Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen unzureichender Darlegung zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/68
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern und Verkehrsvergehen verurteilt. Sein neuer Verteidiger rügte in der Revision Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 173 GVG) und verfahrensrechtliche Mängel. Der BGH verwirft die Revision, weil die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S.2 StPO keine konkrete Tatsachenbehauptung enthielt; das Schweigen des Protokolls genügt nicht und der neue Verteidiger ist von der Darlegungspflicht nicht befreit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahrensrügen in der Revision nach § 344 Abs. 2 S.2 StPO sind die den Mangel tragenden Tatsachen konkret und unter anwaltlicher Verantwortung anzugeben.

2

Das bloße Feststellen, das Sitzungsprotokoll enthalte keinen Hinweis auf die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, stellt nur eine Protokollrüge dar und erfüllt die Darlegungspflicht nicht.

3

Der tatsächliche Verfahrensfehler ist das Unterbleiben der Wiederherstellung der Öffentlichkeit; dessen Behauptung ist erforderlich, nicht das Schweigen der Niederschrift.

4

Ein nachträglich beigeordneter Verteidiger, der nicht in der Hauptverhandlung anwesend war, ist nicht von der strengen Darlegungspflicht des § 344 Abs. 2 S.2 StPO entbunden und muss erforderlichenfalls Erkundigungen einziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 1. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Rudolf ███ aus ███, geboren ████████ 1944 in ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. April 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen zweier Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten (unter Strafaussetzung) und zu Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden. Ferner wurde ihm für zwei Monate verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen (§ 37 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wurde er freigesprochen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger (der ihn in der Hauptverhandlung noch nicht vertreten hatte) „Berufung“ eingelegt, womit Revision gemeint war (Schriftsatz vom 10. April 1968 und § 300 StPO). Es wird die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel richtet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung, nicht auch gegen den Freispruch, obwohl im Schriftsatz vom 29. April 1968 die Aufhebung schlechthin beantragt wird.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

a) Verfahrensrechtlich wird die Verletzung des § 338 Nr. 6 und des § 173 GVG gerügt. Der Verteidiger trägt dazu vor, während der Hauptverhandlung sei nach Beratung durch verkündeten Beschluss die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen worden. Dieser Beschluss sei auch ausgeführt worden. Später habe dann der Vorsitzende das Urteil verkündet. Die Revisionsschrift fährt fort:

„Das Protokoll ergibt nichts darüber, dass die Öffentlichkeit wiederhergestellt und das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Damit aber sind § 173 GVG und § 338 Ziff. 6 StPO verletzt.“

Diese Begründung genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Danach müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat der Verteidiger hier nicht getan. Er hätte unter anwaltlicher Verantwortung bestimmt behaupten müssen, auch das Urteil sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet worden (vgl. BGHSt 4, 279, zweiter Satz). Das hat der Verteidiger jedoch nicht vorgebracht. Die Behauptung, das Protokoll ergebe über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nichts, ist nur eine unbeachtliche Protokollrüge. Nicht das Schweigen der Niederschrift über einen wesentlichen Vorgang, sondern dessen Unterbleiben (Wiederherstellung der Öffentlichkeit) ist der Verfahrensfehler, auf den die Revision hätte gestützt werden können (BGHSt 7, 162, 163). Das ist hier nicht geschehen. Der Revisionsverteidiger war zwar – wie schon erwähnt – in der Hauptverhandlung der Tatsacheninstanz nicht zugegen. Das kann hier aber nicht zu einer Auflockerung der Formstrenge des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO führen. Der neue Verteidiger hätte sich bei dem Angeklagten oder anderen Verfahrensbeteiligten erkundigen können. Jedenfalls lässt sich seinem Revisionsvorbringen nicht die Behauptung entnehmen, das Urteil sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet worden.

b) Sachlich-rechtlich lässt das im Übrigen recht maßvolle Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

SeibertFischerPikart
HübnerLoesdau
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