Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg: Aufhebung der Gesamtstrafen und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Antrag des Generalbundesanwalts die beiden im Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er beanstandete, dass die Strafkammer ohne ausreichende Begründung von einer Zäsurwirkung der früheren Vorverurteilung abwich. Nach § 55 StGB ist auf die materielle Rechtslage abzustellen; nur die erste Vorverurteilung entfaltet Zäsurwirkung, wenn nachfolgende Vorverurteilungen keine Einzelstrafen enthalten. Zudem sei die Ausweisung des Härteausgleichs und die Angemessenheit der ersten Gesamtstrafe nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 StGB ist auf die materielle Rechtslage und nicht auf die äußere Verfahrensgestaltung abzustellen.

2

Der Tatrichter muss sich bei der Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des früheren Richters versetzen und überlegen, wie dieser bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen zu berücksichtigen gehabt hätte.

3

Nur die erste Vorverurteilung entfaltet Zäsurwirkung im Sinne des § 55 StGB; spätere Vorverurteilungen ohne einzelne noch nicht berücksichtigte Einzelstrafen sind hierfür grundsätzlich nicht geeignet.

4

Bei der Bildung von Gesamtstrafen hat das Gericht den resultierenden Gesamtstraftitel und den vorgenommenen Härteausgleich so darzustellen, dass die Angemessenheit der Gesamtstrafe und der Umfang des Härteausgleichs nachvollziehbar werden; fehlt diese Darlegung oder erscheint die Gesamtstrafe unverhältnismäßig, ist der Ausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 30. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 340/97 vom 22. Juli 1997

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1997 im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Juni 1997 ausgeführt:

„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat im beantragten Umfang Erfolg.

Hinsichtlich der Einzelstrafausprüche hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen können die Gesamtstrafenausprüche nicht bestehen bleiben.

a) Bereits der Umstand, dass die Strafkammer zwei Gesamtstrafen gebildet hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die letzte Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Landau vom 10. Oktober 1994 erfolgte ausschließlich wegen Taten, die vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 1994 begangen wurden.

Folglich hat das Landgericht Landau durch Gesamtstrafenbeschluss vom 22. März 1995 zutreffend aus diesen beiden Verurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet, die noch nicht vollstreckt ist. Die Tatzeiten der hier verfahrensgegenständlichen Taten liegen teilweise – Fälle 1 und 2 – vor dem Urteil vom 10. Oktober 1994, jedoch nach dem Erlass des Strafbefehls vom 4. Januar 1994, und teilweise – Fälle 3 bis 6 – nach der letzten Vorverurteilung. Die Strafkammer ging ersichtlich, allerdings ohne weitere Begründung, davon aus, dass das Urteil vom 10. Oktober 1994 eine Zäsurwirkung entfalte.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein.

Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHSt 32, 190, 193 m.w.N.).

Ein Fall wie der vorliegende, in dem die abzuurteilenden Taten zeitlich teilweise zwischen zwei Vorverurteilungen und teilweise nach der letzten Vorverurteilung liegen, wobei allerdings die Taten, die Gegenstand der letzten Vorverurteilung waren, sämtlich vor der früheren, insoweit erledigten, begangen wurden, ist, soweit erkennbar, bisher nicht entschieden worden.

Die dargestellten Grundsätze führen jedoch dazu, dass nur die erste Vorverurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet. Die zweite ist hierzu nicht geeignet, da sie keine Einzelstrafen enthält, mit denen nunmehr eine Gesamtstrafe gebildet werden könnte (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 233; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und Hinweis in BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 1 StR 697/95).

Der Sache nach ist vielmehr die zweite auf § 55 Abs. 1 StGB beruhende Vorverurteilung quasi als in die erste zurückprojiziert zu begreifen (Bringewat aaO).

Dies hat zur Folge, dass die zwischen den beiden Vorverurteilungen begangenen Straftaten gesamtstrafenrechtlich dann so zu betrachten sind, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen worden wären.

Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer demnach aus allen Taten nur eine einzige Gesamtstrafe bilden dürfen.

Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerechter und den Angeklagten weniger beschwerend als die Hilfskonstruktion, das Gesamtstraftibel über einen Härteausgleich zu erfassen.

b) Die beiden Gesamtstrafen könnten auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben.

Die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erscheint angesichts der Höhe der beiden zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten (nicht 2 Jahre und 6 Monate) und des von der Strafkammer, ausgehend von deren Rechtsauffassung folgerichtig vorzunehmenden Härteausgleichs, unverhältnismäßig hoch, da sie nur geringfügig unter der Summe der Einzelstrafen liegt.

Im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter bei der Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen des sich ergebenden Gesamtstraftibels von acht Jahren Freiheitsstrafe bewusst gewesen ist und dieses für schuldangemessen erachtet hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 StR 624/95).

Insoweit ist den Urteilsgründen, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht ausreichend zu entnehmen, in welchem Umfang die Strafkammer den Härteausgleich vorgenommen hat.“

Dem tritt der Senat bei.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
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