Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Betrugsversuch bestätigt, Nötigung entfällt, Anstiftung zum Meineid aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 342/54
Datum
02.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schickte den mutmaßlichen Diebesgegenstand über Dritte an das Gericht und ließ Wiederaufnahme- und Entschädigunganträge stellen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und weiterer Delikte, hebt jedoch die Verurteilung wegen Nötigung auf und setzt die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid sowie die Gesamtstrafe insoweit außer Kraft. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch des Betrugs nach § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter im Bewusstsein seiner strafbaren Beteiligung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Täuschung herbeiführen will; ein bloßer Glaube, mangels Beweises nicht verurteilt zu werden, beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht (kein rechtfertigender Verbotsirrtum).

2

Unschuldig im Sinn der Entschädigungsgesetze von 1898 und 1904 ist nur, wer an der Tat unbeteiligt ist oder auf Gründe verweisen kann, die Schuld oder Rechtswidrigkeit ausschließen; Kenntnis der eigenen Tatbeteiligung schließt einen Entschädigungsanspruch aus.

3

Eine Nötigung (§ 240 StGB) durch Drohung setzt voraus, dass der Täter ein Übel ankündigt, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängt; die bloße Andeutung, die Behörde oder Dritte könnten bestrafen, ohne eigene Einflussnahme vorzuspielen, begründet keine Drohung.

4

Fehlt für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nebenstraftaten eine tragfähige Begründung, ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben und der Fall insoweit zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 14. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Willi ███ aus ██████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugsversuchs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Verteidiger [REDACTED], Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 14. Januar 1954

a) dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist, sowie die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Versuchter Betrug.

Die Revision kann nicht durchdringen.

Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte verbüßte eine Gefängnisstrafe wegen Diebstahls eines Weckers. Er leugnete diese Tat. Die Verurteilung beruht auf mehreren Beweistatsachen. Auch nach dem Ergebnis der jetzigen Hauptverhandlung steht fest, dass der Angeklagte an dem Diebstahl „in strafbarer Weise beteiligt“ ist. Ungewiss ist nur die Mitbeteiligung Anderer. Während der Strafhaft des Angeklagten wurde der Wecker dem Amtsgericht in Villingen von Frau █████ ohne Angabe des Absenders übersandt. Der Angeklagte hatte sie dazu bewogen, um als unschuldig zu erscheinen und seine Haftentlassung zu erreichen. Dies gelang ihm zunächst. Nunmehr ließ er durch seinen Anwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 5 StPO) sowie den Erlass eines Beschlusses nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) und dem Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321) beantragen. Die Anträge blieben wegen Aufdeckung des Sachverhalts erfolglos.

Die innere Tatseite des Betrugsversuchs sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte „im Bewusstsein seiner strafbaren Beteiligung an dem Diebstahl des Reiseweckers, im Bewusstsein, dass er nicht unschuldig war, so dass ihm keine Entschädigung zustand, .... ferner unter bewusster Verschweigung dieses Sachverhalts“ seinen Verteidiger zu diesem Vorgehen veranlasste.

Nach Ansicht der Revision steht nicht fest, dass der Angeklagte den erstrebten Vermögensvorteil für rechtswidrig hielt.

Der Schuldspruch ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Allerdings nimmt das Landgericht zugunsten des Angeklagten an, dass er glaubte, die dem Schöffengericht seinerzeit bekannten Beweise reichten zur Verurteilung wegen Diebstahls nicht aus, und dass er die Verurteilung aus diesem Grunde, nicht wegen Unschuld, für unzulässig hielt. Aber trotz dieser Beweiswürdigung, die ihren zureichenden Grund in der seelischen Abartigkeit des Angeklagten haben mag, stellt das Landgericht andererseits fest, dass er seine Schuld an der Tat wegen seiner strafbaren Beteiligung an ihr kannte. Dies reicht zur Begründung der inneren Tatseite des § 263 StGB aus. Unschuldig im Sinne der §§ 1 der Entschädigungsgesetze von 1898 und 1904 ist, wer an der Tat unbeteiligt ist oder sich auf Gründe berufen kann, die die Schuld oder die Rechtswidrigkeit ausschließen (z. B. §§ 51 Abs. 1, 53 StGB). Beides scheidet beim Angeklagten aus. Seine strafbare Tatbeteiligung steht fest. In innerer Beziehung steht fest, dass er diese seine Tatschuld kennt. Rechtswidrig war der erstrebte Vorteil schon aus diesem Grunde. Daneben kommt es nicht noch darauf an, ob der Angeklagte glaubte, mangels Beweises nicht verurteilt werden zu dürfen. Eine solche Vorstellung vom Strafverfahren und von den Grundsätzen über die Entschädigung unschuldig Verurteilter ist nur ein Verbotsirrtum, den der Angeklagte durch Befragung des Verteidigers jederzeit sofort aufklären konnte.

§ 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 sieht ausserdem eine Entschädigung auch für den Fall vor, dass sich „die Unschuld des Verurteilten .... bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes“ im Wiederaufnahmeverfahren ergibt. In dieser Richtung konnte der Angeklagte jedoch keine Vorstellungen hegen, weil er weiß, dass er der Tat schuldig ist und nur glaubt, nicht gehörig überführt zu sein.

Dass der Beschluss nach den §§ 4 beider Entschädigungsgesetze über die Entschädigungspflicht der Staatskasse von Amts wegen zu erlassen ist, ohne dass es dazu eines Antrags bedurfte, steht einem Betrugsversuch nicht entgegen. Er liegt in der Täuschung des Gerichts durch die einen Irrtum bewusst fördernde Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und in dem den Antrag unterstreichenden Verlangen nach einem Feststellungsbeschluss.

2. Anstiftung zum Meineid, Nötigung.

Die Revision greift die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid zwar an, bringt insoweit jedoch nichts vor. Dieser Teil des Schuldspruchs ist auch nicht zu beanstanden.

Dagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung nicht ausreichend begründet.

Der Angeklagte erklärte der Frau ███████, es werde ihre Mitwirkung bei seiner Befreiung aus der Haft bekannt, so müsste sie ins Gefängnis. Daher dürfe sie, selbst wenn es zum Eid komme, die Wahrheit nicht offenbaren, „sonst würde sie so oder so bestraft“. Darin sieht das Landgericht die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dies ist jedoch nicht haltbar.

Zur Drohung gehört das Ankündigen eines Übels, dessen Eintritt – wirklich oder angeblich – vom Willen des Drohenden abhängt. Maßgebend ist nicht, ob sich Frau █████ strafbar gemacht hatte, sondern ob der Angeklagte bei ihr den Eindruck hervorrufen wollte, er werde etwas dazu tun, dass die Bestrafung eintrete. Die bloße Vorspiegelung, Frau █████ werde bei Bekanntwerden des Sachverhalts bestraft, ist kein Drohen, wenn dabei nicht zugleich eine Einflussnahme des Täters in dieser Richtung angekündigt oder vorgetäuscht wird. Die Vorschrift des § 240 StGB erfasst nicht jedes Mittel, das auf die Entschließung des Beeinflussten einwirkt oder einwirken kann, sondern nur die dort bezeichneten Mittel. Weitere Klärung des Hergangs ist von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden neu festzusetzen sein.

3. Verleumdung, Beleidigung.

Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Der Angeklagte hat, um seine Freilassung zu erreichen, einem Mitgefangenen erklärt, er könne dem Oberstaatsanwalt in Konstanz zwei Vergehen nach § 175 StGB nachweisen. Dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft hat er brieflich grobe Missachtung ausgedrückt. Diese im Urteil näher festgestellten Umstände gaben dem Landgericht keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Angeklagte in beiden Fällen berechtigte Interessen wahrgenommen, in Notwehr gehandelt hat oder aus solchen Rechtsgründen zu handeln glaubte. Die verleumderischen Äußerungen hat er in der Hauptverhandlung bestritten und nicht etwa mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu rechtfertigen gesucht. Zur Beleidigung hat er sich eingelassen, er habe aus Wut über die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs gehandelt. Angesichts dessen ist die Rüge des Beschwerdeführers abwegig.

Dr. Augustin Dr. Peetz Jagusch Bundesrichter Dr. Mannzen

Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Peetz
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