Revision gegen Mordurteil verworfen; Umwandlung der Zuchthausstrafe in Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 342/70
- Datum
- 24.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen hinreichend angeben; bloße Verweise auf Akten- oder Blattzahlen genügen nicht.
Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß §§ 53, 53a StPO bezeichnete Personen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen; die Entscheidung hierüber obliegt dem Zeugen, und die Verwertbarkeit der Aussagen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil berufsrechtliche Schweigepflichten betroffen sein könnten.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, weitere Sachverständige beizuziehen, sofern aus den vorhandenen Gutachten und dem relevanten Schrifttum nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein engerer oder abweichender entscheidungserheblicher Befund zu erwarten ist; die bloße Berufung auf neuere Literatur genügt nicht.
Der Tatrichter darf unter Berücksichtigung der beschränkten Aussagekraft forensischer Merkmale (Leichentemperatur, Totenstarre, Totenflecke, Hornhauttrübung) und unter Würdigung sonstiger Indizien einen engen Todeszeitraum annehmen; abweichende, nur mögliche Zeitpunkte der Sachverständigen begründen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn, 24. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Prediger Willi █████ aus ████, Gemeinde █████████, Kreis ██, geboren am █████ 1935 in ████████, Kreis ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Dr. Woesner, Meise, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus █████ und Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 24. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt anstelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Der Angeklagte ist unfähig, für die Dauer von 5 Jahren öffentliche Ämter zu bekleiden.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Revision unter Ziffer 1 bis 6, 8 und 9 vorträgt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hiernach müssen die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Den Ausführungen der Revision lässt sich aber weder eindeutig der Inhalt der vom Verteidiger gestellten Anträge entnehmen, noch wird die Begründung der ablehnenden Beschlüsse vollständig mitgeteilt. Bezugnahmen auf bestimmte Blattzahlen der Akten genügen hierfür nicht (BGHSt 3, 213, 214).
2. Nach Ansicht der Revision (hier Ziffer 7) hätte es die Aufklärungspflicht geboten, einen weiteren Sachverständigen zur Bestimmung des Bluts auf einem Beil heranzuziehen, weil der Angehörige des Landeskriminalamts ███ nicht ausreichend sachverständig gewesen sei. Diese Bewertung bezieht der Beschwerdeführer indessen nur darauf, dass dieser keine objektive Methode zur Bestimmung des Blutalters gekannt habe; hier ging es aber, wie die Revision selbst vorträgt, nur um die Feststellung, ob es sich um Hühner- oder Menschenblut gehandelt habe. Dass insoweit die Sachkunde ███ zweifelhaft gewesen sei, legt die Revision nicht dar.
3. Der Angeklagte hatte die Ärztin Frau Dr. ████████ und den Krankenpfleger ███ nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Sie waren gleichwohl aussagebereit, und das Schwurgericht hat sie als Zeugen vernommen und ihre Aussagen verwertet. Hiergegen wendet sich die Revision (Ziffer 10, 11) zu Unrecht.
Ob die Zeugen durch ihre Bekundungen das Berufsgeheimnis verletzten (§ 300 StGB), spielt für die Verwertbarkeit der Aussagen keine Rolle; der Senat sieht keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 9, 59, 61 abzugehen. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die in §§ 53, 53a StPO bezeichneten Personen von ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machen; die Entscheidung hierüber ist dem Zeugen überlassen. Die Revision behauptet allerdings, diese Entscheidung sei durch unzutreffende Belehrung herbeigeführt worden. Soweit der Zeuge ██ in Betracht kommt, kam es hierauf deshalb nicht an, weil über sein Weigerungsrecht die Ärztin zu entscheiden hatte (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dass diese selbst falsch belehrt worden sei, ist nicht erwiesen. Der Vorsitzende lehnte vielmehr eine Belehrung ab; hierzu war er nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet. Im Übrigen ergibt das Protokoll, dass die ärztliche Schweigepflicht durch den Verteidiger ausführlich zur Sprache gebracht worden ist. Welche Beweggründe Frau Dr. ████████ schließlich dazu veranlasst haben, die Aussage zu gestatten und selbst Bekundungen als sachverständige Zeugin zu machen, ist unerheblich. Die in der Hauptverhandlung vor dem Senat verspätet vorgetragene Auffassung, § 136a StPO sei verletzt, ist nicht zutreffend.
