BGH: Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch – strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/89
- Datum
- 11.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ist maßgeblich, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Rücktrittshorizont).
Glaubt der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, der Erfolg sei nicht mehr möglich, und unterlässt er weitere zum Erfolg führende Handlungen, liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Beim unbeendeten Versuch führt das freiwillige Unterlassen weiterer tatbestandsmäßiger Handlungen zum strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB; beim beendeten Versuch erfordert strafbefreiender Rücktritt hingegen ein ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung.
Gerichte dürfen bei der Abgrenzung nicht mehr von einer rein am Tatplan orientierten Lehre ausgehen; die neuere Rechtsprechung des BGH ist anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 341/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am █████ in ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in drei Fällen des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, wobei in der Liste der angewendeten Vorschriften § 223a Abs. 1 StGB an die Stelle der §§ 211, 22, 23 StGB tritt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte, der jeweils als „Kunde“ auftrat, in drei Fällen Gelegenheitsprostituierte in deren Wohnung, um dem Tatopfer, nachdem er es bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, Geld zu entwenden; die Opfer überlebten ohne Hilfe von dritter Seite. Soweit er in diesen Fällen wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, weist dies keinen Rechtsfehler auf. Jedoch hat der Schuldspruch wegen (jeweils tateinheitlich begangenen) versuchten Mordes keinen Bestand, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint, durchgreifenden Bedenken begegnen.
Zur Frage des Rücktritts führt die Strafkammer aus:
„Hierfür ist entscheidend, ob es sich jeweils um einen beendeten oder unbeendeten Versuch gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH kommt es insoweit auf den Tatplan des Täters an. Der Angeklagte hatte jeweils bei Tatbeginn einen festen Tatplan: Er wollte das Opfer durch Würgen bis zur Bewusstlosigkeit ausschalten, um die Wohnung ungestört nach Geld durchsuchen und anschließend unbehelligt fliehen zu können. Der Angeklagte hatte jeweils dieses Ziel erreicht, das in seiner Vorstellung mit dem tatbestandlichen Erfolg möglicherweise verknüpft war. Deshalb liegen beendete Versuche vor. Dem steht weder entgegen, dass der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Todes (unwiderlegt) nicht mehr für möglich gehalten hat, noch, dass er in dem Zeitpunkt noch Möglichkeiten zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs, insbesondere durch weiteres Würgen oder Zustechen mit einem Messer (vgl. Fall 3), gehabt hatte; am Tod der Opfer ist er nicht i. S. eines Ziels oder Motivs interessiert gewesen.
Bei dieser Sachlage käme strafbefreiender Rücktritt nur in Frage, wenn sich der Angeklagte ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht hätte (vgl. § 24 Abs. 1 StGB). Dies hat der Angeklagte aber nicht getan“ (UA S. 56).
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. Denn die Strafkammer hat ihrer Entscheidung noch die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsansicht über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und den insoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach der neueren Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der „Rücktrittshorizont“ des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluss an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2, 4, 6, 7, 11 bis 18). Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 90, 92). Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 – 1 StR 36/89 (JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317) und vom 13. April 1989 – 1 StR 119/89 – klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen „einen Denkzettel zu verpassen“ oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht. Soweit im Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 – 1 StR 849/83 (NJW 1984, 1693) eine andere Beurteilung zum Ausdruck kommt, ist diese überholt.
Hiernach hätte die Strafkammer in allen drei Fällen von einem unbeendeten Versuch ausgehen müssen. Denn sie stellt mit eingehender Begründung fest, dass der Angeklagte jeweils nach der letzten Ausführungshandlung den Todeseintritt nicht mehr für möglich hielt (UA S. 15, 39/40). Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er auch freiwillig von weiterer Tatausführung Abstand: Der Angeklagte, der sich in keinem der Fälle gestört sah, als er die Wohnung der Geschädigten verließ, hatte jeweils, wie er wusste, den Tod seines Opfers insbesondere durch weiteres Würgen herbeiführen können (UA S. 15, 40). Damit ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil in jedem der drei Fälle ein strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB).
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, es sei nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden könnten, mag es auch im Allgemeinen naheliegen, dass ein Täter, der sein Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgt und es in hilflosem Zustand zurücklässt, den Todeseintritt für möglich hält. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat deshalb den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte jeweils nicht des versuchten Mordes, sondern nur der gefährlichen Körperverletzung – begangen „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
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