Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes und schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/62
- Datum
- 09.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Widerspruch gerügte inhaltliche Bewertungsfolge des erstinstanzlichen Urteils stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar und begründet keine Verfahrensrüge i.S.v. § 338 Nr. 7 StPO.
Zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB ist erforderlich, daß der Täter die Tatausführung aus freien Stücken aufgibt; die Aufgabe wegen Befürchtung der Entdeckung oder infolge des Mißlingens des ursprünglichen Tatplans ist kein freiwilliger Rücktritt.
Bei einheitlicher Tatausführung sind Rücktrittsfragen für verschiedene in Betracht kommende Delikte einheitlich zu beurteilen, wenn das Scheitern der Planung die Vollendung aller Delikte verhindert.
Ergibt die Gesamtwürdigung, daß der Täter während der Tat die mögliche Tötungsfolge in Kauf nahm, bedarf es keiner besonderen Darlegung, daß er diese Vorstellung nicht verloren habe.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 9. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton ██████ aus █████████████, geboren █████████████████████ in ███████, Kreis █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 9. Mai 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird etwaige weitere Untersuchungshaft seit dem 10. Mai 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision greift er das Urteil zwar dem Antrage nach in vollem Umfang an, nach dem Inhalt der Begründungsschrift und der Erklärung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat jedoch nur zur Verurteilung wegen versuchten Raubmords. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche. Ein solcher Mangel ist sachlichrechtlicher Art, begründet jedoch keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO.
1. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Daß der Angeklagte mit dem Nachtwächter nach Mißlingen seines Anschlags auf ihn zum Pförtnerhaus ging, seine Waffe wegwarf, dem Wächter sein Bedauern über den Vorfall aussprach und ihn auch sonst günstig zu stimmen suchte, steht nicht der Urteilsansicht entgegen, der Angeklagte habe seinen Verbrechensplan u. a. deswegen aufgegeben, weil er sich von dem Wächter als Angehöriger des Betriebs erkannt glaubte und daher eine „Entdeckung“ fürchtete; denn da er ihn bat, seinen Namen nicht zu nennen und nicht die Polizei zu verständigen, ist das Urteil im Zusammenhang so zu verstehen, daß er die Entdeckung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörde und die damit für ihn verbundenen Folgen fürchtete.
Richtig ist, daß der Angeklagte an der Vollendung der Tat nicht unmittelbar durch die Schüsse gehindert wurde, die der von ihm überfallene Pförtner aus der Gaspistole auf ihn abgab; denn die Schüsse verfehlten ihr Ziel, und der Angeklagte setzte noch seinen Würgegriff gegen ihn fort. „Währenddem“ kam dem Angeklagten jedoch der Gedanke, daß die Schüsse möglicherweise jemanden alarmiert hätten und er dann seinen Diebstahlsplan nicht mehr ungestört ausführen könne. Im Hinblick auf diese Folge durfte das Schwurgericht, ohne sich zu widersprechen, im Urteil sagen, letztlich hätten die Schüsse des Nachtwächters den Beschwerdeführer an der weiteren Tatausführung gehindert.
2. Daß der Angeklagte mithin seinen Verbrechensplan als gescheitert ansah, trägt schon für sich allein die Rechtsansicht des Schwurgerichts, er habe die Ausführung der Tat nicht aus freien Stücken aufgegeben. Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht ferner die Frage des Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB für den Versuch des Raubes und für den Mordversuch einheitlich beurteilt; denn da der Angeklagte den Nachtwächter – sei es um den Preis seines Lebens – nur zu dem Zweck überwältigen wollte, um ungestört einbrechen und stehlen zu können, war mit dem Mißlingen dieses Vorhabens auch die Vollendung des Überfalls auf ihn nutzlos geworden. Daher kann es auf sich beruhen, ob die Anwendung des § 46 StGB außerdem aus anderen Gründen nicht in Betracht käme: etwa
deshalb, weil der Angeklagte den Raub dadurch möglicherweise schon vollendet hatte, daß er dem Pförtner die Schlüssel zur Kantine, in der er Geld stehlen wollte, bei dem Ringen entwand; oder deshalb, weil er den Überfall von vornherein nur auf ganz bestimmte Weise, durch Niederschlagen mit dem Eisenstab und auf keine andere Art, ausführen wollte, dieser Versuch aber schon daran mißlang, weil das Eisen dem Angeklagten nach dem zweiten Schlage entfiel (BGHSt 14, 75 mit weiteren Fundstellen und RGSt 68, 306, 308).
3. Daß der Beschwerdeführer den Tod des Wächters als mögliche Folge seines Handelns erkannt und in Kauf nahm, hat das Schwurgericht ausdrücklich nur für den ersten Schlag mit dem Eisenstab festgestellt, dagegen nicht für den nächsten und nicht für die Würgegriffe, die er anschließend gegen den Mann anwandte. Indessen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang als Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte bei seinem gesamten Handeln die Vorstellung hatte, er könne den Wächter zu Tode bringen. Dieser war nach dem zweiten Schlag benommen in die Kniee gesunken. Der Angeklagte stürzte sich auf ihn und begann, ihn am Hals zu würgen, um „ihn vollends kaputt zu machen“. Dabei behielt er im Sinne, dem Manne das Bewußtsein zu rauben. Unter solchen Umständen bedürfte die Annahme, der Beschwerdeführer habe die anfängliche Vorstellung einer möglichen Todesfolge seines Handelns während des – schon halb gelungenen – Überfalls verloren, besonderer Begründung. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht seine gegenteilige Überzeugung als selbstverständlich im Urteil nicht näher darlegt. Somit erweist sich auch das Bedenken als unbegründet, das Schwurgericht könne den Schuldumfang unrichtig beurteilt haben.
4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch im Übrigen geprüft, aber keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler gefunden. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Hübner | Geier | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Mai |