4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO ist offensichtlich unbegründet (Ziff. 10).
5. Was die Revision unter Nummer 12 und 13 ihrer Begründung gegen den Inhalt der Sachverständigengutachten zur Todeszeit vorträgt, betrifft die Anwendung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt aber außerdem, dass das Schwurgericht nicht die von ihm vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen herangezogen habe. Diese Rüge greift nicht durch.
Soweit die Revision die Ablehnung von dahingehenden Beweisanträgen beanstandet, fehlt auch hier die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Mitteilung dieser Anträge und der Ablehnungsbegründung; die Bezugnahmen auf den Schriftsatz vom 18. Dezember 1969 und die Blattzahlen der Sitzungsniederschrift genügen nicht.
Als Aufklärungsrüge greift das Vorbringen der Revision in ihrer schriftlichen Begründung nicht durch. Aus der Revisionsbegründung selbst lässt sich hierzu nur soviel entnehmen, dass die bisherigen drei Sachverständigen in verschiedenen Punkten geirrt hätten und dass die beiden im Schriftsatz der Verteidigung bezeichneten Sachverständigen – namentlich genannt wird in der Revisionsbegründung nur Prof. ██ – „im neuesten Schrifttum mit neuen Beweisführungen aufwarten“ könnten. Die Heranziehung dieser Sachverständigen brauchte sich aber dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Ihre wissenschaftlichen Abhandlungen (Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 33, 39, 50 und Schleyer in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 290) ergeben zur Bestimmung der Todeszeit aus den Totenflecken, der Totenstarre, der Leichentemperatur und der Hornhauttrübung allenfalls, dass für den möglichen Todeszeitpunkt eine größere Zeitspanne angenommen werden kann, nicht aber, dass sich ein engerer, außerhalb der vom Schwurgericht angenommenen Todeszeit liegender Zeitraum bestimmen lässt.
II. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.
Einer eingehenderen Erörterung bedürfen hier nur die Angriffe der Revision, die sie im Rahmen der Verfahrensrügen gegen die Feststellung der Todeszeit richtet.
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnt der Tatrichter aus einer Reihe von Beweisanzeichen, denen er unterschiedliches Gewicht beimisst, die er aber insgesamt als ausreichend ansieht (UA S. 55, 97). Rechtliche Bedenken lassen sich dagegen nicht erheben. Das gilt auch für die Feststellung, dass Frau ███ zwischen 13.15 Uhr und 14.15 Uhr getötet worden sei (UA S. 38, 76). Das Schwurgericht gelangt zur Annahme dieses Zeitraums auf Grund einer Anzahl von Indizien. Die Gutachten der Sachverständigen bestätigen nach dem Urteil nur, dass nach Auswertung verschiedener Anzeichen (Körpertemperatur, Eintritt der Totenstarre, Leichenflecken, Hornhauttrübung) die Todeszeit wahrscheinlich zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr liege (UA S. 76). Wie das Schwurgericht im Einzelnen ausführt, ist nach Auffassung der Professoren ███████ und Dr. ██ der Tod spätestens gegen 17.00 Uhr eingetreten (UA S. 79, 80). Die Sachverständigen gehen also nicht von der Gewissheit aus, dass das Opfer zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr gestorben sei. Auch der Tatrichter entnimmt den Gutachten nur, dass Frau ███ in der Zeitspanne von 13.15 bis 14.15 Uhr getötet worden sein könne, die aus anderen Gründen als Tatzeit anzunehmen sei. Über diese sich aus der Natur der Sache ergebende beschränkte Bedeutung der Gutachten ist sich das Schwurgericht ebenso klar gewesen wie über die Fehlerquellen, die sich auf die Feststellung der Anknüpfungstatsachen auswirken konnten.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Urteils (UA S. 38) wendet sich die Revision schließlich dagegen, dass das Schwurgericht aus der Lage der Toten geschlossen hat, Frau ███ habe nichts Böses geahnt, als der Angeklagte sie tötete. Dieser Schluss ist möglich; zwingend braucht er nicht zu sein (BGH MDR 1951, 117 Nr. 76). Wenn der Tatrichter hieraus und aus anderen Beweisanzeichen entnimmt, der Angeklagte habe planmäßig und ohne Affekt gehandelt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Pfeiffer | Woesner | Meise | |||
| Loesdau | Strickert |