Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Öffentlichkeit des Tatorts bei schwerem Raub nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 341/69
Datum
09.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, gibt ihr jedoch teilweise statt, weil der Tatort nicht als öffentlich im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB festgestellt wurde. Entscheidend ist die tatsächliche Freigabe durch den Berechtigten und das Bewusstsein des Täters; daher wurde der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatort ist nur dann "öffentlich" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Berechtigte ihn der Allgemeinheit zur Benutzung freigegeben hat; bloße äußerliche Zugänglichkeit genügt nicht.

2

Bei der Abgrenzung der Öffentlichkeit ist auf die tatsächliche Widmung und Nutzung des Ortes abzustellen; die Nutzung durch Gäste oder Hausbewohner spricht gegen eine Freigabe an jedermann.

3

Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes "in der Öffentlichkeit" setzt voraus, dass der Täter sich der Öffentlichkeit des Tatorts bewusst war.

4

Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch von der irrigen Annahme mehrerer zusammentreffender Erschwerungsgründe beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 341/69

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Fensterreiniger Wilhelm ██, geboren am ██████████ in █████, ████, Westfalen, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hilbner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 in Verb. mit § 51 Abs. 2 StGB) zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis ist offensichtlich unbegründet bis auf einen Punkt: Er hat den Raub entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf einem öffentlichen Platz begangen.

Dabei ist es unerheblich, dass der Parkplatz an der Nordwestseite des Gasthofs und der zur Nordostseite des Hauses hin unmittelbar anschließende Geländestreifen eine äußerlich ungetrennte Einheit bilden und nach ihrer örtlichen Beschaffenheit jedermann zugänglich sind. Entscheidend ist, ob sie von dem Berechtigten – hier augenscheinlich dem Eigentümer des Gasthofs – tatsächlich dem öffentlichen Verkehr und nicht etwa bloß einkehrenden Gästen oder sonst Interessierten zur Benutzung freigegeben worden sind (BGHSt 17, 309, 311). Darüber ist nichts festgestellt. Dass die auf dem erwähnten Geländestreifen Zeltenden sich in dem Gasthof verpflegten, spricht gegen die Freigabe an jedermann.

Für ausgeschlossen erachtet es der Senat, dass der Platz unter der Außentreppe zum Tanzaal des Gasthofs, auf dem sich ███ in seiner Trunkenheit zum Schlafen hingelegt hatte, – der Tatort – dem öffentlichen Verkehr offensteht; denn er bildet dem Urteil zufolge den Zugang zur Waschküche und zu einem Holzverschlag im Haus, dient also allein den Hausbewohnern zu privaten Zwecken. Da es weiter an der unter diesen Umständen unentbehrlichen Feststellung fehlt, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Tatorts bewusst gewesen, beseitigt der Senat den Schuldspruch aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Auf die Fassung des Urteilssatzes ist dies nicht von Einfluss, da der Erschwerungsgrund aus § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten zu Recht besteht. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er von der irrigen Annahme zweier zusammentreffender Straferschwerungsgründe beeinflusst ist.

Pikart Hilbner Seibert Zipfel Pfeiffer

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