Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/67
- Datum
- 08.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu geeignet, geltend zu machen, dass der Tatrichter ein bereits benutztes Beweismittel (z.B. Ortsbesichtigung) nicht vollständig ausgeschöpft habe.
Die Nichtvereidigung einer Ehefrau als Zeugin nach § 61 Nr. 2 StPO liegt im Ermessen des Gerichts und ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Feststellungen des Tatrichters sind nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze, Regeln der Lebenserfahrung oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 12. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 341/67 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto ███ aus ████, Kreis █████, geboren am ██████ 1929 in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Dr. ██████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 12. April 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde sowie wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem anderen Kinde zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 244, 245, 261 StPO, dass die vom Gericht vorgenommene Ortsbesichtigung unvollständig gewesen sei und zu unklaren Ergebnissen geführt habe. Dieses Vorbringen läuft auf die Behauptung hinaus, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe. Hierauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (OGHSt 3, 59, 60; BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 15, 268, 269).
2. Vergeblich wendet sich die Revision weiterhin gegen die Nichtvereidigung der Zeugin Maria ████████████. Die Zeugin blieb als Ehefrau des Angeklagten auf verkündeten Gerichtsbeschluss hin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt. Diese Ermessensentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
3. Die im Hinblick auf die Feststellung der Tatzeit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht darlegt, auf welchem Wege die Jugendkammer die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Den sachlichrechtlichen Angriffen der Revision hält das Urteil ebenfalls stand.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen leiden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder an Verstößen gegen Denkgesetze oder Regeln der Lebenserfahrung noch an einer Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Das Landgericht hat sich eingehend vor allem auch mit den Bedenken auseinandergesetzt, die aus gewissen Widersprüchen und Ungenauigkeiten in den Angaben der minderjährigen Zeugin Maria █████ über Beschaffenheit des Tatorts und Tatzeit hergeleitet werden könnten. Es hat aber die belastende Darstellung der durch einen Sachverständigen und weitere Beweismittel im Hinblick auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit überprüften Zeugin jedenfalls in den wesentlichen Punkten als zuverlässig angesehen und sich so davon überzeugt, dass der Angeklagte das zur Tatzeit noch nicht einmal ganz zwölfjährige Mädchen in einem an sein Wohnhaus angebauten Schuppen geknebelt, gefesselt und anschließend vergewaltigt hat. Dieser Überzeugungsbildung stand nicht entgegen, dass die Überfallene zu einer Gruppe Versteck spielender Kinder gehörte und dass der von ihr bekundete Notzuchtsvorgang sich hinter einer zugefallenen, aber nicht verschlossenen Tür abgespielt hatte. Denn das Urteil stellt hierzu sinngemäß fest, dass der Angeklagte unter den gegebenen Umständen mit einem Dazwischentreten von Familienangehörigen nicht zu rechnen brauchte (UA 21). Die Möglichkeit der Entdeckung durch ein mitspielendes Kind ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber offensichtlich auch nicht übersehen worden (vgl. UA 6).
Im Übrigen hätte selbst eine insoweit bestehende Gefahr den nach den Gesamtfeststellungen triebhaft veranlagten Angeklagten nicht unbedingt veranlassen müssen, von dem Vorhaben der Notzucht abzusehen. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass es dem zur Tatzeit 36-jährigen Angeklagten schlechthin unmöglich gewesen sein müsse, das für sein jugendliches Alter stark entwickelte und körperlich kräftige Mädchen in der festgestellten Weise zu überwältigen.
Soweit die Revision sich gegen die Feststellungen zum Schuldvorwurf der versuchten Unzucht mit der dreizehnjährigen Schülerin Dora ██████████████ wendet, enthalten ihre Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Die Anwendung der §§ 177, 226 Abs. 1 Nr. 3, 73 und der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Ebensowenig gibt der Strafausspruch zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |