Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Schutzbefohlenem bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 342/57
- Datum
- 10.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr.1 StGB setzt voraus, dass ein Jugendlicher dem Täter zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; eine solche Anvertrauung kann sich aus der Aufnahme in die Hausgemeinschaft und faktischer Unterordnung ergeben.
Für die Beurteilung der Anvertrauung sind die tatsächlichen Verhältnisse und die vom Täter übernommene Verantwortungsstellung maßgeblich; formale Eigentums‑ oder Vertragsverhältnisse sind insoweit unbeachtlich.
Wiederholte Ausnutzung der geringen Widerstandskraft oder einer geistigen Beeinträchtigung eines Jugendlichen begründet, auch bei getrennten Einzeltaten über längere Zeit, ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a StGB.
Bei der Strafzumessung sind die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers und die lange Tatdauer zu berücksichtigen; diese Umstände können eine erheblich verschärfte Strafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. April 1957
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Kohlenhändler und ████████ ████████ R, geboren am █ in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen oder Schutzbefohlenen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hat den Angeklagten
wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a StGB, sowie wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a StGB in vier Fällen, ferner wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft (vom 7. Mai bis 24. September 1956) verurteilt.
Seine Revision, die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, bleibt erfolglos.
Die Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht verletzt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht ausreichende Feststellungen in der Richtung getroffen, dass Georg ████████ dem Angeklagten zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut war.
Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalt:
Der Angeklagte gründete 1932 eine Kohlenhandlung, die er neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (UA 2) betreibt. ███, der am 18. Oktober 1938 geboren ist, musste schon vor seiner Schulentlassung (Frühjahr 1953) auf der Hofreite „bei dem Angeklagten“ (UA 2) aushelfen, um zum Unterhalt in seiner elfköpfigen Familie beizutragen. Nach der Schulentlassung bekam er auf der Hofreite einen festen Arbeitsplatz, bewohnte dort ein eigenes Zimmer und erhielt Lohn, Kost und Kleidungsstücke. „Der Angeklagte fühlte sich für das Wohlergehen des in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Jungen mitverantwortlich und kümmerte sich auch nach der Arbeit um ihn. Der Jugendliche leidet an einem Sprachfehler und hat Lesen und Schreiben in der Schule nicht richtig erlernt“ (UA 2).
Seit Frühjahr 1955 machte sich der Angeklagte an den Jugendlichen „sowohl im Stall als auch auf dem Felde“ (UA 2) heran, „bisweilen auch an dessen Zimmer“ (einseitige und wechselseitige Onanie, Mundverkehr). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es in den Urteilsgründen zusammenfassend:
„Der in die Hausgemeinschaft aufgenommene Jugendliche stand dem Angeklagten – zum größten Teil bei der Arbeit – unter, der Angeklagte fühlte sich auch für das Wohlbefinden des jugendlichen ██████ verantwortlich“ (UA 5).
Aus diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht und Betreuung anvertraute Jugendliche zugerechnet.
Das Alter des ██████████████ zur Zeit der Aufnahme auf der Hofreite war 14 ½ Jahre, bei seinem Ausscheiden 17 ½ Jahre; und vor allem der Geisteszustand des sprachbehinderten und zurückgebliebenen Jungen machten diesen, wie das Landgericht hervorhebt, „in die Hausgemeinschaft aufgenommen; ihr zum mindesten stand der Angeklagte als Familienoberhaupt vor“ (UA 5). Die Aufnahme des Jugendlichen in die Hausgemeinschaft und die sich daraus bei seinem Alter und seiner Geistesbeschaffenheit ergebende Pflicht des Vorstehers dieser Hausgemeinschaft zur Aufsicht und Betreuung des Jungen, gerade auch auf sittlichem Gebiet, entsprachen ersichtlich dem Willen der Erziehungsberechtigten des Jugendlichen. Sie hatten ihn also mindestens stillschweigend auch dem Angeklagten als Haupt der Hausgemeinschaft zur Aufsicht und Betreuung anvertraut. Der Angeklagte war sich dieser seiner Pflicht nach dem Urteilszusammenhang auch bewusst, denn er fühlte sich für das Wohlergehen des ██████ mitverantwortlich und kümmerte sich nach der Arbeit um ihn, wie das Landgericht feststellt.
Demgegenüber ist es unerheblich, dass das landwirtschaftliche Anwesen, auf dem der Angeklagte mit seiner Familie lebt, auf den Namen der Tochter seiner zweiten Ehefrau eingetragen ist. Der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung vorträgt, dass, wie die Ehefrau des Angeklagten als Vormund ihrer Tochter den Arbeitsvertrag betreffend █████ abgeschlossen haben soll, muss schon nach § 35 BGB unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen stehen solche mehr rechtsformlichen Momente den Feststellungen über die Aufnahme des Jungen in die vom Angeklagten geleitete Hausgemeinschaft mit den sich daraus für den Angeklagten ergebenden, ihm bewussten Pflichten umso weniger entgegen, als der Angeklagte, wie das Urteil besagt, in der Landwirtschaft mitarbeitete und der Junge ihm auch dort „zum größten Teil“ (UA 5) bei der Arbeit unterstand.
Nach alledem hat das Landgericht mit Recht ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB bejaht.
Auch die Merkmale eines hiermit in Tateinheit stehenden fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a StGB sind erfüllt. Bedenken könnten hier nur insoweit bestehen, als der Tatrichter eine sich über zwei Jahre hinziehende, immer wiederholte Verführung des Jugendlichen angenommen hat. Allein: die Strafkammer hat hierzu in den Urteilsgründen ausführlich Stellung genommen; sie folgert aus der Geistesbeschaffenheit des ██████, „dass der Angeklagte bei jedem Vorfall durch sein Verhalten unter Ausnutzung der geringen Widerstandskraft seines Opfers auf den willensschwachen Jugendlichen eingewirkt und diesen so zu dem unzüchtigen Treiben jedesmal wieder geneigt gemacht hat“ (UA 5). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zu den Ausführungen der Revision über die vermeintliche Unvereinbarkeit des § 175 a StGB mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 6, 389 verwiesen.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für den Strafausspruch. Insbesondere ist die Einsatzstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis im Falle █████ vom Landgericht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen und der langen Zeit, über die sich die Tat erstreckte, ausreichend begründet.
Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.
| Martin | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |