Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch: Strafzumessung wegen Schusswaffe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 342/72
Datum
08.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision erreicht nur Erfolg gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt die Strafzumessung auf, weil der Gebrauch der Schusswaffe und ihr Erwerb auf dem Schwarzmarkt nicht in der gewählten Weise straferschwerend zu berücksichtigen sind, und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Schuldspruch und weitere Verfahrensrügen werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, wenn der tatbedingte Erfolg bereits entdeckt ist oder ein Dritter (auch der Verletzte) die Strafverfolgung veranlassen kann.

2

Eine nachträgliche erfolgsabwendende Tätigkeit des Täters ist, sofern die Tat entdeckt war, allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, nicht aber als Grund zur Strafaufhebung.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn der bereits vernommene Landgerichtsarzt als in seiner Sachkunde hinreichend erscheint und keine besonderen Umstände die Hinzuziehung eines Facharztes verlangen (vgl. § 244 Abs. 4 StPO).

4

Bei der Strafzumessung darf der Gebrauch eines gefährlichen, typischen Tötungswerkzeugs nicht generell als über den Tatbestand hinausgehende besondere Tatqualifizierung dienen; ferner darf der Besitz einer nicht verurteilten Nebenstraftat (z.B. unerlaubter Waffenerwerb) nicht als zusätzliches straferschwerendes Moment verwertet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 2. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 342/72 URTEIL in der Strafsache gegen den Maurer Wilfried W. ██ aus ████, geboren am █ 1928 in Eger (E), CSR, wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösle, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Krauth, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 2. März 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur mit der Anfechtung des Strafausspruchs Erfolg.

1. Verfahrensrügen a) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass Rudolf ███ trotz seiner Verletzung in der Lage gewesen sei, den Eintritt des tödlichen Erfolges zu verhindern; denn „ebensogut wie er ausrufen konnte: ‚Der blöde Hund hat mich angeschossen‘, hätte er die im gleichen Haus schlafenden Eltern zur Hilfe herbeirufen können“ (UA S. 6, 13). Die Revision zieht dies in Zweifel und vermisst weitere Erhebungen dahin, ob ohne Hilfe des Angeklagten der Erfolg hätte abgewendet werden können. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Nichtanwendung des § 46 Nr. 2 StGB stützt sich nach dem Urteil auch darauf, dass der Verletzte die Strafverfolgung veranlassen konnte (vgl. 2a). Die Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.

b) Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage einer Bewusstseinsstörung mit der Begründung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 StPO), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat als Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit den Landgerichtsarzt Dr. Rothammer gehört. Entgegen der Auffassung der Revision entsprechen die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte im Allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrung den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenärztlicher Begutachtung an den Sachverständigen stellen, auch wenn sie nicht Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten sind (BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zur Zuziehung eines Facharztes geben, sind nicht in Erscheinung getreten und von der Revision, die die Sachkunde des vernommenen Landgerichtsarztes nur anzweifelt, nicht vorgetragen worden.

Die eigene Einlassung des Angeklagten ist bei der Ablehnung des Beweisantrages nur zusätzlich berücksichtigt worden; sie stellt keinen selbständigen Ablehnungsgrund dar.

2. Sachrügen a) Schuldspruch Die Annahme des Schwurgerichts, ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 46 Nr. 2 StGB scheide aus, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte – nach dem Urteil – seine Eltern geweckt und die Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus ermöglicht und somit dazu beigetragen, den möglichen Eintritt des Todes zu verhindern; jedoch war in diesem Zeitpunkt die Tat bereits entdeckt. Das ist schon dann der Fall, wenn ein anderer von der Tat Kenntnis erlangt, von dem zu erwarten ist, dass er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung veranlassen wird. Dieser andere kann auch der Verletzte, der die Tat unmittelbar miterlebt hat, selbst sein (BGHSt 24, 48). Die von Dreher (NJW 1971, 1046) vorgetragenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlass, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden. Hier kann die erfolgsabwendende Tätigkeit des Angeklagten nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Rudolf ██ Kenntnis von der Tat hatte, bevor der Angeklagte seine Eltern weckte. Ob er selbst in der Lage gewesen wäre, dies zu tun, kann dahinstehen, denn der Verletzte hat erwartungsgemäß mit seinen belastenden Angaben vor der Polizei die Strafverfolgung ausgelöst. Nach dem Urteil hat der Angeklagte auch mit einer Anzeige gerechnet.

Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Andere Rechtsfehler beim Schuldspruch sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht vorgetragen.

b) Strafausspruch Dagegen ist die Strafzumessung insoweit zu beanstanden, als straferschwerend der Gebrauch eines gefährlichen, typischen Tötungswerkzeugs zur Tat gewertet worden ist. Ein solches kann aber ein Tötungsdelikt nicht über den Tatbestand hinaus in einem besonderen, den Angeklagten belastenden Ausmaß charakterisieren. Nicht unbedenklich ist es auch, wenn der Tatrichter den Besitz der auf dem Schwarzmarkt erworbenen Schusswaffe straferschwerend wertet, weil darin ein Mitbestrafen für eine Tat (unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe) gesehen werden kann, deretwegen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 199).

Aus diesen Gründen war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen.

WoesnerLoesdauZipfel
MösleKrauth
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