1. Der Beschwerdeführer vermisst einen Beschluss über seinen Antrag und eine Begründung für dessen Übergehung. § 244 Abs. 6 StPO gilt jedoch nur für Beweisanträge; hier hingegen handelte es sich, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, nur um einen Beweisermittlungsantrag, der entgegen der Meinung der Revision keiner ausdrücklichen Bescheidung in der Hauptverhandlung bedurfte (BGH LM StPO § 52 Nr. 18; LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; RGSt 54, 239, 240 a. E.; 64, 432). Denn dem Antrag ließ sich allenfalls entnehmen, dass die beiden Richter allgemein zu den Bekundungen des Belastungszeugen ███ in der früheren Hauptverhandlung vernommen werden sollten. Es fehlten aber bestimmte Beweisbehauptungen (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Auch nachdem Dr. ███ zu diesem Thema als Zeuge gehört worden war, gab der Verteidiger bei der Erneuerung seines Antrags keine konkreten Tatsachen an, die in das Wissen der beiden Richter gestellt werden sollten.

2. Das Verfahren des Schwurgerichts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter den anderen angeführten Gesichtspunkten zu beanstanden; insbesondere liegt keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) vor.

In Betracht käme eine – als solche nicht ausdrücklich gerügte – Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie ist jedoch nicht gegeben, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat (UA S. 18). Der Verteidiger hat zur Begründung seines Antrags ursprünglich nur angeführt, er wolle der Vernehmung von Dr. ████████ „ein Gegengewicht zur Seite … stellen“ (Protokoll S. 39); nach Vernehmung dieses Zeugen hielt er seinen Antrag aufrecht, „obwohl der Inhalt dessen, was der Zeuge (gemeint ist ersichtlich ███) bekundet hat, durch Verlesung bereits eingeführt worden ist.“ Das Schwurgericht war nicht gedrängt, auf die Anregung des Verteidigers einzugehen.

Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, durch das Verfahren des Tatrichters sei der Verteidiger „irregeführt“ worden: Im Vertrauen auf einen Freispruch habe er weitere Beweisanträge unterlassen, etwa auf Vernehmung von anderen Beteiligten an der früheren Hauptverhandlung. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Von einer Irreführung kann keine Rede sein. Wenn dem Beschwerdeführer an der Aufklärung bestimmter – in der Revisionsbegründung übrigens nicht angeführter – Tatsachen gelegen gewesen wäre, hätte er einen förmlichen Haupt- oder Hilfsbeweisantrag stellen können.

3. Die Verfahrensrüge bleibt also aus den angeführten Gründen erfolglos. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob noch andere Erwägungen das Verfahren des Schwurgerichts rechtfertigten (vgl.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor; der Beschwerdeführer greift insoweit nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

PfeifferMesZipfel
LoesdauPikart
Revision verworfen: Beweisermittlungsantrag vs. Beweisantrag in Strafverfahren — Themis