Revision gegen Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/59
- Datum
- 02.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei versuchtem Diebstahl genügt der nachgewiesene bestimmte Wille, ‚etwas Geeignetes‘ zu stehlen, um Vorsatz und damit Tatentschluss zu begründen.
Die Einziehung nach § 40 StGB ist in einem gegen den Täter gerichteten Verfahren nur zulässig, wenn die eingezogene Sache mit derjenigenjenigen Straftat identisch ist, auf die sich sowohl die Hauptstrafe als auch die Einziehung beziehen.
Die Feststellung, dass ein Schlüssel in ein bestimmtes Schloss passt, begründet allein keinen sicheren Beweis dafür, dass der Angeklagte ein fremdes Grundstück betreten oder damit eine konkrete Tat begangen hat, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schlüssel rechtmäßig in dessen Besitz war.
Bei der Beurteilung, ob ein Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; die mögliche Gefahr nach Verbüßung der Strafe kann zwar für die Anordnung der Sicherungsverwahrung relevant sein, ersetzt aber nicht die Feststellungslage zur Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 27. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Elia ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Coracnas beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. in vollem Umfang, soweit sie des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen worden ist (Fall [REDACTED]), 2. im Übrigen im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen insgesamt acht (teils vollendeter, teils versuchter schwerer und einfacher) Diebstähle im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen sie angeordnet. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Die allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
II. Dagegen führt die Sachrüge, die allgemein erhoben, wenn auch nur zu Einzelheiten näher ausgeführt ist, zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
1. Allerdings beanstandet die Angeklagte ihre Verurteilung wegen versuchten (einfachen) Diebstahls in den Fällen Bo und DCS (Nr. 2 und 7 der Urteilsgründe) zu Unrecht. Sie hatte nicht nur das Haus, sondern schon die einzelnen Räume der Wohnungen betreten, aus denen sie stehlen wollte. Freilich ergibt das Urteil nicht, was sie im Einzelnen entwenden wollte. Das wäre jedoch nur von Bedeutung, wenn sie noch unschlüssig gewesen wäre, ob sie stehlen sollte. Nach der Feststellung des Landgerichts hatte sie aber den bestimmten Willen, „etwas Geeignetes“ zu stehlen. Das genügt (RGSt 70, 201; die Entscheidung RGSt 54, 182, auf die sich die Revision beruft, ist überholt).
2. Dagegen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in folgenden Punkten nicht stand:
a) Im Fall HC (Nr. 9 der Urteilsgründe) erachtet das Landgericht die Angeklagte hauptsächlich deswegen für überführt, weil der Büfettschlüssel, der am 15. Dezember 1958 in ihrer Wohnung sichergestellt wurde, genau in das Schloss des Büfetts der Eheleute HC passt und diesen einmal ein solcher Schlüssel abhandengekommen ist. Daraus schließt die Strafkammer, dass die Beschwerdeführerin das Anwesen der Eheleute HC „betreten haben muss“. Dazu steht jedoch in Widerspruch, dass das Landgericht diesen Schlüssel gemäß § 40 StGB als der Angeklagten gehörig eingezogen hat. Das wäre unzulässig, wenn sie ihn den Eheleuten HC entwendet hätte. Ist der Schlüssel aber wirklich ihr Eigentum, hat sie ihn also den Eheleuten HC nicht gestohlen, so fehlt der bisherigen Beweisführung für ihre Täterschaft ein wesentliches Stück.
b) Das Landgericht hat „die im Zuge des Strafverfahrens sichergestellten“ Schlüssel eingezogen. Ob diese damit, auch wenn man die Erläuterung in den Urteilsgründen hinzunimmt, hinreichend klar bezeichnet sind (dazu BGHSt 8, 205, 211 und 9, 88), kann auf sich beruhen. Denn die Strafkammer hat die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht zutreffend beurteilt. Sie begründet sie nur formelhaft mit dem Wortlaut des Gesetzes. Die Sachlage ist aber bei den einzelnen Schlüsseln verschieden.
Bei dem Maier O. (Nr. 3 der Urteilsgründe) hat die Angeklagte aus dem Schlafzimmer gestohlen. Die Strafkammer hat jedoch einen Schlüssel zu seiner Wohnzimmertür eingezogen. Hatte die Angeklagte diesen damals zugleich entwendet, gehörte er also dem Bestohlenen, so durfte er überhaupt nicht eingezogen werden, vielmehr war mit ihm gemäß § 111 StGB zu verfahren. Gleiches gilt für den Schlüssel, den die Angeklagte bei ██████ (Nr. 5 der Urteilsgründe) gestohlen hatte.
Sollte der im Fall O. eingezogene Schlüssel der Angeklagten gehören, so ist doch nicht festgestellt, dass sie ihn bei dem Diebstahl gebraucht hat oder dazu hätte verwenden wollen. Dass sie ihn etwa zu einer anderen künftigen solchen Straftat benutzen wollte, genügt nicht für § 40 StGB. Die Einziehung ist nach dieser Vorschrift in einem gegen den Täter gerichteten Verfahren nur neben der Hauptstrafe zulässig. Sie setzt also nicht nur eine bestimmte Tat voraus, die wenigstens versucht worden ist und daher bestraft werden kann (BGHSt 8, 205, 212); beide, Hauptstrafe und Einziehung, müssen auch dieselbe Straftat betreffen.
An dieser Voraussetzung fehlt es auch bei dem Schlüssel, „der zur Wohnzimmertür des Stefan ██████ aus Varnhalt passt“, und ferner im Fall Sc (Nr. 5 der Urteilsgründe) bei dem zweiten – von dem gestohlenen verschiedenen – Schlüssel, „mit dem man ebenfalls die Wohnungstür der Familie Sc aufschließen kann“. Eine gegen HC gerichtete Straftat ist nicht einmal Gegenstand des Urteils.
c) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begründet die Strafkammer u. a. mit der Besorgnis, dass sie „nach Verbüßung der Zuchthausstrafe“ neue Diebstähle begehen werde. Dabei ist übersehen, dass es auf diesen Zeitpunkt zwar für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ankommt, dass aber für die Beurteilung, ob der Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist. Das Versehen wäre dem Urteil an sich unschädlich; denn da das Landgericht jene Besorgnis noch zur Zeit nach der Strafverbüßung hegt, wäre sie erst recht für die Zeit der Hauptverhandlung begründet (BGH 1 StR 234/55 vom 21. Juli 1955).
Indessen führt die Aufhebung des Schuldspuchs im Fall HC zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Mit dieser fällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung weg (§ 76 StGB); zugleich verliert auch die Verurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin die bisherige Rechtsgrundlage.
Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Schärfung der Strafe nach § 20a StGB mildernde Umstände begrifflich ausschließt. Auch wird es sich bei der Urteilsfassung empfehlen, der Missdeutung vorzubeugen, als stelle die Strafkammer unrechtmäßige Konzentrationslagerhaft rechtmäßiger Strafvollstreckung gleich.
Rotberg Bundesrichter Dr. Krumme Bundesrichter Dr. Seibert ist an einen auswärtigen Senat abgeordnet und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Bundesrichter Dr. Menges | |
| Bundesrichter Dr. Hübner |