Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisanträgen (Verschleppung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/90
- Datum
- 03.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt voraus, dass die Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann, das Gericht nach zulässiger Vorauswürdigung überzeugt ist, dass der Antrag nichts Sachdienliches erbringt, und der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und ausschließlich Verzögerung bezweckt.
Die bloße vorläufige Beweiswürdigung des Gerichts, die zu dem Ergebnis gelangt, die Gegentatsache sei bereits erwiesen, reicht nicht ohne weitere Anhaltspunkte zur Annahme einer Verschleppungsabsicht aus.
Beweisanträge, die angesichts erkennbarer Schwachpunkte in der bisherigen Beweisführung geeignet sind, die Täterschaft auszuschließen (z.B. genetische Analysen), sind nicht per se als verzögernd anzusehen und können sachdienlich sein.
Die fehlerhafte Zurückweisung sachdienlicher Beweisanträge kann den Schuldspruch beeinflussen und ist verfahrensfehlerhaft; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Februar 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 340/90 Beschluss in der Strafsache gegen den Metzger Albert S[REDACTED] aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1954 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, begangen an Frau Renate [REDACTED], der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Noch am ersten der beiden Sitzungstage beantragte die Verteidigung gentechnische Untersuchungen zum Beweis dafür, dass das bei der Geschädigten gefundene Sperma nicht vom Angeklagten stammt, sowie dafür, dass das an der Kleidung des Angeklagten gefundene Blut nicht von der Geschädigten stammt. Das Landgericht hat am nächsten Tage der Hauptverhandlung diese Beweisanträge wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Beweisantrag wegen Prozessverschleppung nur abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann und sie nach Überzeugung des Gerichts – dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist – nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 83 bis 87 sowie Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 67 bis 69 jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Während auf der Hand liegt, dass die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, begegnen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht der Verteidigung annimmt, durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht gewinnt seine Überzeugung, der Verteidiger sei sich bewusst und nehme als sicher an, die beantragte Beweiserhebung könne nichts Sachdienliches erbringen, sondern das Verfahren nur verzögern, ausschließlich dadurch, dass es die eigene – vorläufige – Beweiswürdigung als allein gültig ansieht und jede andere Sicht der Dinge ausschließt. Hierbei lässt es außer acht, dass der Verteidiger auf Grund gewisser Schwachpunkte in der Beweisführung – wie etwa der im Ermittlungsverfahren vorgenommenen Einzellichtbildvorlage – nicht von vornherein unberechtigte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben konnte, die auch durch die Untersuchung der Blutspuren, die sich auf die Feststellung der Blutgruppen 0 und A beschränkte, nicht ausgeräumt sein mussten. Wenn der Verteidiger bei dieser Beweislage den Antrag stellte, eine Gen-Analyse vorzunehmen, die geeignet sein konnte, das bisherige Beweisergebnis zu widerlegen und den Angeklagten als Täter auszuschließen (vgl. auch LG Heilbronn NJW 1990, 784 ff. – inzwischen rechtskräftig – sowie Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318 ff.), konnte daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, der Verteidiger wolle das Verfahren nur verschleppen. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Absicht über die Beurteilung des Beweisergebnisses hinaus lagen nicht vor. Die Erwägung des Landgerichts, das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache sei schon erwiesen, ist kein zulässiger Ablehnungsgrund (BGH StV 1986, 418, 419).
Auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
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