Revision verworfen: Vollendeter schwerer Raub und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/68
- Datum
- 27.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlich geplanten Raubhandlungen gilt die Tat als vollendet, wenn den Tätern im Rahmen ihres gemeinsamen Tatplans ein Vermögensvorteil tatsächlich zugeflossen ist.
Die rechtliche Bewertung als vollendeter Raub ist nicht ausgeschlossen, weil der ursprünglich beabsichtigte Zugriff an einer bestimmten Stelle misslang, sofern die Täter sonstwegen im gemeinsamen Plan auf Beraubung des Opfers gerichtet handelten.
Äußerungen im Urteil über actio libera in causa sind unschädlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 51 ff. StGB für Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit nicht vorliegen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter begründete Besorgnis erheblicher künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit hat; polizeiliche Aufsicht bietet insoweit regelmäßig keinen gleichwertigen Schutz und kann nur ausnahmsweise genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 15. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 341/68
in der Strafsache gegen den Werkarbeiter Otto ███ aus ███, dort geboren am ██████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Fischer Loesdau Bundesrichter Bundesrichter Pfeiffer Dr. ██ als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. März 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 16. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes und Diebstahls im Rückfall zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das auf die Verurteilung wegen vollendeten (anstatt versuchten) Raubes und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Die Revision meint zu Unrecht, es liege nur versuchter schwerer Raub vor. Den Angeklagten gelang es zwar nicht, dem auf der Straße an den Armen gewaltsam festgehaltenen Opfer die Geldbörse aus der Tasche zu ziehen. Aber sie hatten es nach den Feststellungen nicht allein hierauf abgesehen, sondern auf Geld, „gleichviel wo und wie sie solches beim Zeugen █ ausfindig machen und wegnehmen konnten“ (UA S. 14). Sie erlangten gewaltsam nur den Trenchcoat, auf den sie es nach den Feststellungen ebenfalls abgesehen hatten und aus dem der Flüchtende herausschlüpfen konnte, aber sie vermuteten auch in diesem Kleidungsstück Geld (UA S. 14, 17). In der rechten Tasche des Mantels befand sich tatsächlich ein 10,— DM-Schein, den der Revisionsführer herausnahm und für sich behielt (UA S. 14). Zutreffend hat das Landgericht diesen Sachverhalt als vollendeten Raub gewürdigt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB); denn die Durchführung der Tat hat sich im Rahmen des gemeinsamen Planes gehalten.
Einige Wendungen in den Gründen über das In-Gang-Setzen der Ursachenreihe (actio libera in causa) beim Überfall (UA S. 19) sind nicht unbedenklich, da sich die Angeklagten zwar irgendeinen Straßenraub, aber nicht so wie ausgeführt, vorgestellt hatten. Das ist jedoch dem Urteil unschädlich. Denn nach den Feststellungen lagen beim Mitangeklagten nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und beim Revisionsführer nicht einmal die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor.
Die Revision bestreitet selbst nicht, dass der Angeklagte auf Grund seiner zahlreichen Vorstrafen einen Hang zur Begehung von Straftaten zeigt. Sie hält aber die Polizeiaufsicht als Sicherungsmaßregel für ausreichend. Die Zulassung der Polizeiaufsicht bietet jedoch in der Regel keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit gegenüber einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nur ganz ausnahmsweise kann nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten das mildere Mittel der Polizeiaufsicht als ausreichend erscheinen und hiernach die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sein (BGH in LM § 42 StGB Nr. 1; BGH 1 StR 124/53 vom 27. August 1953). Ohne Rechtsfehler hatte hier der Tatrichter die begründete Besorgnis, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird und daher die Sicherungsverwahrung angeordnet (BGH NJW 1968, 997 Nr. 17).
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Revision ist demnach zu verwerfen.
| Fischer | Hübner | Pfeiffer | |||
| Seibert | Loesdau |