Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/90
- Datum
- 24.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn konkrete Beweisbehauptungen fehlen.
Bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB und der Frage eines minder schweren Falls hat das Gericht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gesamtwürdigend zu erörtern; die Entscheidung darf sich nicht allein am äußeren Erscheinungsbild der Tat orientieren.
Ein vertypter Milderungsgrund ist bereits bei der Wahl des Strafrahmens erheblich zu berücksichtigen; Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen könnten, sind im Rahmen der Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten zu erörtern.
Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe zu Fehlern in der Gesamtstrafenbildung, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 27. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 341/90 BESCHLUSS vom 24. Juli 1990 in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Stefan ███ aus RC, dort geboren am ███ 1966, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. März 1990 in den Aussprachen über - die Einzelfreiheitsstrafe im Fall I 3 und - über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil es an bestimmten Beweisbehauptungen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der (Einzel-)Freiheitsstrafen in den Fällen I 1 und 2 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafspruch im Fall I 3 des angefochtenen Urteils keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB allein vom äußeren Erscheinungsbild der vorgeworfenen Tat hat leiten lassen und keine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat (vgl. BGHSt 26, 97 ff.; BGH GA 1976, 303; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Dabei hätte die Strafkammer nicht nur die im Rahmen der Strafzumessung in engerem Sinne zugunsten des Angeklagten aufgeführten Umstände einbeziehen müssen, sondern insbesondere den Umstand, dass es bei der Tat lediglich zum Versuch kam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt ein „vertypter“ Milderungsgrund bereits bei der Strafrahmenwahl erheblich ins Gewicht. Reichen die allgemeinen Milderungsgründe nicht für sich aus, die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen, so sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB veranlassen könnten, bereits bei der Strafrahmenverschiebung im Sinne eines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten zu erörtern (vgl. BGHR StGB – vor § 1/minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung unvollständige 4, 7; Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 – Strafrahmenwahl 1).
Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall I 3 führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Foth Ulsamer Kuhn v. Gerlach
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