Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Strafschärfung durch Leugnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/85
- Datum
- 30.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen hartnäckiges Leugnen und vermeintliche Unbelehrbarkeit nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn aus Art der Tat und der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann.
Die Strafkammer muss in ihren Entscheidungsgründen konkrete Feststellungen und nachvollziehbare Darlegungen treffen, aus denen die Voraussetzungen für eine strafschärfende Wertung des Leugnens hervorgehen; allgemeine wertende Hinweise genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.
Die bloße Neigung des Täters zur Rechthaberei oder Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen, begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine schärfere Bestrafung wegen angeblicher Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 4. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 340/85 in der Strafsache gegen den selbständigen Arzt Dr. Kurt ███ aus ██ ████ ███, geboren am ██████████ 1922 in ███ (ČSR), wegen Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie unbegründet. Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedoch, was der Generalbundesanwalt wie folgt ausführt:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter anderem straferschwerend angelastet, dass er nur „eine sehr geringe Schuldeinsicht“ zeige; er versuche immer noch, durch „Wortklauberei“ darzutun, dass der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet gewesen sei (UA S. 29/30, 34). Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten der Sache nach vorgeworfen, dass er seine Schuld noch immer abstreite, obwohl diese bereits rechtskräftig feststehe. Eine solche straferschwerende Erwägung ist unzulässig. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Leugnen und „Unbelehrbarkeit“ nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn ein solches Verhalten nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH NStZ 1985, 453; BGHSt 32, 165, 182/183). Die
Strafkammer hat aber nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Das hartnäckige Abstreiten des Angeklagten beruht ersichtlich nicht auf Rechtsfeindschaft, sondern auf seinem Hang zur Rechthaberei und seiner Unfähigkeit, Kritik anzuerkennen (vgl. auch S. 37/38 des ersten tatrichterlichen Urteils).
Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass die zu beanstandende Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat.
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