Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 341/92
Datum
12.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen schweren Raubes. Schwerpunkt war die Strafzumessung: Das Landgericht wertete Nachtatverhalten und einen Hinweis auf ein ähnliches Fahrzeug zuungunsten des Angeklagten. Der BGH hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die strafzumessenden Feststellungen nicht hinreichend begründet waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände strafverschärfend berücksichtigt werden, die das Gericht substantiiert festgestellt hat und deren rechtliche Bedeutung für die Schuld des Täters es darlegt.

2

Bloße Nachtatverhaltensweisen wie Kleidungswechsel, Verstecken von Tatkleidung oder Entfernen mit dem Pkw rechtfertigen nicht ohne weitere Darlegung eine verschärfende Bewertung.

3

Vage Hinweise eines Beschuldigten auf mögliche Dritte oder ein vermeintlich ähnliches Fahrzeug überschreiten nicht ohne weiteres die Grenzen zulässiger Verteidigung und begründen keine automatische strafzumessungsrelevante Verdächtigung zu seinen Lasten.

4

Ergeben sich bei der Strafzumessung durch formelhafte oder unzureichend begründete Feststellungen rechtliche Bedenken, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 30. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 341/92 vom 12. Juni 1992 in der Strafsache gegen Olivier Christophe [REDACTED::<1>], geboren am 19. [REDACTED::<2>] 1969 in [REDACTED::<3>] (Frankreich), wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Januar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

Zu Lasten des Angeklagten führt das Landgericht eine Kurzschilderung der Tat und des Nachtatverhaltens an. Dabei lassen sich – soweit es um die Tat geht – die strafzumessungsrelevanten Umstände aus der Darstellung noch hinreichend deutlich entnehmen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens bestehen insoweit schon erhebliche Bedenken. So ist nicht recht ersichtlich, was sich daraus, dass der Angeklagte nach der Tat seine Kleidung gewechselt, die Tatkleidung, Tatwaffe und Beute in einem Maisfeld versteckt habe und dann mit seinem Pkw weggefahren sei, für die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ergeben könnte.

Ein entscheidender Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht ihm anlastet, er habe auf der Flucht in eine Polizeikontrolle geraten, nicht bloß die Tat bestritten, sondern sogar eine falsche Fährte gelegt, indem er auf einen angeblich von ihm in der Nähe des Tatorts gesehenen ähnlichen Pkw derselben Marke mit dem amtlichen Kennzeichen für Neu-Ulm verwies. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte die Grenzen zulassiger Verteidigung nicht überschritten. Grundsätzlich kann es dem Beschuldigten nicht verwehrt sein, sich mit Hinweisen auf andere mögliche Täter zu verteidigen; eine konkrete Verdächtigung einer anderen Person, bei der eine andere Beurteilung in Frage kommen könnte, lag bei dem vagen Hinweis, den der Angeklagte der Polizei gegeben hatte, nicht vor.

RiBGH Dr. Brünning befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

MaulWahl
GribbohmBeyer
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