Revision: Tateinheit zwischen §180a Abs.3 und §181a Abs.1/2 StGB bei Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Anwerben zur Prostitution (§ 180a Abs. 3 StGB) und die anschließende ausbeuterische oder dirigierende Zuhältertätigkeit (§ 181a Abs. 1 oder 2 StGB) stehen bei Betroffenheit derselben Frau und enger Verzahnung in Tateinheit, nicht in Tatmehrheit.
Das Vorliegen von Tateinheit oder Tatmehrheit ist nach der sachlichen und zeitlichen Verbindung der Handlungen zu beurteilen; eine enge inhaltliche Verzahnung kann die Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne verschmelzen.
Führt eine Änderung des rechtlichen Vorwurfs (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) zu Auswirkungen auf die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe, sind diese Aussprüche aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, als sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Konkurrenzregeln darlegt; andere, durch die Revisionsprüfung erfasste Aspekte sind nur bei nachgewiesenen Rechtsfehlern zu Ungunsten des Angeklagten zu korrigieren.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 341/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Oe aus █████████, geboren am ██████████████ 1944 in [REDACTED], wegen Zuhälterei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 1988 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist a) der kupplerischen Zuhälterei in 14 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Anwerben zur Prostitution, hiervon in zwei vollendeten Fällen und einem versuchten Fall mit Zuführen einer Person unter einundzwanzig Jahren zur Prostitutionsausübung, b) des gewerbsmäßigen Anwerbens zur Prostitutionsausübung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, c) der falschen Versicherung an Eides Statt; mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die Einzelstrafen in den Fällen II A 1 bis 15, b) die Gesamtstrafe.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen kupplerischer Zuhälterei in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Anwerbung zur Prostitution in 10 Fällen, hiervon in 2 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall mit Zuführen einer Person unter einundzwanzig Jahren in die Prostitutionsausübung, ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei mit vorsätzlicher Körperverletzung und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, weil das gewerbsmäßige Anwerben zur Prostitution und die Zuhälterei durch den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht im Verhältnis von Tatmehrheit, sondern von Tateinheit stehen, wenn
dieselbe Frau betroffen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Rahmen einer sogenannten Begleitservice-Agentur zahlreiche Frauen an Kunden gegen Entgelt zum sexuellen Verkehr vermittelt und in zehn Fällen davon zu diesem Zweck auch Frauen angeworben, die nicht der Prostitution nachgingen.
Nach Vertragsschluss, Herstellen eines Fotos für das Kundenalbum und (teilweise) Ausstattung mit Eurosignalen zur schnellen Erreichbarkeit wurden die Frauen in der Folgezeit – manchmal schon während des Vertragsgespräches – an Kunden vermittelt.
In einem Fall (II A 12) wurde die so angeworbene Frau im Rahmen der sofort beginnenden Prostitution vom Angeklagten überwacht und eigensüchtig und planmäßig als Erwerbsquelle missbraucht, wozu sie auch geschlagen wurde.
Das gewerbsmäßige Anwerben der Frauen, die zu dieser Zeit nicht der Prostitution nachgingen (§ 180a Abs. 3 StGB), und die anschließende Zuhältertätigkeit ihnen gegenüber (nach § 181a Abs. 1 oder 2 StGB) stellen in ihrer engen Verzahnung jeweils eine Tat im Rechtssinne dar (so auch BGH bei Holtz MDR 1985, 284 für das Zusammentreffen von § 180a Abs. 3 StGB und § 181a Abs. 2 StGB; BGH bei Holtz: MDR 1979, 106 und BGH, Beschl. vom 27. April 1983 – 3 StR 84/83 – für das Verhältnis von § 180a Abs. 3 StGB und § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181a Rdn. 19; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 181a Rdn. 28).
Die gegenteilige Auffassung von Tröndle (in Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 181a Rdn. 17) beruht auf einer Äußerung in den Protokollen des Strafrechts-Sonderausschusses des Bundestages (VI/1740), die jedoch das Verhältnis mehrerer Taten innerhalb des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft.
Damit hat der Angeklagte in den Fällen II A 2, 4 bis 6, 9 bis 11, 13 und 14 je den Tatbestand des § 180a Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 181a Abs. 2 StGB erfüllt.
In den Fällen II A 10 und 13 tritt in weiterer Tateinheit ein vollendetes, im Fall II A 11 ein versuchtes Vergehen nach § 180a Abs. 4 StGB hinzu. Im Fall II A 12 steht § 180a Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (und mit vorsätzlicher Körperverletzung).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen in sämtlichen Fällen der Zuhälterei (II A). Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Beanstandung betroffenen Einzelstrafen auch die Höhe der Strafen in den von der Konkurrenzfrage nicht berührten Fällen des § 181a Abs. 2
StGB beeinflusst haben. Die Einzelstrafe für die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt ist nicht betroffen. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Schauenburg Ulsamer Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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