Treffer
BGH Urteil

Versuch des Feilhaltens: Verbringen verdorbener Lebensmittel in Gaststätten-Kühlschrank

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/58
Datum
04.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Feilhaltens bzw. versuchten Feilhaltens verdorbener Lebensmittel verurteilt; die Revisionen wurden verworfen. Streitpunkt war, ob Ankauf und begonnenes Verbringen zum Kühlschrank bereits Versuchshandlungen darstellen. Der BGH bestätigt, dass bei feststehendem Verkaufsort das Einstellen in den Kühlschrank als unmittelbares Ansetzen zum Feilhalten gelten kann. Beweiswürdigung und Tatbestandsfeststellungen sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beginn des Verbringens verdorbener Lebensmittel vom Erwerbsort zum konkret bestimmten Verkaufsort kann bereits den Versuch des Feilhaltens im Sinne des LebMG darstellen.

2

Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist einzelfallabhängig; erste Schritte zur Verwirklichung des Tatplans (z. B. Übernahme der Ware und begonnener Abtransport) können als unmittelbares Ansetzen und damit als Versuch gewertet werden.

3

Ist der Ort des Feilhaltens (z. B. der Kühlschrank einer Gaststätte) festgelegt, genügt das Einstellen der Ware an diesen Ort, weil nur noch geringfügiges weiteres Tun (Anbieten) zur Vollendung fehlt.

4

Die Überprüfung der tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen durch die Revision ist nach den §§ 261, 337 StPO begrenzt; eine andere Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 21. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Vertreter Josef ██, geboren ███████, in ██, Kreis ████,

2. die Ehefrau Maria ██, geboren ██, in ██,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der vereinigte Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Leitsatz

Prlegt ein Gastwirt Fleisch in einem Kühlschrank seiner Gaststätte aufzubewahren und es seinen Gästen auf der Speisekarte anzubieten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenem Fleisch vom Erwerbsort zur Gaststätte ein Versuch des Feilhaltens i. S. von § 4 Nr. 20 LebMG liegen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Josef und Maria ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. März 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Josef ██ wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (Feilhalten verdorbener Lebensmittel) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen Frau ███████████ sprach die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Feilhaltens verdorbener Lebensmittel eine Gefängnisstrafe von vier Monaten aus; die Strafvollstreckung ist bei ihr zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die beiden Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einer Verfahrensvorschrift.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte den erkrankten Mitangeklagten Rudolf ██ nicht als Zeugen vernehmen dürfen, ist unbegründet. Durch Beschluss vom 28. November 1957 ist das Verfahren gegen ihn vor Beginn der Hauptverhandlung abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden. Das Hauptverfahren wurde bis zum 21. März 1958 nur gegen die beiden Beschwerdeführer und den Tierarzt Dr. ███████ durchgeführt. In der Hauptverhandlung vom 21. März 1958 erklärte der Staatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift, dass er in Richtung gegen die Eheleute ██ die Vernehmung des Rudolf ██ nicht mehr für erforderlich halte. Er beantragte, das Verfahren gegen Dr. ███████ abzutrennen und insoweit den früheren Mitangeklagten als Zeugen über verschiedene Punkte zu vernehmen. Nach Anhörung der ███████████ trennte die Strafkammer das Verfahren gegen Dr. █████████ und bestimmte für ihn Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 1. April 1958; sie ordnete ferner die Vernehmung des früheren Mitangeklagten Rudolf ██ als Zeugen durch einen beauftragten Richter an. Die Hauptverhandlung wurde dann am 21. März 1958 gegen die beiden Beschwerdeführer fortgesetzt. An diesem Tage erging das von ihnen angefochtene Urteil. Rudolf ██ wurde am 26. März 1958 in seiner Wohnung als Zeuge vernommen. Daraus ergibt sich, dass Rudolf ██ nur in dem abgetrennten Verfahren gegen Dr. ██████████ erst nach Erlass des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils vernommen worden ist. Überdies war die Vernehmung des Rudolf ██ als Zeuge nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zulässig (RGSt 27, 312, 315; RG GA 1912, 943 Nr. 28; vgl. BGHSt 10, 8, 11).

2.) Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.

Soweit die Angeklagten die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzt wissen wollen, sind die Rügen unzulässig (§ 337 StPO). Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei; sie enthalten auch keine Widersprüche. Das Revisionsgericht hat daher von dem durch den Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO).

