Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei versuchter schwerer Brandstiftung wegen Rückwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt; die Revision betrifft den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH hebt den Straf- und Maßregelteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das nachträglich eingeführte mildere Recht (§ 306a, § 2 Abs. 3 StGB) und § 354a StPO zu berücksichtigen sind. Der Schuldspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich erlassenes milderes Strafrecht ist vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen und kann rückwirkend Anwendung finden.

2

Wenn die Anwendung des milderen Rechts die Strafzumessung beeinflussen könnte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.

3

Der Tatrichter hat bei erneuter Bemessung der Strafe die Voraussetzungen verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen; Ergebnis der Schuldfrage kann dabei unberührt bleiben, wohl aber Strafmaß und Maßregeln.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist im Rahmen der Neuentscheidung erneut zu prüfen, wenn die Strafzumessung oder Feststellungen zur Schuldfähigkeit durch Änderungen des anwendbaren Rechts berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 340/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, den es für vermindert steuerungsfähig i. S. d. § 21 StGB hält, wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision, mit der er seine Täterschaft in Zweifel zieht, rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung sachlichen Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.

Was den Strafausspruch angeht, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1998 zutreffend ausgeführt:

*"Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 306 Nr. 2 StGB aF entnommen, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Einen minder schweren Fall gab es nach altem Recht nicht. Der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) neu geschaffene § 306a Abs. 1 StGB weist zwar denselben Strafrahmen auf, § 306a Abs. 3 StGB stellt jedoch für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann er deshalb ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Im Hinblick auf das Vorliegen zweier gesetzlich vertypter Milderungsgründe bei dem Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte."*

Das führt – da der neue Tatrichter bei Bemessung der Strafe wiederum zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen – auch zur Aufhebung der auf § 63 StGB gestützten Maßregelanordnung.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – die ergeben, der Angeklagte leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, durch die er immer wieder in Anspannungssituationen gerate, in denen er zum Alkohol als Problemlöser greife – teilt der Senat allerdings nicht die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in der erwähnten Antragsschrift gegen die Unterbringungsanordnung geäußert hat.

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