Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterlassener Hinweis nach §265 StPO bei Untreue unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 342/51
Datum
18.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet und ihn nicht auf die nachträgliche Frage der Untreue (§ 266 StGB) hingewiesen. Der BGH verwirft die Revision. Zwar führt ein unterbliebener gerichtlicher Hinweis regelmäßig zur Aufhebung, hier aber nicht, weil Geständnis und Feststellungen die Untreue offenkundig machten und kein weiteres Verteidigervorbringen zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt der gerichtliche Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf einen hinzugetretenen rechtlichen Gesichtspunkt, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Urteils, weil eine Gehörsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Die Stellungnahme oder der Strafantrag der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht den vom Gericht nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Hinweis gegenüber dem Angeklagten.

3

Eine Verurteilung wegen eines rechtlich hinzugetretenen Tatbestands kann trotz unterbliebenen Hinweises bestehen bleiben, wenn der festgestellte und eingeräumte Sachverhalt ohne weiteres die Merkmale dieses Tatbestands offenbart und kein zusätzliches verteidigungsrelevantes Vorbringen durch einen Hinweis zu erwarten gewesen wäre.

4

Bei zusammenhängenden fortgesetzten Handlungen kann Tateinheit zwischen Amtsunterschlagung (§ 351 StGB), Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) gegeben sein, wenn dieselbe Handlung die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Bautechniker Eduard ████████ aus ███, geboren am ███ ████ in █████████, Krs. █████████████

wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Februar 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, früher Kassenangestellter der Stadt ███████, ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und Untreue zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Er erhebt eine Verfahrensrüge. Sie ist unbegründet.

Der § 265 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung unbeachtet geblieben. Der Angeklagte ist u. a. wegen Untreue (Treubruchstatbestand) nach § 266 StGB verurteilt, insoweit war das Hauptverfahren gegen ihn aber nicht eröffnet; er hätte daher auf den hinzugetretenen rechtlichen Gesichtspunkt vom Gericht hingewiesen werden müssen und es musste ihm auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden. Der Hinweis ist unterblieben, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, § 274 StPO. Nur der Staatsanwalt hat nach der Niederschrift die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Untreue beantragt. Das ersetzt nicht den in § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen gerichtlichen Hinweis, RGSt 20, 33.

In der Regel wird die Nichtbeachtung des § 265 Abs. 1 StPO zur Urteilsaufhebung führen, weil das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nicht auszuschließen sein wird. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt liegt es aber anders. Der Angeklagte ist geständig, als städtischer Kassenangestellter in den festgestellten Fällen amtlich vereinnahmte Steuergelder an sich genommen, in anderen Fällen auf Grund von Vollmachten der Steuerschuldner, die der Stadt allgemein erteilt worden waren, Beträge von den Bankkonten der Steuerschuldner abgehoben, sie für sich behalten und die Unterschlagungen durch Falschbuchungen und durch das Unterlassen von Buchungen in den amtlichen Aufzeichnungen verdeckt zu haben. Dieser Sachverhalt ließ keinen Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte neben den anderen im Amte begangenen Straftaten durch dieselbe fortgesetzte Handlung auch Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes zum Nachteil der Stadt begangen hat. Der erwiesene und vom Angeklagten eingestandene Sachverhalt macht neben den gesetzlichen Merkmalen der Amtsunterschlagung auch diejenigen der Untreue offenkundig. Nach den dienstlichen Äußerungen des Gerichtsvorsitzenden und eines Beisitzers steht weiter fest, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Frage einer Untreue des Angeklagten nach § 266 StGB erörtert hat, nachdem der Staatsanwalt die Verurteilung auch nach dieser Vorschrift beantragt hatte. Der Angeklagte hat sein Dienstverhältnis als städtischer Angestellter zugegeben, aus dem sich sowohl seine Befugnis ergab, im Rahmen der Dienstgeschäfte über städtisches Vermögen zu verfügen, wie auch seine Rechtspflicht, innerhalb der Kassierertätigkeit in der Steuerkasse Vermögensbelange wahrzunehmen, wie auch die Offensichtlichkeit seiner Kenntnis von diesen Umständen. Den der Stadt durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten zugefügten Nachteil hat er ebenfalls eingeräumt. Unter diesen besonderen Umständen ist nicht ersichtlich, was der Angeklagte auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegen den Vorwurf der Untreue noch weiter hätte vorbringen können. Auch die Revision macht das nicht ersichtlich (vgl. BGH 1 StR 168/51 vom 8. Mai 1951).

Die Annahme von Tateinheit zwischen den §§ 351, 348 Abs. 2 und 266 StGB ist nicht zu beanstanden, vgl. z. B. RGSt 75, 190.

Dr. Peetz Jagusch Richter:

Mantel
Glanzmann
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