Danach war der Beschwerdeführer Josef ██ seit Januar 1954 Pächter einer Gaststätte in ████. Er gab dort auch Mittagessen aus. Die Speisekarte stellte er im Benehmen mit seiner mitangeklagten Ehefrau auf, die auch die Speisen zubereitete. Der Beschwerdeführer beschaffte die Fleisch- und Wurstwaren; er stellte auch selbst Wurstwaren her und richtete das Fleisch für die Küche zu. Er bezog die Fleischwaren zum Teil aus der Freibank des Metzgers Rudolf ███████. Soweit Josef ██ nach dem Fleischbeschaugesetz zur Last gelegt waren, hat die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgenommen, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt war.

4.) Bei einer am 11. Februar 1958 vorgenommenen Durchsuchung wurden im Kühlschrank der Gastwirtschaft verdorbene Fleisch- und Wurstwaren ████████████ gefunden. Nach den Feststellungen beabsichtigte Josef ██, diese Waren in kleineren Mengen, dem Angebot in der ███████████ entsprechend, in seiner Gaststätte zu verwenden und zu verkaufen. Damit hat er sie feilgehalten (vgl. RGSt 10, 157). Der Zustand der Fleisch- und Wurstwaren war ihm und seiner Frau nach der Überzeugung der Strafkammer bekannt.

Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 2 und 11 Abs. 1 LebMG ist daher rechtlich bedenkenfrei.

5.) Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Feilhaltens von verdorbenen Lebensmitteln (§ 11 Abs. 2 LebMG).

Am 11. Februar 1958 kaufte der Beschwerdeführer von dem Metzger Rudolf ██ 67 kg Kalbfleisch, das nach den Feststellungen verdorben war. Er wollte das Fleisch, dessen Untauglichkeit für den menschlichen Genuss er erkannte, zu seiner Gaststätte verbringen und es dort sofort im Kühlschrank aufbewahren, um es den Gästen wie üblich auf der Speisekarte anzubieten. Beim Verlassen der Freibank wurde der Angeklagte festgenommen und das Fleisch sichergestellt.

Der Revisionsführer will nur eine straflose Vorbereitungshandlung begangen haben. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Grenze zwischen Vorbereitungs- und Tatbestandshandlungen des Feilhaltens ist fließend und immer nur nach Lage des Einzelfalls zu bestimmen (u. a. RG JR 1927 Rspr. Nr. 778). In dem Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter bei Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten als Vorbereitungs- oder Versuchshandlung zu würdigen ist, von rechtlich zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen ist.

Allerdings wäre es rechtsirrig, wenn die Strafkammer schon den Ankauf des Fleisches als Versuchshandlung angesehen hätte (RGSt 6, 46). Das Landgericht hat jedoch die „ersten Schritte zur Verwirklichung“ des Planes in der „Übernahme des Kalbfleisches“ und in dem „begonnenen Abtransport“ gefunden. Es ist bei den besonderen Verhältnissen des Falls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer schon den Beginn des Verbringens der verdorbenen Ware zum Kühlschrank als Versuch des Feilhaltens gewürdigt hat. Der Ort, an dem die Ware feilgehalten werden sollte, stand hier anders als in dem in RGSt 9, 528 erörterten Fall fest. Allerdings war die Ware noch nicht bearbeitet (RGSt 43, 724). Das steht aber der Annahme einer Versuchshandlung hier nicht entgegen. Wie die Feststellungen ergeben, wurden die auf der Speisekarte angebotenen Sachen auch sonst in größeren Stücken im Kühlschrank verwahrt und erst nach Bestellung abgeschnitten und zubereitet. War das Fleisch – sei es auch in größeren Stücken – einmal im Kühlschrank verwahrt, so bedurfte es nur noch des Anbietens auf der Speisekarte, und das Vergehen des Feilhaltens i. S. von § 2 LebMG war vollendet. Das Landgericht konnte nach alledem bei den besonderen Verhältnissen des Gaststättenbetriebs in dem Vorgehen des Angeklagten Betätigungen erblicken, die unmittelbar in denjenigen Zustand ausmünden, in dem die Ware feilgehalten ist. Den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

6.) Dass der Tatrichter die unter Nr. 4 und 5 erörterten Fälle als fortgesetztes Vergehen gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

7.) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung der Ehefrau ██ als Mittäterin in dem unter Nr. 4 erörterten Fall.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts, dass sie die strafbare Handlung ihres Ehemannes nicht nur hat fördern wollen, sondern dass sie die Straftat als eigene gewollt hat.

8.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, sind beide Revisionen zu verwerfen.

ScharpenseelRotbergSeibert
MantelHübner
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