Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Strafschärfung durch Leugnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/85
Datum
30.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn u. a. wegen Anstiftung zum Meineid verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Tatrichter das hartnäckige Leugnen des Angeklagten straferschwerend gewertet hatten, ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es fehlte der Nachweis, dass das Leugnen auf Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit schließen lässt, sodass eine Beeinflussung des Strafmaßes nicht ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen hartnäckiges Leugnen und vermeintliche Unbelehrbarkeit nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn aus Art der Tat und der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann.

2

Die Strafkammer muss in ihren Entscheidungsgründen konkrete Feststellungen und nachvollziehbare Darlegungen treffen, aus denen die Voraussetzungen für eine strafschärfende Wertung des Leugnens hervorgehen; allgemeine wertende Hinweise genügen nicht.

3

Fehlen die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.

4

Die bloße Neigung des Täters zur Rechthaberei oder Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen, begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine schärfere Bestrafung wegen angeblicher Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 4. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 340/85 in der Strafsache gegen den selbständigen Arzt Dr. Kurt ███ aus ██ ████ ███, geboren am ██████████ 1922 in ███ (ČSR), wegen Anstiftung zum Meineid u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie unbegründet. Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedoch, was der Generalbundesanwalt wie folgt ausführt:

Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter anderem straferschwerend angelastet, dass er nur „eine sehr geringe Schuldeinsicht“ zeige; er versuche immer noch, durch „Wortklauberei“ darzutun, dass der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet gewesen sei (UA S. 29/30, 34). Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten der Sache nach vorgeworfen, dass er seine Schuld noch immer abstreite, obwohl diese bereits rechtskräftig feststehe. Eine solche straferschwerende Erwägung ist unzulässig. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Leugnen und „Unbelehrbarkeit“ nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn ein solches Verhalten nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH NStZ 1985, 453; BGHSt 32, 165, 182/183). Die

Strafkammer hat aber nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Das hartnäckige Abstreiten des Angeklagten beruht ersichtlich nicht auf Rechtsfeindschaft, sondern auf seinem Hang zur Rechthaberei und seiner Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen (vgl. auch S. 37/38 des ersten tatrichterlichen Urteils).

Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass die zu beanstandende Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat.

SchauenburgSchikornGranderath
UlsamerFoth
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