Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe bei Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/91
- Datum
- 02.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Strafe vor einer Maßregel nach § 67 StGB zu vollziehen (Vorwegvollzug), ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.
Bei längerer Freiheitsstrafe hat das Gericht zu prüfen, ob das Ziel der Maßregel bereits durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erreicht werden kann.
Die Pflicht zur Entscheidung über die Reihenfolge von Strafvollzug und Maßregel obliegt dem Tatrichter und darf nicht unangemessen an die Strafvollstreckungskammer delegiert werden.
Die Urteilsgründe müssen darlegen, weshalb der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist; eine bloße Verweisung auf eine nachträgliche Änderung nach § 67 Abs. 3 StGB genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 340/91 vom 2. Juli 1991
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Gerhard Maximilian C., geboren am 17.1963 in ███, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Regelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1988, 216, 217 sowie BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Namentlich bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt wurde, hat das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB zulässt, erreicht werden kann (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400; vgl. ferner BGH, Beschl. vom 23. April 1991 – 4 StR 121/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Zu Recht rügt die Revision, dass das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht genügt.
Keinen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Strafkammer grundsätzlich den Vorwegvollzug von Strafe für notwendig hält: Die Therapiebereitschaft des drogenabhängigen Angeklagten – dessen Taten Beschaffungsdelikte darstellen – stehe gegenwärtig noch auf „schwachen Füßen“. Ihm müsse deshalb deutlich gemacht werden, dass er sich strafbar gemacht habe und dass es mit der Bestrafung auch ernst gemeint sei. Das solle sein Problembewusstsein wecken und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage durch intensive Mitarbeit bei einer Drogentherapie zu verbessern.
Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, dass der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um die Motivation des Angeklagten für eine Entziehungskur zu fördern und damit das Gelingen der Therapie sicherzustellen. Vielmehr führt die Strafkammer selbst aus, es sei „durchaus zu erwarten, dass sich bereits während des Verlaufs der Strafvollstreckung der ‚Leidensdruck‘ und damit die Therapiebereitschaft des Angeklagten so verstärkt, dass nachträglich ein Wechsel der Vollzugsart nach § 67 Abs. 3 StGB angeordnet werden kann“ (UA S. 50). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, warum das Landgericht nicht – gemäß § 67 Abs. 2 StGB – angeordnet hat, dass nur ein bestimmter Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mag es sich auch um eine Entscheidung handeln, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist, so obliegt sie doch dem Tatrichter, der sie nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen darf (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6). Darin, dass die Strafkammer lediglich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Entscheidung verweist, liegt unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung über die Vollzugsreihenfolge beruhen kann.
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